Rz. 6
[Autor/Stand] Erklärungspflicht trotz EG-rechtlich gebotenem Gegenbeweis nach § 8 Abs. 2. Als Folge der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache "Cadbury Schweppes" hat der deutsche Gesetzgeber durch JStG 2008[2] in § 8 Abs. 2 die Möglichkeit geschaffen, für bestimmte Einkünfte den Nachweis zu führen, dass diese das Ergebnis einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit einer EG-/EWR-Gesellschaft sind. Gelingt dieser Nachweis, dann sieht § 8 Abs. 2 Satz 1 als Rechtsfolge vor, dass die betreffende Gesellschaft insoweit nicht Zwischengesellschaft für diese Einkünfte ist. Eine Erklärungspflicht bestünde danach eigentlich nicht. § 18 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 bestimmt gleichwohl, dass die Möglichkeit des Gegenbeweises nach § 8 Abs. 2 nichts an der Verpflichtung ändert, eine Feststellungserklärung für Zwecke des § 18 Abs. 1 abzugeben. Das kann man zum einen EG-rechtlich hinterfragen (vgl. dazu näher Anm. 442). Zum anderen drängt sich die Frage auf, welche Rechtsfolgen ein Unterlassen der Erklärung auslöst, wenn die Einkünfte aufgrund EG-rechtlicher Vorgaben (ggf. abgebildet über § 8 Abs. 2) tatsächlich keiner Hinzurechnung nach §§ 7–14 unterliegen (vgl. dazu näher Anm. 446 f.).
Rz. 7
[Autor/Stand] Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei ausländischen Familienstiftungen. Bis zur Anfügung von § 18 Abs. 4 durch JStG 2008 war umstritten, ob sich aus der Formulierung in § 15 Abs. 5 eine Verpflichtung ableiten lässt, auch die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung von § 15 gesondert – und ggf. einheitlich – festzustellen.[4] Mit der Neuregelung in § 18 Abs. 4 hat der Gesetzgeber diesen Streit dahingehend entschieden, dass dann, wenn das Einkommen einer ausländischen Familienstiftung nach § 15 Abs. 1 mehreren Personen zuzurechnen ist, die Besteuerungsgrundlagen in entsprechender Anwendung von § 18 Abs. 1–3 einheitlich und gesondert festzustellen sind. Im Umkehrschluss dazu findet eine (nur) gesonderte Feststellung nach § 18 nicht statt, wenn das Einkommen einer ausländischen Familienstiftung nur einer Person nach § 15 Abs. 1 zugerechnet wird (zur erstmaligen Anwendung vgl. Anm. 503).
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