Rn 7

  • Abgeordnetenbezüge und Kostenpauschalen der Abgeordneten (BGH FamRZ 86, 780). Mandatsbezogene Aufwendungen sind in Abzug zu bringen.
  • Aufwandsentschädigungen, etwa von Bürgermeistern oder Kreisräten (Bambg FamRZ 99, 1082: Anrechnung nur zu einem Drittel wegen konkret nachgewiesenen Mehrbedarfs).
  • Ausbildungsvergütungen (BGH FamRZ 06, 99), reduziert um ausbildungsbedingten Aufwand (vgl Ziff 10.2 der Leitlinien).
  • Auslandszulagen, gemindert um auslandsspezifischen Mehraufwand, (BGH FamRZ 80, 347; Schlesw FamRZ 05, 369). Auslandsverwendungszuschläge von Soldaten, § 58a III BBesG (BGH FamRZ 12, 1201; Dresden FamRZ 14, 1307; Frankf NJW 13, 1686). Aus Billigkeitsgründen ist regelmäßig jedoch nur eine Teilanrechnung gerechtfertigt (Frankf NJW 13, 1688: Anrechenbarkeit bei Soldaten im Afghanistan-Einsatz zu einem 1/3; vgl auch Krumm FF 15, 475).
  • Auslösungen (BGH FamRZ 82, 887).
  • Eine Ersparnis, die der zwei oder mehr Kinder betreuende verbeamtete Elternteil durch eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes erzielt, ist im Unterhaltsverfahren lediglich als Einkommen des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen. Sie ist zwischen den Elternteilen auch dann nicht auszugleichen, wenn der andere Elternteil Beamter ist (BGH FamRZ 18, 681 im Anschluss an BGH FamRZ 84, 374).
  • Berufsausbildungsbeihilfen (Celle FamRZ 16, 830), jedenfalls wenn sie endgültig bewilligt sind (BVerfG FamRZ 16, 30).
  • Besoldungsbezüge von Beamten, Richtern und Soldaten.
  • Corona-Pandemie: Diese hat sich in zahlreichen Variationen auf das Unterhaltsrecht ausgewirkt.
 

Rn 7a

Ordnet ein Arbeitgeber aufgrund der Corona-Krise Kurzarbeit an, wird regelmäßig für die Bemessung der Leistungsfähigkeit auf das Kurzarbeitergeld abzustellen sein und das vormals erzielte Erwerbseinkommen nicht fiktiv zugrunde gelegt werden können, weil es an einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners fehlt.

 

Rn 7b

Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei (§ 3 Nr 2a EStG), unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs 1 S 1 Nr 1a EStG). Letztlich erhöht sich hierdurch die Einkommensteuerbelastung, sodass sich auch das unterhaltsrechtlich relevante verfügbare Einkommen verringert. Die Höhe des Abzugs ist konkret feststellbar erst auf der Basis des Einkommens des zurückliegenden Jahres (zu Einzelheiten Borth FamRZ 20, 653; Viefhues FuR 20, 254 und FuR 21, 334, 335).

 

Rn 7c

Anspruchsinhaber für das Kurzarbeitergeld ist der Unterhaltsschuldner als Arbeitnehmer (§ 95 S 1 SGB III). Kurzarbeitergeld ist wie Arbeitseinkommen pfändbar (§ 54 Abs 4 SGB I) (zu Einzelheiten vgl Brenner NZFam 20, 385). Bei dessen Bezug besteht keine Pflicht, sich eine neue Arbeit zu suchen, sofern davon ausgegangen werden kann, dass ein sicherer Arbeitsplatz mit Kündigungsschutz gegeben ist (Borth FamRZ 20, 653). Ggf besteht aber die Obliegenheit, eine Nebentätigkeit aufzunehmen, um den Bedarf der Unterhaltsberechtigten zu decken, sofern objektiv eine realistische Beschäftigungschance besteht.

 

Rn 7d

Auch Corona-Prämien, zB nach § 150a SGB XI oder nach § 3 Nr 11a EStG, sind Einkommen und ggf auf ein Jahr umzulegen.

 

Rn 7e

Bei Corona-bedingter Arbeitslosigkeit wird nicht ohne Weiteres das vormals erzielte Erwerbseinkommen fiktiv zugrunde gelegt werden können. Das BVerfG (FamRZ 21, 274 = NZFam 21, 74) zieht hier eindeutige Grenzen, wenn es formuliert:

 
Hinweis

›Die angegriffene Entscheidung enthält zudem keine tragfähige Feststellung dazu, worauf das Oberlandesgericht seine Auffassung stützt, dass die Beschwerdeführerin bei Einsatz ihrer vollen Arbeitskraft und bei Aufnahme ihrer persönlichen Voraussetzungen entsprechenden Arbeit objektiv in der Lage wäre, ein Einkommen in der erforderlichen Höhe zur Leistung des titulierten Unterhalts zu erzielen. Auf die persönlichen Voraussetzungen, wie beispielsweise Alter, berufliche Qualifikation, Erwerbsbiografie und das Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen geht es trotz entsprechenden Vortrags nicht ernsthaft ein.‹

 

Rn 7f

Gerade bei Corona-bedingter Arbeitslosigkeit kommt dem Kriterium der realen Beschäftigungschance eine ganz erhebliche Bedeutung zu (zu Einzelheiten auch Schürmann FamRB 20, 253 und Kleffmann in: Scholz/Kleffmann, Praxishandbuch Familienrecht, Teil G Rz 119 ff).

 

Rn 7g

Es wird nicht generell und ohne nähere Einzelfallprüfung davon ausgegangen werden können, dass ein Unterhaltsbeteiligter, der in einem von Corona betroffenen Wirtschaftszweig seine Arbeitsstelle verliert, in einem anderen Unternehmen des gleichen Wirtschaftszweigs eine neue, gleichwertige Anstellung finden kann. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Arbeitslose mit seinen individuellen beruflichen Fähigkeiten in einem anderen, nicht von Corona beeinträchtigten Wirtschaftszweig eine neue Anstellung finden kann, ist eine ausreichende tatsächliche Grundlage gegeben, eine reale Beschäftigungschance zu bejahen und damit fiktives Erwerbseinkommen anzunehmen.

 

Rn 7h

Ob bei Corona-bedingter Arbeitslosigkeit eine Obliegenheit besteht, eine Nebentätigkeit aufzunehmen, i...

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