BMF, 14.5.2004, IV B 4 - S 1340 - 11/04

Bezug: BMF-Schreiben vom 2.12.1994, IV C 7 – S 1340 – 20/94, TOP 4.2 der Sitzung ASt I/04

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung des Außensteuergesetzes die als Anlage beigefügten Grundsätze.

Dieses Schreiben wird in einer Sondernummer des Bundessteuerblatts Teil I veröffentlicht. Es tritt an die Stelle des Anwendungsschreibens vom 2.12.1994, IV C 7 – S 1340 – 20/94, BStBl 1995 I Sondernummer 1/1995, und ist grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden, soweit sich aus den einzelnen Textziffern keine anderen Anwendungsregeln ergeben. Die Überarbeitung des Anwendungsschreibens in der Fassung vom 2.12.1994 dient in erster Linie der Anpassung an die zwischenzeitlichen Änderungen des Außensteuergesetzes, insbesondere durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform, das Steuervergünstigungsabbaugesetz und das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz.

Inhaltsverzeichnis

Die einzelnen Textziffern und Überschriften sind bezogen auf die betreffende Vorschrift des AStG und die entsprechenden Absätze (z.B. Tz. 7.6 = § 7 Abs. 6 AStG; Tz. 8.1.5.1 = Unterpunkt zu § 8 Abs. 1 Nr. 5 AStG). Ist zu einem Paragraf oder einem Absatz keine Aussage gemacht worden, fehlt auch die Textziffer (z.B. keine Aussage zu § 3 AStG und § 7 Abs. 5 AStG, somit auch keine Tz. 3 bzw. Tz. 7.5).

 

0. Verhältnis des Außensteuergesetzes zu anderen steuerlichen Vorschriften

Das Außensteuergesetz tritt ergänzend zu den Bestimmungen hinzu, die in der Abgabenordnung und den anderen Steuergesetzen die Besteuerung von Auslandsbeziehungen regeln. Die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Doppelbesteuerungsabkommen/DBA) stehen der Anwendung des Außensteuergesetzes nicht entgegen (vgl. Tz. 20).

 

1. Internationale Verflechtungen

 

1.0 Anwendung der Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei international verbundenen Unternehmen (Verwaltungsgrundsätze)

1.0.1 Für den Begriff der „nahe stehenden Person”, den Berichtigungsmaßstab (Grundsatz des Fremdverhaltens) und die Behandlung von Berichtigungsbeträgen gelten die „Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei international verbundenen Unternehmen (Verwaltungsgrundsätze)” des BMF-Schreibens vom 23.2.1983 (BStBl 1983 I S. 218). Wegen der Einkunftsabgrenzung bei international verbundenen Unternehmen vgl. auch die BMF-Schreiben zu Umlageverträgen (30.12.1999, BStBl 1999 I S. 1122) und zur Arbeitnehmerentsendung (9.11.2001, BStBl 2002 I S. 796).

Bei der Anwendung dieser Grundsätze ist zu beachten, dass die Verflechtung durch Interessenidentität (Tz. 1.3.2.7 der Verwaltungsgrundsätze) nicht allein dadurch begründet wird, dass bei allen Teilnehmern ein gleichgerichtetes Interesse am Wirtschaftsverkehr besteht und der Steuerpflichtige und seine Geschäftspartner mit gleichen oder ähnlichen Tätigkeiten Gewinnerzielungsabsicht haben. Erforderlich ist vielmehr eine Interessenverbindung, kraft derer dem Steuerpflichtigen der Vorteil der nahe stehenden Person wie ein eigener Vorteil zufällt.

1.0.2 Die Verwaltungsgrundsätze sind nicht nur auf Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen anzuwenden, sondern auch auf alle anderen Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 AStG. Die Abgrenzungsklauseln der DBA (Tz. 1.2 der Verwaltungsgrundsätze) sind zu beachten. Die Regelung zum nachträglichen Ausgleich von Einkunftsminderungen (Tz. 8.3 der Verwaltungsgrundsätze) ist auch auf die Fälle anzuwenden, in denen nicht zu den Gewinneinkünften gehörende Einkünfte berichtigt werden und die Einkunftsminderung durch im Inland steuerpflichtige Vorgänge ausgeglichen wird (vgl. BFH-Urteil vom 30.5.1990, BStBl 1990 II S. 875). Zum Verhältnis des § 1 AStG zu § 7 AStG vgl. das BFH-Urteil vom 19.3.2002, BStBl 2002 II S. 644.

 

1.1 Berichtigung

1.1.1 § 1 Abs. 1 AStG enthält einen Rechtsgrund und den „Maßstab des Fremdverhaltens” für Berichtigungen von Einkünften bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen („Grundsatz des Fremdverhaltens”).

1.1.2 § 1 AStG lässt andere Bestimmungen über die Berichtigung unberührt und lässt ihnen den Vorrang. Dies gilt vor allem für verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen.

Als verdeckte Einlage ist die Zuführung von Wirtschaftsgütern allerdings nur dann zu behandeln, wenn auch nach ausländischem Gesellschaftsrecht Eigenkapital entsteht (vgl. BFH-Urteil vom 30.5.1990, BStBl 1990 II S. 875).

Dagegen sind Berichtigungen ausschließlich auf § 1 AStG zu stützen, wenn ein inländischer Steuerpflichtiger einer ausländischen Tochtergesellschaft Nutzungen oder Dienstleistungen ohne ein angemessenes Entgelt gewährt. In diesem Fall kann die notwendige Berichtigung nach dem Maßstab des Fremdverhaltens nicht über eine verdeckte Einlage vorgenommen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 26.10.1987, BStBl 1988 II S. 348). Gegenüber den Vorschriften über die Entnahme (§ 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) und de...

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