Sind an der ausländischen Gesellschaft im Sinne der §§ 7 bis 14 AStG mehrere Personen beteiligt und halten sich mehrere Finanzämter für örtlich zuständig oder für örtlich unzuständig oder bestehen sonst Zweifel über die örtliche Zuständigkeit für die einheitliche und gesonderte Feststellung, so bestimmen die zuständigen Landesfinanzbehörden in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Finanzen das für die Feststellung nach § 18 AStG örtlich zuständige Finanzamt (vgl. BMF-Schreiben vom 15. September 1975, BStBl. I, 1018 ff.).

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