18.1.3.1 Die gesonderte Feststellung erfolgt für das Kalenderjahr, in dem der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 2 AStG als zugeflossen gilt (Feststellungsjahr). Die Zwischeneinkünfte einer ausländischen Gesellschaft für

1. ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr sind für das diesem folgende Kalenderjahr zu erklären und festzustellen (Beispiel: Wirtschaftsjahr 1992 ist maßgebend für das Feststellungsjahr 1993);
2. ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr sind für das Kalenderjahr zu erklären und festzustellen, in dem das betreffende Wirtschaftsjahr endet (Beispiel: Wirtschaftsjahr 1991/92 ist maßgebend für das Feststellungsjahr 1992).

18.1.3.2 Das Verhältnis zwischen maßgebendem Wirtschaftsjahr, Feststellungsjahr und Veranlagungszeitraum des Steuerpflichtigen verdeutlicht folgende Übersicht:

 
Besteuerungsgrundlagen nach §§ 7 bis 14 AStG Besteuerungsgrundlagen nach § 5 AStG

Wirtschaftsjahr des Inlandsbeteiligten

Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft
Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr Abweichendes Wirtschaftsjahr Besteuerung stets nach Kalenderjahr
Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr Wj 1992 Wj 1992 Wj 1992
Fstj 1993 Fstj 1993 Fstj 1992 oder 1993*
Abweichendes Wirtschaftsjahr VZ 1993 VZ 1993 VZ 1992
  Wj 1991/92 Wj 1991/92 Wj 1991/92
  Fstj 1992 Fstj 1992 Fstj 1992
  VZ 1992 VZ 1992 oder 1993** VZ 1992
  * 1992 falls nur erweitert beschränkt Steuerpflichtige beteiligt sind; 1993 bei gleichzeitiger Beteiligung von unbeschränkt Steuerpflichtigen.
  ** 1993 falls das Wirtschaftsjahr der ausländischen Gesellschaft nach dem Ende des Wirtschaftsjahres des Inlandsbeteiligten endet oder beide Wirtschaftsjahre übereinstimmen. Andernfalls 1992.

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