Die DBA sehen für Einkünfte, die einer "Remittance Basis Taxation" unterliegen, häufig vor, dass eine Reduktion der Quellensteuer oder Freistellung von Einkünften auch nur für die überwiesenen Einkünfte anwendbar ist.[1] Im Ergebnis soll damit verhindert werden, dass unbesteuerte Einkünfte entstehen. Diese Klauseln sind aber regelmäßig nur dann anwendbar, wenn die fehlende Besteuerung auf der Anwendung der "Remittance Basis Taxation" beruht, nicht aber, wenn andere Gründe die Besteuerung verhindern.[2] Der Nachweis über die tatsächliche Besteuerung im Ausland obliegt dem Steuerpflichtigen.

Eine Überweisung i. S. d. "Remittance Basis Taxation" kann nicht nur in einer Geldzahlung liegen, sondern u. U. auch in der Überführung von Wirtschaftsgütern in den Staat, die mit nicht überwiesenen Beträgen erworben worden sind. Dies ist allerdings z. B. in Großbritannien nicht der Fall, wenn die Wirtschaftsgüter zur Veräußerung eingeführt werden und der Veräußerungserlös innerhalb von 45 Tagen wieder aus Großbritannien abgezogen wird.

Eine "Remittance Basis Taxation" ist nach Auffassung der Finanzverwaltung eine niedrige Besteuerung i. S. d. § 2 AStG.[3] Die Begünstigung der "Remittance Basis Taxation" gelte auch nicht als allgemein i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG, da sie nur von Personen gewählt werden könne, die "resident but not domiciled" in Großbritannien sind, also von einem spezifischen Ansässigkeitsstatus abhängig seien.

Unabhängig davon sind auch die allgemeinen Missbrauchsvorschriften zu beachten. So können die Einkünfte, wenn sie sonst nicht besteuert werden, weiterhin im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.

[1] Vgl. DBA Großbritannien, DBA Indonesien, DBA Irland, DBA Israel, DBA Jamaika, DBA Malaysia, DBA Malta, Schlussprotokoll zum DBA Indonesien, zum DBA Trinidad und Tobago und zum DBA Zypern.
[3] BMF v. 14.5.2004, IV B 4-S 1340-11/04, Tz. 2.2.2, BStBl I 2004, Sondernr. 1, 3; unklar noch BMF v. 2.12.1994, IV C 7 – S 1340 – 20/94, Tz. 2.2.2. Nr. 2 S. 4 und 5, BStBl I 1995, Sondernr. 1, 3.

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