Hat die ausländische Zwischengesellschaft ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr, so erfolgt die Zugriffsbesteuerung- mit den Ergebnissen des Wirtschaftsjahres 1972 – bei Inlandsbeteiligungen erstmals für das Kalenderjahr 1973. Bei erweitert beschränkt steuerpflichtigen Gesellschaftern sind die in § 5 Abs. 1 AStG bezeichneten Einkünfte hingegen für das Wirtschaftsjahr 1972 zuzurechnen.

Fiat die ausländische Zwischengesellschaft ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, so kommt erstmals der Gewinn des Wirtschaftsjahres 1971/1972 in die Zugriffsbesteuerung für das Kalenderjahr 1972. Für erweitert beschränkt Steuerpflichtige gilt unter Beachtung von § 5 Abs. 1 AStG Entsprechendes.

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