In der Einkommensteuererklärung (Körperschaftsteuererklärung) ab 1972 sind die Steuerpflichtigen aufgefordert, auch anzugeben, ob sie Beteiligungen an Zwischengesellschaften halten. Darüber hinaus besteht nach § 165 d Abs. 3 Nr. 3 AO) eine besondere Meldepflicht. Ergibt sich aus den der Veranlagungsstelle vorliegenden Unterlagen, daß der Steuerpflichtige an einer ausländischen Zwischengesellschaft beteiligt ist, so unterrichtet sie den nach Abschnitt I Nr. 5 für die Feststellung zuständigen Teilbezirk, der auf der Grundlage von § 18 AStG die erforderlichen Maßnahmen (Anforderung der Steuererklärung für die Feststellung) zu treffen hat. Im Fall des § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AStG ist ggf. eine Abstimmung mit den beteiligten Finanzämtern erforderlich.
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