Nach § 14 AStG sind einer Obergesellschaft die Einkünfte der Untergesellschaft aus passivem Erwerb zuzurechnen, die diese in dem Wirtschaftsjahr bezogen hat, das in dem nach § 10 Abs. 2 AStG maßgebenden Wirtschaftsjahr der Obergesellschaft endet. Das gilt auch für Gesellschaften, die der Obergesellschaft als Enkelgesellschaft oder in noch weiterer Entfernung nachgeschaltet sind.

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