Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitszeitgesetz

Beitrag aus TVöD Office Professional
Entsorgungsbetriebe / 2.4 Tägliche Rahmenzeit (§ 6 Abs. 7 Satz 1 TVöD-E)

Nach § 6 Abs. 7 TVöD kann durch Betriebs-/Dienstvereinbarung in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu 12 Stunden eingeführt werden. Das Arbeitszeitmodell der täglichen Rahmenzeit stellt einen zusätzlichen "Filter" dar, der diejenigen Stunden, die nach § 7 Abs. 7 TVöD grundsätzlich geeignet sind, Überstunden zu sein, weiter wirksam begrenzt. Abweichend...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Florist/Floristin (Professi... / Zusammenfassung

Überblick Floristen entwerfen und binden Sträuße, Blumengestecke und Kränze auf Wunsch und nach Vorstellungen der Kunden. Bei besonderen Anlässen (z. B. Hochzeiten, Feier- und Geburtstage, Jubiläen, Beerdigungen) beraten sie auf Grundlage neuester Trends hinsichtlich aktueller Blumenarten und Farben und geben Pflegehinweise. Sie beschaffen dafür die erforderlichen Schnittblu...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bring Your Own Device / 3 Arbeitsschutz und Arbeitszeit

Die Kehrseite der eingangs genannten Steigerung bei Kosteneffizienz, Steigerung der Produktivität/Erreichbarkeit und Mitarbeiterzufriedenheit liegt in der potenziell ständigen Erreichbarkeit der Mitarbeiter ("always online"). Die Verwendung privater Geräte für berufliche Aufgaben erhöht die Gefahr, dass Arbeitnehmer auch während ihrer Ruhezeit, der Pausen oder des Urlaubs abs...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Bring Your Own Device / Zusammenfassung

Begriff "Bring Your Own Device" ("BYOD") steht für die Möglichkeit von Arbeitnehmern, ihre eigenen technischen Geräte (Smartphone, Laptop, Tablet etc.) für Arbeitszwecke zu verwenden. Die Vorteile dieses Modells sind vielfältig (Kosteneinsparung, Arbeitnehmerzufriedenheit, Unternehmensimage) und bei der Belegschaft i.d.R. sehr beliebt. BYOD begegnet jedoch gewissen rechtliche...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Vor-, Abschluss- und Nachar... / 1 Allgemeines

Fragen der Vor-, Abschluss- und Nacharbeit stellen sich vor allem im Zusammenhang mit deren arbeitszeitrechtlicher Beurteilung und Zulässigkeit; daneben ist zu fragen, wie diese Arbeiten vergütungsrechtlich zu behandeln sind. Das Arbeitszeitgesetz enthält keine ins Einzelne gehenden Regelungen über die Verlängerung der Arbeitszeit wegen Vor-, Abschluss- und Nacharbeit. Das A...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kindesunterhalt / 4.4.2.2 Nebentätigkeitsverpflichtung

Selbst wenn der Unterhaltspflichtige einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgeht, kann eine Obliegenheit zur Aufnahme einer darüberhinausgehenden Nebentätigkeit bestehen, soweit der Mindestunterhalt ohne dieses zusätzliche Einkommen nicht geleistet werden kann. Allerdings sind im Rahmen der Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit trotz der gesteigerten Unterhaltspflicht Grenzen z...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Vor-, Abschluss- und Nachar... / Zusammenfassung

Begriff Vor- und Abschlussarbeiten sind Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, soweit sich diese Arbeiten während des regelmäßigen Betriebs nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen lassen, sowie Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung des vollen Betriebs arbeitstechnisch abhängt. Das Zuendebedienen der Kundschaft gilt bis zu einer ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Vor-, Abschluss- und Nachar... / 2 Verbleibende Regelungen

Die grundsätzlich verbotene Sonn- und Feiertagsbeschäftigung ist u. a. ausnahmsweise zulässig bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigke...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Soziale Effekte beim mobile... / 3 Gesetzliche Bestimmungen und Arbeitsschutz

Die unterschiedlichen Arbeitsweisen, die auch unter differenten Arbeitsbedingungen stattfinden, sind für den Arbeitgeber auch Herausforderungen, v. a. was den Arbeitsschutz und das Arbeitszeitgesetz betrifft. Auch arbeitsrechtliche Fragen müssen geklärt sein oder werden: Manche Beschäftigte werden sich fragen: Ist das ein Arbeitsunfall, wenn ich mir einen Kaffee koche, stolp...mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Mobile Arbeit / 4 Arbeitszeit

Wenn mobile Arbeit im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses stattfindet, besteht kein Zweifel daran, dass die damit verbrachte Zeit Arbeitszeit ist. Das macht auch die EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG deutlich, wonach Arbeitszeit "jede Zeitspanne [ist], während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, d...mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Mobile Arbeit / Zusammenfassung

Begriff Elektronische Kommunikationssysteme ermöglichen es vielen Beschäftigten, von vielen verschiedenen Orten aus mit Kunden, Geschäftspartnern und dem eigenen Unternehmen in Kontakt und im Datenaustausch zu sein. Damit können in vielen Berufsfeldern und Branchen wesentliche Arbeitsaufgaben auch außerhalb der Unternehmensräume erbracht werden. Dafür hat sich der Begriff Mo...mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Mobile Arbeit / 2 Gefährdungsbeurteilung

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, wie sie in der Arbeitsschutzgesetzgebung vielfältig verankert ist, gilt für alle angestellt Beschäftigten – auch, wenn sie mobil arbeiten. Allerdings muss diese Fürsorgepflicht konkret anders ausgestaltet werden, wenn die Arbeit weitgehend außerhalb des Einflussbereiches des Arbeitgebers geleistet wird. Mobile Arbeit muss also in der Gefä...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Vergütung neu denken / 4 Status Quo des aktuelles Vergütungssystem

Jedes Unternehmen verfügt über ein bestehendes Vergütungssystem. Um einen möglichen Veränderungsbedarf ermitteln zu können, ist es wichtig, den eigenen Status Quo zu kennen und zu bewerten. Abb. 4: Veränderungsmöglichkeiten Für die Ermittlung der Ausgangslage kann es helfen, schon einmal nach monetären und nicht-monetären Kriterien zu unterscheiden. Rechtliche Vorgaben Auf jeden...mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Telearbeitsplatz / Zusammenfassung

Begriff Nach § 2 Abs. 7 ArbStättV sind Telearbeitsplätze vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Besch...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Pfändung von Lohn / 7.2.1 Unpfändbare Bezüge, § 850a ZPO

Grundsätzlich unterliegt das gesamte Vermögen der Pfändung des Schuldners. Ausnahmen von diesem Grundsatz enthält § 850a ZPO. Die dort aufgeführten Bezüge sind absolut unpfändbar. Auf diesen Schutz kann der Schuldner auch nicht verzichten. Die Aufzählung der unpfändbaren Bezüge in § 850a ZPO ist nicht abschließend, vielmehr enthalten andere Gesetze ergänzende Regelungen. Im E...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Jugendarbeitsschutz: Arbeit... / 1.1 Umfang und Dauer der Arbeitszeit

Jugendliche dürfen gemäß § 8 Abs. 1 JArbSchG nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Die Vorschrift (als lex specialis zum allgemeinen Arbeitszeitgesetz – ArbZG) enthält ein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverbot, das individualvertraglich nicht abbedungen werden kann[1]. Abweichungen zulasten der Jugendlichen sind ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Jugendarbeitsschutz: Arbeit... / 1.5.1 Pausen

Ruhepausen sind im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten braucht, sondern freie Verfügung darüber hat, wo und wie er diese Ruhezeit verbringen will.[1] Der Jugendliche darf auch den Betrieb verlassen. Der Arbeitgeber darf den Jugendlichen in dieser Zeit auch nicht zu einer Arbeits...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Freie Mitarbeiter beschäftigen / 1.2 Anwendbarkeit des Arbeitsrechts (Kurzübersicht)

Arbeitnehmer können unter den jeweiligen Voraussetzungen arbeitsrechtlichen Vollschutz in Anspruch nehmen. Auf arbeitnehmerähnliche Personen ist Arbeitsrecht grundsätzlich nicht anwendbar. Ausnahmen gelten u. a. nach § 5 Abs. 1 ArbGG, §§ 2, 12 BUrlG, § 12a TVG, § 11 EFZG und § 92a HGB. Zwischen Auftraggeber und freiem Mitarbeiter entstehen keinerlei arbeitsrechtliche Bindunge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Gesteigerte Unterhaltsverpflichtung.

Rn 4 Den Eltern obliegt eine erhöhte Arbeitspflicht unter gesteigerter Ausnutzung ihrer Arbeitskraft. Sie sind uU auch verpflichtet, in zumutbaren Grenzen einen Orts- oder Berufswechsel vorzunehmen, wenn sie nur auf diese Weise ihre Unterhaltsverpflichtung erfüllen können. Sie müssen alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen und sogar berufsfremde Tätigkeiten unterhal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kasuistik regelmäßiger Barbezüge.

Rn 7 Abgeordnetenbezüge und Kostenpauschalen der Abgeordneten (BGH FamRZ 86, 780). Mandatsbezogene Aufwendungen sind in Abzug zu bringen. Aufwandsentschädigungen, etwa von Bürgermeistern oder Kreisräten (Bambg FamRZ 99, 1082: Anrechnung nur zu einem Drittel wegen konkret nachgewiesenen Mehrbedarfs). Ausbildungsvergütungen (BGH FamRZ 06, 99), reduziert um ausbildungsbedingten A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Fiktive Einkünfte.

Rn 32 Unterhaltsrechtlich maßgeblich können auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit nicht erzielte, aber erzielbare Einkünfte sein (vgl auch Ziff 9 der Leitlinien). Dies gilt gleichermaßen für den Pflichtigen wie den Berechtigten (zur Verfassungsmäßigkeit der Zurechnung fiktiver Einkünfte BVerfG FamRZ 12, 1283). Die Zurechnung eines fiktiven Einkommens muss so...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einkommensfiktion bei Arbeitslosigkeit.

Rn 37 Berufliche Veränderungen, die mit einer Einschränkung oder einem Verlust der Leistungsfähigkeit verbunden sind, führen nicht stets zur Anrechnung fiktiver Einkünfte. Erforderlich ist ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Handeln und das Bewusstsein des Pflichtigen, dass sich wegen seines Fehlverhaltens seine Leistungsfähigkeit reduziert oder reduzieren könn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Zeit der Arbeitsleistung.

Rn 68 Der zeitliche Umfang richtet sich nach dem Arbeitsvertrag, § 2 I 2 Nr 8 NachwG; die Grenzen des ArbZG sind zu beachten. Der ArbG ist gem unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 II Nr 1 ArbSchG zur Einrichtung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet (BAG NZA 22, 1616 unter Bezug auf EuGH NJW 19, 1861). Die Lage der Arbeitszeit ist Kerngegenstand des Weisungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Gesetzliche Vorschriften.

Rn 38 Spezielle gesetzliche Vorschriften für Arbeitsverhältnisse finden sich namentlich (1.) im AGG, AÜG, ArbSchG, ArbZG, BDSG, BetrVG, BEEG, BUrlG, EFZG, FPfZG, GenDG, GewO, HAG, KSchG, MiLoG, MuSchG, NachwG, TVG, TzBfG; (2.) innerhalb des BGB in §§ 612 III, 612a, 613a, 619a, 622, 623. Daneben gelten (3.) die (allgemeinen) Vorschriften über den Dienstvertrag (§§ 611–630), d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Hälftige Mehrarbeitsvergütung (Nr 1).

Rn 2 Mehrarbeit iSd vollstreckungsrechtlichen Bestimmung ist die über die gewöhnliche betriebliche oder tarifliche bzw im Arbeitsvertrag festgeschriebene Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit (BGH NZI 14, 773 [BGH 26.06.2014 - IX ZB 87/13] Rz 8; St/J/Würdinger § 850a Rz 6). Von dieser Terminologie weicht die arbeitsrechtliche Begrifflichkeit ab. Arbeitsrechtlich bezeichnen Üb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Einzelfälle.

Rn 34 Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot ist von der Rspr in den nachfolgenden Einzelfällen geprüft worden. Rn 35 Eine Abtretung von Honorarforderungen der Angehörigen verschwiegenheitspflichtiger Berufe unter Verstoß gegen § 203 StGB ist nichtig (BGHZ 115, 130; BGH NJW 95, 2027; 14, 141 Tz 9), auch von Vergütungsansprüchen der Versicherungsvertreter (BGH NJW 10, 2509 ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 1 Bedeutung des Arbeitszeitgesetzes

Rz. 1 Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist öffentlich-rechtlicher Natur. Die Einhaltung der Vorschriften stellt damit eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers dar. Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes sind weder aufgrund beidseitiger Vereinbarung abdingbar, noch kann der Arbeitnehmer auf sie einseitig verzichten. Damit handelt es sich um zwingendes Arbeitnehme...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3 Folgen bei Verstoß gegen Vorgaben aus ArbZG

Rz. 9 Der Arbeitgeber ist öffentlich-rechtlich verpflichtet, die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird durch die Aufsichtsbehörde kontrolliert nach § 17 ArbZG. Daraus ergibt sich auch eine arbeitsvertragliche Pflicht und damit korrespondierend ein arbeitsvertraglicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Einhaltung der Schutzvorschri...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2 Zweck des Gesetzes

Rz. 4 § 1 erhebt verschiedene Ziele zum Zweck des Gesetzes. Neben diesen allgemeinen Zielen, die für das ganze Arbeitsgesetz gelten, sind auch die normspezifischen Schutzbereiche zu beachten. Die Aufzählung in § 1 ist nach der Gesetzesbegründung auch abschließend, sodass das Arbeitszeitgesetz keine weiteren, allgemeinen Ziele verfolgt als die Aufgezählten.[1] Der Schutz sozi...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, ArbZG § 1 Zweck des Gesetzes

1 Bedeutung des Arbeitszeitgesetzes Rz. 1 Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist öffentlich-rechtlicher Natur. Die Einhaltung der Vorschriften stellt damit eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers dar. Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes sind weder aufgrund beidseitiger Vereinbarung abdingbar, noch kann der Arbeitnehmer auf sie einseitig verzichten. Damit handel...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.1 Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer, § 1 Nr. 1 Alt. 1

Rz. 5 Das Arbeitszeitgesetz dient nach § 1 Nr. 1 Alt. 1 der Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer. Erreicht wird dies durch die zeitlichen Schranken der zulässigen Höchstarbeitszeit und der Anordnung von Ruhepausen und Mindestruhezeiten zwischen Arbeitseinsätzen des Arbeitnehmers. Diese Schranken beruhen auf dem arbeitsmedizinischen Erfah...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4.3 Betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitszeitbegriff

Rz. 16 Uneinigkeit besteht zunächst schon darüber, ob der Begriff der Arbeitszeit i. S. d. Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) überhaupt von dem des ArbZG abweicht. Gegen eine Deckungsgleichheit führt das BAG an, dass der Begriff der Arbeitszeit i. S. d. BetrVG nach dem Zweck der Mitbestimmung zu definieren ist. Die Beteiligung des Betriebsrats dient der Geltendmachung der ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.2 Flexibilisierung der Arbeitszeit, § 1 Nr. 1 Alt. 2

Rz. 6 Als weiteres Schutzziel ist in § 1 Nr. 1 die Verbesserung der Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten genannt. Damit soll auf der einen Seite die Erhöhung der Betriebslaufzeiten und effizientere Ausnutzung der Betriebsmittel erreicht werden.[1] So soll der Wirtschaftsstandort Deutschland gesichert bleiben.[2] Dies wird beispielsweise durch die Verlängerung des Ausg...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4 Abgrenzung arbeitsschutzrechtlicher, arbeitsvertraglicher und betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitszeitbegriff

Rz. 12 Der Begriff der Arbeitszeit ist im Arbeitsrecht nicht einheitlich definiert, sondern weist jeweils – je nach Zusammenhang – unterschiedliche Merkmale auf. Das Arbeitszeitgesetz dient dem Arbeitnehmerschutz. Daher ist im Rahmen dieses Gesetzes der arbeitsschutzrechtliche Begriff der Arbeitszeit heranzuziehen. Dieser ist nicht immer deckungsgleich mit dem Begriff der Ar...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4.2 Arbeitsvertraglicher Arbeitszeitbegriff

Rz. 14 Der arbeitsvertragsrechtliche Begriff der Arbeitszeit dagegen ist privatrechtlicher Natur. Er erfasst die Zeit, die nach dem zwischen den Parteien geltenden Arbeitsvertrag als Arbeitszeit eingestuft wird. Dies ist unabhängig von der Zuordnung zum Arbeitszeitbegriff im Arbeitnehmerschutzrecht zu beurteilen und kann daher abweichen. Relevant wird der arbeitsvertragsrech...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.4 Kollision der Ziele

Rz. 8 Unterschiedlich beurteilt wird das Verhältnis der genannten Zwecke zueinander. Teilweise wird der Reihenfolge der Aufführung in § 1 eine Rangfolge entnommen und damit dem Gesundheitsschutz der höchste Stellenwert zugesprochen[1], größtenteils wird aber von einer Gleichwertigkeit der Ziele untereinander ausgegangen.[2] Für letztere Ansicht spricht, dass eben keine Wertu...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4.1 Arbeitsschutzrechtlicher Arbeitsbegriff

Rz. 13 Der in diesem Gesetz angewandte Begriff der Arbeitszeit bestimmt sich ausschließlich nach arbeitnehmerschutzrechtlichen Gesichtspunkten. Seiner Natur nach ist er öffentlich-rechtlich. Nach § 2 Abs. 1 ArbZG ist Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Die Zuordnung bestimmter Zeiten zur Arbeitszeit i. S. d. Gesetzes ist daher anhand ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.3 Sonn- und Feiertagsruhe, § 1 Nr. 2

Rz. 7 Gemäß § 1 Nr. 2 ist die Festlegung der Sonn- und staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer ebenfalls vom Schutzzweck erfasst. Der Wortlaut entspricht dem des Art. 139 WRV, der nach Art. 140 GG Bestandteil der Verfassung ist. Für die Frage, ob Feiertage staatlich anerkannt sind, ist auf die entsprechenden Lande...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Arbeiten 4.0: Bedürfnisse, ... / 8 Arbeiten 4.0: Chancen und Risiken

Vergleicht man die Chancen und Risiken einer zunehmend digitalisierten Arbeitswelt mit geänderten Wertevorstellungen und Bedürfnissen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern miteinander, so lassen sich Vor- und Nachteile einander wie folgt gegenüberstellen:mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Winzer (Professiogramm) / Zusammenfassung

Überblick Der Winzer bzw. Weinbauer ist ein sehr vielseitiger Beruf, der sowohl landwirtschaftliche als auch gärtnerische Fähigkeiten erfordert. Der gesamte Produktionsprozess von der Kultivierung des Bodens, über das Setzen der Jungpflanzen bzw. Weinstöcke, die ständige Pflege einschließlich Schutz der Pflanzen und Bekämpfung von Schädlingen bis zur Weinlese, d. h. der Ernt...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Personalakte / 4.1.4 Aufbewahrungsfristen

Beim Führen von Personalakten stellt sich für Arbeitgeber regelmäßig die Frage, wie lange die Informationen und Unterlagen aufbewahrt werden dürfen bzw. müssen. Es besteht keine pauschale gesetzliche Aufbewahrungsfrist für allgemeine personenbezogene Daten und Unterlagen im Arbeitsverhältnis. Ob und wann ein Arbeitgeber eine Information oder eine Unterlage aus der Personalak...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
TV-Ärzte/VKA – "Aufstellung" des Dienstplans – Zuschlag

BAG, Urteil vom 16.3.2023, 6 AZR 130/22 Leitsatz (amtlich) Ein Dienstplan ist i. S. d. § 10 Abs. 11 Satz 1 TV-Ärzte/VKA bereits dann "aufgestellt", wenn der Arbeitgeber in Ausübung seines Direktionsrechts die anfallenden Dienste geplant und den Dienstplan bekannt gemacht hat. Nicht erforderlich ist, dass der Betriebs- bzw. Personalrat dem Dienstplan zustimmt oder die Einigung ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.2.2.3 Abweichende Regelungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG)

Rz. 21 § 7 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG erlaubt eine Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auf über 10 Stunden, soweit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst geleistet wird, sowie die Festlegung anderer Ausgleichszeiträume durch Tarifvertrag oder durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung aufgrund eines Tarifvertrags. Diese Regelung geht § ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.2.2.1 Höchstarbeitszeit und Ausgleichszeitraum (§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 2)

Rz. 18 § 6 Abs. 2 Satz 1 ArbZG schreibt eine werktägliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden für Arbeitnehmer vor. Insoweit besteht kein Unterschied zum Tagarbeitnehmer. Auch die Verlängerung der Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden täglich ist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ArbZG einheitlich mit der Verlängerung der Arbeitszeit bei Tagarbeitnehmern gemäß § 3 ArbZG geregelt. Bezüglich der...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.1 Begriff

Rz. 2 Schichtarbeit liegt vor, wenn eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus erfüllt und daher von mehreren Arbeitnehmern (oder Arbeitnehmergruppen) in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit, erbracht wird.[1] Rz. 3 Dabei kann unte...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, ArbZG § 6 Nacht- und Schichtarbeit

1 Allgemeines Rz. 1 In § 6 sind spezielle Schutzvorschriften für Schicht- und Nachtarbeitnehmer geregelt. Deren besonderem Schutzbedürfnis aufgrund der Lage ihrer Arbeitszeit und der damit einhergehenden seelischen und körperlichen Belastung wird mit § 6 Rechnung getragen. Für Schichtarbeitnehmer ist lediglich Abs. 1 einschlägig, während für Nachtarbeitnehmer neben Abs. 1 auch...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.2.1 Gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse

Rz. 6 Gesichert sind Erkenntnisse dann, wenn sie empirisch abgesichert sind und nach dem derzeitigen Stand der Arbeitswissenschaft bei den Fachleuten allgemein Anerkennung gefunden haben.[1] Rz. 7 Die Erkenntnisse müssen außerdem aus dem Bereich der Arbeitswissenschaften stammen. Die Arbeitswissenschaft ist dabei keine einzelne Disziplin, sondern erfasst diverse Wissenschafte...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.2.4.5 Versorgung eines schwerpflegebedürftigen Angehörigen

Rz. 41 Auch die Pflicht zur Versorgung eines schwerpflegebedürftigen Angehörigen, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann, ist ein Grund für die Geltendmachung eines Umsetzungsanspruchs. Abweichend von § 6 Abs. 4 S. 1 lit. b ArbZG muss die Person, die alternativ zum Arbeitnehmer selbst den Schwerpflegebedürftigen versorgen kann, ebenf...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.1 Begriff

Rz. 14 Der Begriff des Nachtarbeitnehmers ist in § 2 Abs. 5 ArbZG definiert. Danach sind Nachtarbeitnehmer Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben, oder tatsächlich Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.[1]mehr