Rz. 41

Auch die Pflicht zur Versorgung eines schwerpflegebedürftigen Angehörigen, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann, ist ein Grund für die Geltendmachung eines Umsetzungsanspruchs.

Abweichend von § 6 Abs. 4 S. 1 lit. b ArbZG muss die Person, die alternativ zum Arbeitnehmer selbst den Schwerpflegebedürftigen versorgen kann, ebenfalls Angehörige sein. Erfasst sind also neben Verwandten auch Verschwägerte, Lebenspartner und nach herrschender Auffassung auch dessen nahe Verwandtschaft.[1]

 

Rz. 42

Uneinheitlich beantwortet wird die Frage, was unter "schwerpflegebedürftig" zu verstehen ist. Der Begriff stammt aus dem früheren § 53 SGB V. Dieser wurde mittlerweile durch §§ 14, 15 SGB XI abgelöst und damit eine Abstufung der Pflegebedürftigkeit in 3 Stufen vorgenommen. Teilweise wird unter Hinweis auf den Wortlaut angenommen, dass erst dann, wenn ein Pflegebedürftiger mindestens der Pflegestufe 2 ("Schwerpflegebedürftige") zugeordnet werden kann, die Voraussetzungen des Umsetzungsanspruchs gegeben sind.[2] Überwiegend wird jedoch bereits eine Einordnung in Pflegestufe 1 als ausreichend erachtet.[3]

 

Rz. 43

Parallel zu dem Leistungsverweigerungsrecht, das dem Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung im Falle der Kinderbetreuung bei unverschuldeter Zwangslage zusteht, wird auch das Vorliegen des Tatbestandes dieser Alternative ein Leistungsverweigerungsrecht begründen können.

[1] Neumann/Biebl, § 6 ArbZG, Rz. 21.
[2] Baeck/Deutsch, § 6 ArbZG. Rz. 71; Henssler/Willemsen/Kalb/Gäntgen, § 6 ArbZG, Rz. 13.
[3] ErfK/Wank, § 6 ArbZG, Rz. 11; Neumann/Biebl, § 6 ArbZG, Rz. 21; Anzinger/Koberski, § 6 ArbZG, Rz. 58.

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