Die Revisionsentscheidung des BFH (Az. II R 26/16) bleibt mit Spannung abzuwarten. Die Beratungspraxis sollte derzeit vorsorglich davon ausgehen, dass das Vermögen von (inländischen) Familienstiftungen stets der Erbersatzsteuer unterliegt. Dagegen unterliegt das Vermögen von (ausländischen) Familienstiftungen (z. B. einer österreichischen Privatstiftung oder einer liechtensteinischen Stiftung) keiner Erbersatzsteuer (siehe § 15 Abs. 1 S. 2 AStG). Für ausländische Familienstiftungen besteht auch keine beschränkte Erbersatzsteuer, sodass beispielsweise in Deutschland belegenes Grund- oder Betriebsvermögen keiner Besteuerung unterliegt (siehe § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Dies ist steuersystematisch wenig überzeugend und mit dem Grundgedanken einer gleichheitskonformen Besteuerung kaum zu vereinbaren.

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