Rz. 190

[Autor/Stand] Allgemeines. Eine gesonderte Feststellung erfolgt nach § 179 Abs. 2 Satz 2 AO "einheitlich", wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder wenn der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen (dh. einer Personenmehrheit) zuzurechnen ist. In diesen Fällen hat die gesonderte Feststellung den Betroffenen gegenüber einheitlich (dh. in der Sache identisch[2]) zu ergehen (Einheitlichkeitsprinzip). Soweit der Gesetzgeber anordnet, dass eine gesonderte Feststellung auch "einheitlich" zu erfolgen hat, zielt dies neben der Erleichterung des Besteuerungsverfahrens vor allem auf die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung ab.[3] In Bezug auf den jeweiligen Gesamtsachverhalt sollen widerspruchsfreie Verwaltungsentscheidungen gewährleistet werden. § 18 Abs. 1 Satz 2 legt für den Bereich der Hinzurechnungsbesteuerung fest, wann eine gesonderte Feststellung "einheitlich" zu erfolgen hat. Soweit die einheitliche Feststellung Zweifelsfragen aufwirft, kann auf die Rspr. zu § 179 Abs. 2 Satz 2 AO verwiesen werden.

 

Rz. 191

[Autor/Stand] Beteiligung mehrerer unbeschränkt Steuerpflichtiger. § 18 Abs. 1 Satz 2 spricht abweichend von § 179 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 nicht von der Beteiligung mehrerer, sondern von der "Beteiligung mehrerer unbeschränkt Steuerpflichtiger". Soweit deshalb neben einem Steuerinländer nur Steuerausländer beteiligt sind, kommt nur eine gesonderte und keine gesonderte und einheitliche Feststellung in Betracht. Sind dagegen mindestens zwei Steuerinländer neben Steuerausländern beteiligt, so ist eine gesonderte und einheitliche Feststellung nur für die beiden Steuerinländer durchzuführen. Die auf die Steuerausländer entfallenden anteiligen Besteuerungsgrundlagen werden nicht gesondert festgestellt. Sind mehrere Personen i.S. des § 2 an einer zwischengeschalteten ausländischen Gesellschaft beteiligt, so gilt § 18 Abs. 1 Satz 2 über § 5 Abs. 3 entsprechend. Sind neben unbeschränkt Stpfl. auch Personen i.S. des § 2 an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt, so ist für beide Personenkreise getrennt zu entscheiden, ob nur eine gesonderte oder aber eine gesonderte und einheitliche Feststellung in Betracht kommt. Eine einheitliche Feststellung ist auch durchzuführen, wenn mehrere unbeschränkt Stpfl. oder mehrere Personen i.S. des § 2 beteiligt sind.

 

Rz. 192

[Autor/Stand] Mittelbare Beteiligung ausreichend. In der Terminologie des AStG kann ein Stpfl. auch mittelbar an einer Gesellschaft beteiligt sein.[6] Vor diesem Hintergrund ist auch § 18 Abs. 1 Satz 2 auszulegen. An einer ausländischen Gesellschaft sind auch dann mehrere unbeschränkt Stpfl. beteiligt, wenn es sich um mittelbare Beteiligungen handelt. Hierfür spricht der Sinn der Regelung. Da der Erlass eines Feststellungsbescheides nach dem Gesetzeszweck der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Verwaltungsvereinfachung dient (vgl. Anm. 102), so muss über die von einer ausländischen Gesellschaft hinzuzurechnenden und zuzurechnenden Einkünfte einheitlich entschieden werden. Auch wenn die Entscheidung gegenüber den einzelnen unbeschränkt Stpfl. voneinander abweichen kann, muss die gesonderte Feststellung einheitlich erfolgen.

 

Rz. 193– 199

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Hendricks/Engler, Stand: 01.11.2016
[2] Söhn in H/H/Sp, § 179 AO Rz. 14 ff.
[Autor/Stand] Autor: Hendricks/Engler, Stand: 01.11.2016
[Autor/Stand] Autor: Hendricks/Engler, Stand: 01.11.2016
[Autor/Stand] Autor: Hendricks/Engler, Stand: 01.11.2016

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