18.13.1 Die gesonderte Feststellung erfolgt für das Kalenderjahr, in dem der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 2 AStG als zugeflossen gilt (Feststellungsjahr). Die Zwischeneinkünfte einer ausländischen Gesellschaft für

1. ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr sind für das ihm folgende Kalenderjahr zu erklären und festzustellen (Beispiel: Wirtschaftsjahr 1972 ist maßgebend für das Feststellungsjahr 1973);
2. ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr sind für das Kalenderjahr zu erklären und festzustellen, in dem das betreffende Wirtschaftsjahr endet (Beispiel: Wirtschaftsjahr 1971/72 ist maßgebend für das Feststellungsjahr 1972).

18.13.2 Das Verhältnis zwischen maßgebendem Wirtschaftsjahr, Feststellungsjahr und Veranlagungszeitraum des Steuerpflichtigen verdeutlicht folgende Übersicht:

 
Besteuerungsgrundlage nach § 7 bis 14 AStG Besteuerungsgrundlagen nach § 5 AStG

Wirtschaftsjahr des Berechtigten

Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft
Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr Abweichendes Wirtschaftsjahr Besteuerung stets nach Kalenderjahr
Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr Wj 1972 Wj 1972 Wj 1972
Fstj 1973 Fstj 1973 Fstj 1972 oder 1973*
Vz 1973 Vz 1973 Vz 1972
Abweichendes Wirtschaftsjahr Wj 1971/72 Wj 1971/72 Wj 1971/72
Fstj 1972 Fstj 1972 Fstj 1972
Vz 1972 Vz 1972 oder 1973** Vz 1972
  * 1972 falls nur erweitert beschränkt Steuerpflichtige sind; 1973 bei gleichzeitiger Beteiligung von unbeschränkt Steuerpflichtigen
  ** 1973 falls das Wirtschaftsjahr der ausländischen Gesellschaft nach dem Ende des Wirtschaftsjahres des Inlandsbeteiligten endet oder beide Wirtschaftsjahre übereinstimmen. Andernfalls 1972.

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