Rz. 1

[Autor/Stand] Ursprüngliche Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschrift bestand nur aus zwei Absätzen. Es liegt in der Natur des § 18 als reine Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschrift, die den Stpfl. nicht materiell-rechtlich belastet, dass die Bestimmung im Gesetzgebungsverfahren des AußensteuerreformG[2] nur geringfügiges Interesse und dementsprechend geringe Änderungen erfahren hat. Erst später wurden die Probleme deutlich, die der verfahrensrechtliche Teil des AStG in sich birgt und die insbesondere mit dem Begriff der (einheitlich und gesondert festzustellenden) Besteuerungsgrundlagen in Zusammenhang stehen. In der ursprünglichen Fassung bestand § 18 lediglich aus zwei Absätzen: Absatz 1 regelte die einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7–14, während sich Abs. 2 als reine Zuständigkeitsvorschrift darstellte. Die beiden Absätze haben auch zunächst nur geringfügige Änderungen (wie die Aufnahme des Verweises auf § 3 Nr. 41 EStG), zum Teil auch nur redaktionelle Klarstellungen (wie der Verweis auf die AO anstelle der Reichsabgabenordnung) erfahren.

[Autor/Stand] Autor: Schönfeld/Engler, Stand: 01.11.2016
[2] BGBl. I 1972, 1713 = BStBl. I 1972, 450.

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