Rz. 195

[Autor/Stand] Erstmalige und letztmalige Anwendung. § 14 Abs. 4 aF regelte die Anwendung von DBA-Schachtelprivilegien auf den Teil eines Hinzurechnungsbetrags, der gem. § 14 von einer Untergesellschaft zugerechnet wurde. Die Vorschrift stand im Zusammenhang mit § 10 Abs. 5, der durch das StVergAbG v. 16.5.2003[2] ersatzlos aufgehoben wurde. § 14 Abs. 4 aF, der durch Art. 8 des Gesetzes zur Änderung des EStG, des KStG und anderer Gesetze v. 20.8.1980[3] mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1980 in das AStG eingefügt und durch Art. 11 Nr. 6 StVergAbG v. 16.5.2003 wieder aufgehoben wurde, war eine in ihrer Systematik und Stellung wenig durchdachte Vorschrift. Dies beruhte in erster Linie darauf, dass der Gesetzgeber die Ergänzung des AStG um § 14 Abs. 4 ohne großes Aufheben verabschiedete, weshalb die Bestimmung vor ihrem Inkrafttreten nicht die Diskussion erfuhr, die erforderlich gewesen wäre, um die vorhandenen Widersprüche deutlich zu machen. Ziel der neuen Vorschrift war es, "Löcher zu stopfen", die die bisherige Regelung enthielt. Tatsächlich ermöglichte § 10 Abs. 5 aF es den Zwischengesellschaften, die einer Obergesellschaft nachgeschaltet waren, deren Sitz sich in einem DBA-Staat mit Schachtelprivileg zur Bundesrepublik befand (praktisch alle Industriestaaten), sich dem Zugriff durch die Hinzurechnungsbesteuerung zu entziehen. Erforderlich war nur, dass die Beteiligung an der Obergesellschaft auch im Inland über eine Kapitalgesellschaft gehalten wurde.

 
Hier wird auf eine Kommentierung des § 14 Abs. 4 aF aus Gründen des Zeitablaufs verzichtet. Sollte im Einzelfall Interesse an der früheren Kommentierung bestehen, kann eine PDF-Datei beim Verlag Dr. Otto Schmidt angefordert werden.
[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer, Stand: 01.11.2016
[2] Steuervergünstigungsabbaugesetz v. 16.5.2003, BGBl. I 2003, 660 = BStBl. I 2003, 321 (327), vgl.Anhang 1 Gesetzesmaterialien S. G 9 f.
[3] BGBl. I 1980, 1545.

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