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Das Arbeitszeitgesetz dient nach § 1 Nr. 1 Alt. 1 der Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer. Erreicht wird dies durch die zeitlichen Schranken der zulässigen Höchstarbeitszeit und der Anordnung von Ruhepausen und Mindestruhezeiten zwischen Arbeitseinsätzen des Arbeitnehmers. Diese Schranken beruhen auf dem arbeitsmedizinischen Erfahrungswissen über die dem Arbeitnehmer zumutbare Belastung.[1] Damit soll der Gefahr der Überschreitung der zeitlichen Leistungsgrenzen des Arbeitnehmers begegnet werden und sichergestellt werden, dass dem Arbeitnehmer im Interesse seiner Menschenwürde und der Erhaltung seiner Persönlichkeit ausreichend Freizeit verbleibt.[2]

Mit der Einführung des Arbeitszeitgesetzes kam der Gesetzgeber damit seiner Schutzpflicht des grundgesetzlich garantierten Rechts auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nach.

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