rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung von jährlich wiederkehrenden Ausschüttungen einer ausländischen Familienstiftung bei inländischen Bezugsberechtigten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Unter Einkommen der Familienstifung i.S.d. § 15 Abs. 1 AStG ist dasjenige zu verstehen, das sich bei unterstellter unbeschränkter Steuerpflicht der Familienstiftung ergeben würde.
  2. Das Gericht ist befugt, das Einkommen der Familienstiftung zu schätzen, wenn trotz Aufforderung des Gerichts keine Angaben zum Einkommen gemacht werden.
  3. Erhalten mehrere Bezugsberechtigte Ausschüttungen von einer Familienstiftung, ist für die Anwendung des § 15 AStG keine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vorgesehen.
 

Normenkette

AStG § 15

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob Zuwendungen von einer ausländischen Stiftung steuerpflichtig sind.

Die am .07.1923 geborene und am .07.1998 verstorbene Rechtsvorgängerin der Kläger erhielt seit 1957 Geldzuwendungen aus der "H...-Stiftung" mit Sitz in Vaduz/Liechtenstein. Die Zuwendungen beliefen sich in den Jahren 1982 bis 1984 auf 17.000,00 DM jährlich und ab 1985 auf 20.000,00 DM jährlich. Die H...-Stiftung war im Jahr 1956 von der Mutter der R... mit einem Stiftungskapital i.H.v. 400.000,00 sfr gegründet worden. R... hatte die jährlichen Geldzuwendungen aus der Stiftung bis einschließlich 1985 als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG in ihren Einkommensteuererklärungen erfaßt. Ab dem Streitjahr 1986 erfaßte das beklagte Finanzamt (FA) die Zahlungen in Höhe von 20.000,00 DM jährlich als andere wiederkehrende Bezüge.

Dagegen legte die Rechtsvorgängerin der Kläger Einspruch ein. In dem parallel geführten Vorverfahren betreffend Vermögensteuer auf den 01.01.1984 legte die Rechtsvorgängerin der Kläger die Statuten der Stiftung vor. § 7 der von der Klägerin am .02.1987 dem FA vorgelegten Statuten hat folgende Fassung:

"Stiftungsbegünstigung:

Stiftungsbegünstigt sind die beiden Töchter der Stifterin

Frau F..., geb. ..., ... (...)

und Frau R... , geb. ..., ... .

Der Umfang der Stiftungsbegünstigung wird widerruflich oder unwiderruflich vom Stiftungsrat in einfacher schriftlicher Urkunde oder in einem Beistatut, das der amtlichen Beglaubigung nicht bedarf, festgesetzt. Die Begünstigten sind berechtigt zu Gunsten ihrer Nachkommen auf ihre Ansprüche gegenüber der Stiftung zu verzichten.

Beim Tod eines der Stiftungsbegünstigten treten dessen Nachkommen in seine Rechtsstellung ein. Die Begünstigten können durch letztwillige Verfügung jedoch bestimmen, daß die Nachkommen als Begünstigte auszuscheiden haben. In diesem Fall wird die Stiftung zu Gunsten der Nachkommen der anderen begünstigten Tochter aufrecht erhalten.

Die Hälfte der im Zeitpunkt des Ausscheidens des einen begünstigten Stammes vorhandenen Vermögens ist den ausscheidenden Nachkommen auszuschütten. In diesem Fall wird also das Stiftungsvermögen durch den Stiftungsrat zur Hälfte liquidiert.

Verfügt auch die überlebende begünstigte Tochter durch letztwillige Verfügung, daß ihre Nachkommen nicht mehr begünstigt sein sollen, so ist die Stiftung als solche nach dem Ableben der zweitverstorbenen Begünstigten vollständig zu liquidieren."

Wegen des vollständigen Inhalts der Statuten wird auf Bl. 7 bis 11 der Einspruchsheftung Vermögensteuer verwiesen. Rückfragen des FA im Einspruchsverfahren gegen den Vermögensteuerbescheid nach der Höhe des Stiftungsvermögens, der Höhe und der Verteilung der Einnahmen sowie danach, ob die Stiftung bei einem bundesdeutschen Finanzamt geführt werde, beantwortete der Prozeßbevollmächtigte der Rechtsvorgängerin der Kläger mit dem Hinweis, daß er die Stiftung nicht vertrete. Der in Vaduz ansässige Vertreter des Stiftungsrates beantwortete die Fragen ebenfalls nicht und verwies auf § 13 der Statuten, wonach es untersagt sei, "überhaupt alle tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse der Stiftung" Außenstehenden, insbesondere einer ausländischen Behörde zur Kenntnis zu bringen. Gleichwohl verwies er auf § 7 der Statuten, die er wie folgt wiedergab: "Der Stiftungsrat hat die Befugnis, die Begünstigten, die Voraussetzung für eine solche Begünstigung sowie deren Inhalt zu bestimmen und diese wiederum zu entziehen und zwar nach freiem Ermessen.

Dem Begünstigten steht kein Rechtsanspruch auf Auflösung der Stiftung, auf einzelne Stücke des Stiftungsvermögens oder dessen Teilung oder auf Ausrichtung von Erträgen und Vermögensteilen der Stiftung, somit insbesondere auch kein Klagerecht gegenüber der Stiftung zu."

Den Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre begründete der Prozeßbevollmächtigte damit, daß der Zweck der Stiftung in der Verwaltung von Kapitalvermögen bestehe. Die Erträge aus diesem Vermögen könnten somit nicht gemäß § 22 Nr. 1 EStG den wiederkehrenden Leistungen zugerechnet werden. Vielmehr seien sie zwingend den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen. Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen seien ausschließlich der Stiftung selbst zuzurechnen (§ 1 Abs. 1 Ziffer 5 KStG); hinsichtlich ...

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