Rz. 210

[Autor/Stand] Deklaratorische Regelung. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ist im Rahmen der einheitlichen Feststellung auch darüber zu entscheiden, wie sich die Besteuerungsgrundlagen auf die einzelnen Beteiligten verteilen. Die Vorschrift entspricht dem § 216 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 RAO, der jedoch in der alten Fassung nicht in die AO 1977 übernommen wurde. Dies war auch nicht erforderlich. Denn soweit eine gesonderte Feststellung mehreren Beteiligten gegenüber "einheitlich" zu erfolgen hat, muss die Behörde auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung immer über die persönliche Zuordnung der jeweiligen Besteuerungsgrundlage entscheiden.[2] Mangelt es an einer Entscheidung über die persönliche Zuordnung der Besteuerungsgrundlagen, bleibt offen, in welchem Folgebescheid die Feststellungen umzusetzen sind. Derart unbestimmte Feststellungsbescheide sind in einem wesentlichen Punkt inhaltlich nicht hinreichend und daher nichtig.[3] § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ist insoweit deklaratorisch.

 

Rz. 211

[Autor/Stand] Entscheidung über die persönliche Zuordnung der Besteuerungsgrundlagen. Beteiligte i.S. der Vorschrift sind alle unmittelbar oder mittelbar beteiligten unbeschränkt Stpfl. (vgl. Anm. 172).[5] Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung ist darüber zu entscheiden, welchem unbeschränkt Stpfl. die festgestellte Besteuerungsgrundlage zuzuordnen ist. Die persönliche Zuordnung kann entweder durch genaue betragsmäßige Zuweisung oder über eine prozentuale Zurechnung einer für mehrere Stpfl. festgestellten Besteuerungsgrundlage erfolgen.[6]

[Autor/Stand] Autor: Hendricks/Engler, Stand: 01.11.2016
[2] Zutreffend Söhn in H/H/Sp, § 180 AO Rz. 228; Brandis in T/K, § 180 AO Rz. 55; in diesem Sinne auch BFH v. 5.2.2002 – VIII R 31/01, BStBl. II 2002, 464 (jeweils zu § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO).
[Autor/Stand] Autor: Hendricks/Engler, Stand: 01.11.2016
[5] Vgl. BFH v. 20.12.2000 – I R 50/00, BStBl. II 2001, 381 (382); ebenso Petersen in Lademann, § 18 AStG Rz. 10.
[6] Ebenso Romswinkel in S/K/K, § 18 AStG Rz. 16.

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