Die grundsätzlich verbotene Sonn- und Feiertagsbeschäftigung ist u. a. ausnahmsweise zulässig bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen.[1] Voraussetzung ist aber hier wie bei den anderen Ausnahmen, dass die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können.[2] Ferner sind die Arbeiten für die Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs, also Vorarbeiten, noch wegen § 10 Abs. 2 ArbZG von Bedeutung: Nach dieser Vorschrift dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit den eigentlichen Produktionsarbeiten beschäftigt werden, wenn die infolge der Unterbrechung der Produktion nach § 10 Abs. 1 Nr. 14 ArbZG zulässigen Arbeiten den Einsatz von mehr Arbeitnehmern als bei durchgehender Produktion erfordern.

Bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlussarbeiten kann u. a. von der Regelung über die tägliche Höchstarbeitszeit in § 3 ArbZG sowie von den §§ 4, 5, 6 Abs. 2 (werktägliche Arbeitszeit bei Nachtarbeit), §§ 7 (abweichende Regelungen durch Tarifvertrag usw.), 11 Abs. 1–3 (Ausgleich für Sonntags- und Feiertagsarbeit) und § 12 (abweichende Regelungen durch Tarifvertrag usw. bei Sonntags- und Feiertagsarbeit) abgewichen werden.[3] Voraussetzung ist stets, dass dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können.

Zuendebedienen der Kundschaft ist nicht nur für offene Verkaufsstellen im Sinne des Ladenschlussgesetzes, sondern für alle Betriebe zulässig, in denen Kunden bedient werden (z. B. Banken, Gastwirtschaften, Reisebüros). Zuendebedienen liegt nur vor, wenn der Kunde den Betrieb noch vor Ladenschluss betreten hat. Fernmündliche Bestellungen, Aushändigen und Ausfahren von Waren ist dagegen unabhängig von den Arbeitszeitvorschriften auch nach Ladenschluss zulässig.

Sollen Arbeitstage – etwa zwischen Weihnachten und Neujahr – arbeitsfrei bleiben, so wird in der Regel vor- oder nachgearbeitet. Hierbei ist folgendes zu beachten:

Die durch Betriebsfeiern, Volksfeste, öffentliche Veranstaltungen oder aus ähnlichem Anlass an Werktagen ausfallende Arbeitszeit sowie die in Verbindung mit Feiertagen zur Verlängerung einer zusammenhängenden Freizeit ausfallende Arbeitszeit kann beliebig verteilt werden, soweit dadurch die werktägliche Arbeitszeit von bis zu 10 Stunden nicht überschritten wird, wenn nur der Ausgleich auf einen 8-Stunden-Durchschnitt in den beiden zur Wahl gestellten Ausgleichszeiträumen von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen erfolgt.

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