Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitszeitgesetz

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / aa) Allgemeines

Rz. 936 Der Arbeitnehmer kann verpflichtet sein, eine bestimmte Nebentätigkeit zu unterlassen. Aus der verfassungsrechtlichen Garantie der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist der Arbeitnehmer aber grds. berechtigt, also auch ohne besondere Erlaubnis durch den Arbeitgeber, eine andere Tätigkeit als die im Arbeitsverhältnis geschuldete aufzunehmen. Eine Nebentätigkeit ist d...mehr

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§ 23 Technischer Arbeitsschutz / 1. Persönliche Schutzausrüstung

Rz. 37 Die allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) zum Schutz gegen Unfälle und Gesundheitsgefahren ergibt sich aus dem ArbSchG und der GefStoffV (vgl. Rdn 54 ff.). Einzelheiten hinsichtlich der Definition des Begriffes "Schutzausrüstungen" sowie zu deren Bereitstellung und Benutzung werden in der Verordnung über...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Inhalt

Rz. 530 Das allgemeine Direktionsrecht des Arbeitgebers, auch Weisungsrecht genannt, ist seit dem 1.1.2003 in § 106 GewO gesetzlich definiert. Demzufolge ist der Arbeitgeber gem. § 106 S. 1 GewO befugt, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit diese Bedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsverein...mehr

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§ 23 Technischer Arbeitsschutz / A. Rechtsgrundlagen Technischer Arbeitsschutz

Rz. 1 Der Umgang mit dem technischen Arbeitsschutzrecht wird erschwert durch das Fehlen einer klaren Struktur. Im Laufe der Zeit ist eine große Zahl von Einzelvorschriften geschaffen worden, die parallel nebeneinanderstehen und nur in seltenen Fällen aufeinander abgestimmt und miteinander verknüpft sind. Die Erwartungen an eine Vereinheitlichung dieses Rechtsgebietes, die na...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / IX. Freistellung nicht generell freigestellter Betriebsratsmitglieder zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben

Rz. 554 Zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Betriebsratsaufgaben ist das Betriebsratsmitglied kraft Gesetzes von seiner Arbeitspflicht gem. § 37 Abs. 2 BetrVG befreit. Die Arbeitsbefreiung wird – anders als bei der Vollfreistellung nach § 38 BetrVG – nicht durch den Arbeitgeber erteilt und bedarf auch nicht seines Einverständnisses (BAG v. 15.7.1992 – 7 AZR 466/91, juris...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / g) Regelungen über Verhütung von Arbeitsunfällen/Berufskrankheiten sowie über Gesundheitsschutz i.R.d. gesetzlichen Vorschriften oder UVV (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG)

Rz. 986 Die Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG setzt voraus, dass überhaupt eine ausfüllungsbedürftige Regelung im Rahmen vorgegebener gesetzlicher Schutzstandards zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten bzw. über den Gesundheitsschutz besteht. Dieser gesetzliche Rahmen muss dem Arbeitgeber einen Regelungsspielraum, d.h. die Auswahl...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / 2. Zeitlicher Umfang der Arbeitsleistung

Rz. 120 Der zeitliche Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung steht grds. zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien. Die Dispositionsfreiheit wird jedoch durch das ArbZG eingeschränkt. Weitere Einschränkungen können sich aus Tarifverträgen ergeben. Rz. 121 Haben die Parteien das vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitszeitvolumen nicht (ausdrücklich) vereinbart, so ist ihr Will...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / c) Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)

Rz. 956 Das dem Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zustehende Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit führt häufig zu Streit mit dem Arbeitgeber, der nicht selten im einstweiligen Verfügungsverfahren gerichtlich ausgetragen wird. Es ist deshalb auch für diesen Bereich der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten dringend anzuraten, losge...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / ee) Gleichbehandlung im Bereich der Vergütung

Rz. 865 Der Grundsatz "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" ist in der deutschen Rechtsordnung keine allgemeingültige Anspruchsgrundlage (BAG v. 21.6.2000, NZA 2000, 1050 f.). Im Bereich der Vergütungszahlung kommt der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zur Anwendung, wenn es sich um individuell vereinbarte Löhne und Gehälter handelt und der Arbeitgeber nur einzelne Arbeitnehmer ...mehr

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§ 23 Technischer Arbeitsschutz / II. Arbeitsmedizinische Vorsorge

Rz. 93 Neben die organisatorischen und technischen Maßnahmen des Arbeitsschutzes tritt die arbeitsmedizinische Vorsorge. Im Interesse von Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Allgemeinheit soll sichergestellt werden, dass Arbeitsplätze nicht mit dafür körperlich ungeeigneten Arbeitnehmern besetzt werden. Ebenso ist Ziel die Vermeidung bzw. möglichst frühzeitige Erkennung von arbeit...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / c) Beispiele insb. aus dem Pflegebereich

Rz. 406 Die Ermächtigungsnorm des § 7 Abs. 2a ArbZG wird hinsichtlich der Bereitschaftsdienste durch die Tarifverträge ausgestaltet. § 9 TVöD-AT orientiert sich an der EuGH-Rspr., nach der Bereitschaftszeiten die Zeiten sind, in denen sich die Beschäftigten am Arbeitsplatz oder einer anderen von Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten, um im Bedarfsfall die Arbeit...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / b) Mehrarbeit

Rz. 446 Auch die Weigerung eines Arbeitnehmers, Mehrarbeit, z.B. an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zu leisten, kann eine die Kündigung rechtfertigende Arbeitsverweigerung sein. Eine Arbeitspflichtverletzung liegt aber nicht vor, wenn die Mehrarbeit unzulässig ist, weil sie die gesetzlich oder tariflich zulässigen Höchstarbeitszeiten überschreitet. Vom Arbeitgeber angeordne...mehr

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§ 81 Entgrenzung des Arbeit... / 2. Arbeitsschutz, Haftung und Datenschutz

Rz. 4 Sowohl für die Telearbeit als auch für die Mobile Arbeit gelten nicht alle Arbeitsschutzvorschriften, die bei einer Arbeit im Betrieb zur Anwendung kommen. Die Arbeitsstättenverordnung findet auf die Telearbeit nur eingeschränkte, bei Mobiler Arbeit sogar überhaupt keine Anwendung. An der letztgenannten Besonderheit ändern die Novelle der Arbeitsstättenverordnung sowie...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / I. Arbeitsrechtliche Vertragsfreiheit und ihre allgemeinen Schranken

Rz. 1 Der Arbeitsvertrag begründet ein Schuldverhältnis. Bei der Festlegung des Vertragsinhaltes sind die Parteien grds. frei. Dies gilt insb. für die Ausgestaltung der gegenseitigen Hauptpflichten, für die Bestimmung der eigentlichen Arbeitsaufgaben, der Dauer der Arbeitszeit und der Höhe der Vergütung. Rz. 2 Die Freiheit zur Gestaltung der vertraglichen Hauptpflichten ist b...mehr

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§ 16 Vertragstypen / aa) Arbeitnehmerstatus

Rz. 814 Am häufigsten werden die arbeitsrechtlichen Konsequenzen sichtbar, wenn ein möglicherweise fälschlich als freier Mitarbeiter oder als Solo-Selbstständiger oder ähnlich bezeichneter Mitarbeiter sich ggü. dem Auftraggeber/Arbeitgeber auf Schutzrechte beruft, die nur einem Arbeitnehmer zustehen. Wichtigster Fall ist die Kündigung, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem sol...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / b) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)

Rz. 945 Arbeitszeitregelungen bilden einen Schwerpunkt der Mitbestimmung des Betriebsrates in sozialen Angelegenheiten. Auszugleichen ist das unternehmerische Interesse an einem möglichst effektiven Einsatz der Arbeitskräfte und das Interesse der Arbeitnehmer, die Arbeitszeit bestmöglich mit der arbeitsfreien Zeit zu harmonisieren. Gerade bei der Arbeitszeitverteilung des vi...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / a) Überwachung der Einhaltung von Gesetzen und Tarifverträgen

Rz. 849 Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden staatlichen, tariflichen und betrieblichen Vorschriften und Regelungen durchgeführt werden. Welcher Mittel er sich dazu bedient, hat das Gesetz ihm weitgehend freigestellt. Der Betriebsrat hat allerdings in jedem Fall die Grundsätze der vertrauensvollen ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Leistungsverweigerung des Arbeitnehmers

Rz. 1041 Es entsteht ein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung, wenn der Arbeitgeber seiner Hauptleistungspflicht nicht nachkommt und mit der Lohnzahlung in Verzug gerät. Die Rechtsprechung stützt dieses dogmatisch auf § 273 Abs. 1 BGB (BAG v. 25.10.1984 – 2 AZR 417/83). Da der Arbeitnehmer gem. § 614 BGB vorleistungspflichtig ist, kann er seine Arbeitsleistung nicht ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / bb) Beschäftigungsverbote

Rz. 1286 Neben den Beschäftigungsverboten innerhalb der Schutzfristen von sechs Wochen vor gemäß § 3 Abs. 1 MuSchG und acht bis 12 Wochen nach der Entbindung gem. § 3 Abs. 2 MuSchG verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf 12 Wochen bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten sowie auf Antrag bei einem Kind mit Behinderung. Rz. 1287 Bei jeder Entbindung vor dem errechneten ...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 5.1 Ausnahmen im Handelsgewerbe (Abs. 2 Nr. 2a)

Rz. 33 An bis zu 10 Sonn- und Feiertagen im Jahr kann die Aufsichtsbehörde im Handelsgewerbe eine Bewilligung aussprechen, wenn besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen. Rz. 34 Hierbei ist nicht das Kalenderjahr entscheidend, sondern der auf die 1. Bewilligung folgende Jahreszeitraum.[1] Rz. 35 Es muss sich bei den Betrieben um solche hande...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, ArbZG § 13 Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung

1 Allgemeines Rz. 1 § 9 ArbZG schreibt die Sonn- und Feiertagsruhe vor, die durch Art. 139 WRV i. V. m. Art. 140 GG als institutionelle Garantie grundgesetzlich geschützt ist. In § 10 ArbZG werden Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe zugelassen, die durch § 13 ergänzt werden. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 können die Bestimmungen von § 10 ArbZG durch Rechtsverordnung der Bundesre...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 7 Behördliche Bewilligung zur Beschäftigungssicherung (Abs. 5)

Rz. 54 Nach Abs. 5 der Vorschrift ist eine Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde zu erteilen, wenn anderenfalls die Konkurrenzfähigkeit des Betriebs im Ausland unzumutbar beeinträchtigt wäre und dadurch die Beschäftigung gesichert wird. Rz. 55 Abs. 5 wird teilweise als verfassungswidrig erachtet aufgrund seiner Unbestimmtheit und eines Verstoßes gegen die institutionelle Gar...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.2.2 Verordnungsinhalt

Rz. 10 Eine nähere Bestimmung der Bereiche mit Sonn- und Feiertagsbeschäftigung kann in der konkreteren Beschreibung der Bereiche liegen oder aber nach Alternative 2 der Vorschrift die Arbeiten in diesem Bereich näher beschreiben. Rz. 11 Umstritten ist, ob der Verordnungsgeber die Ausnahmen nach § 10 ArbZG einschränken kann. Dies wird zum Teil mit Hinweis auf Zweifel an der V...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 9 ArbZG schreibt die Sonn- und Feiertagsruhe vor, die durch Art. 139 WRV i. V. m. Art. 140 GG als institutionelle Garantie grundgesetzlich geschützt ist. In § 10 ArbZG werden Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe zugelassen, die durch § 13 ergänzt werden. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 können die Bestimmungen von § 10 ArbZG durch Rechtsverordnung der Bundesregierung näher...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.1.2 Materielle Voraussetzungen

Rz. 5 Für beide Varianten der Ermächtigung ist materielle Voraussetzung, dass die Verordnung der Vermeidung erheblicher Schäden unter Berücksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe dient. Rz. 6 Schaden i. S. d. Vorschrift meint jeden Nachteil, der infolge der Unterbrechung der Arbeit an Sonn- und Feiertagen eintreten kann.[1] Abs. 1 Nr. 2 gibt ...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.2.1 Zweck

Rz. 9 Der Arbeitgeber prüft selbstständig, ob die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 10 ArbZG vorliegen. Durch die Ermächtigung soll nach der Gesetzesbegründung Missbräuchen bei der Anwendung der Ausnahmen begegnet werden und Grundlagen für eine einheitliche und vorhersehbare Verwaltungspraxis geschaffen werden.[1]mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4 Feststellung durch die Aufsichtsbehörde (Abs. 3 Nr. 1)

Rz. 27 Gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1 kann die Aufsichtsbehörde feststellen, ob eine Beschäftigung nach § 10 ArbZG zulässig ist. Dies soll bei Auslegungszweifeln zu einer schnellen Klärung beitragen.[1] 4.1 Zweck Rz. 28 Hintergrund dieser Befugnis ist, dass die Ausnahmen, die § 10 ArbZG von dem Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit erlaubt, ohne behördliche Genehmigung durch den Arbei...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 6 Behördliche Bewilligung bei vollkontinuierlichen Prozessen (Abs. 4)

Rz. 46 Auch Abs. 4 behandelt eine behördliche Ausnahmegenehmigung, die für Betriebe mit vollkontinuierlichen Prozessen erteilt werden kann. Die Regelung stellt eine "Option für die Zukunft" dar[1], mit der neuartigen Bedürfnissen Rechnung getragen werden soll. Rz. 47 Im Rahmen dieser Vorschrift gibt es keine Begrenzung der Anzahl der Sonn- und Feiertage, für die das Verbot de...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.3.2.2 Andere Ausnahmeregelungen (Abs. 1 Nr. 2b)

Rz. 20 In § 13 Abs. 1 Nr. 2b wird eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung unter 3 alternativen Voraussetzungen ausgesprochen. Rz. 21 Ausnahmefähig sind nach Variante 1 Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, deren Unterbrechung oder Aufschub nach dem Stand der Technik ihrer Art nach nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Die Aufnahme des Merkmal...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 5.2 Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens (Abs. 3 Nr. 2b) Bewilligungsverfahren und Rechtsschutz

Rz. 37 Zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens kann die Aufsichtsbehörde ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung an bis zu 5 Sonn- und Feiertagen bewilligen. Rz. 38 Auch hier ist auf das Jahr, das der 1. Bewilligung folgt, abzustellen. Rz. 39 Nicht erforderlich ist dabei, dass der Schaden in derselben Betriebsstätte einzutreten droht, ausreichend ist insofern auch ein Scha...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.3.2.1 Bedürfnisgewerbe (Abs. 1 Nr. 2a)

Rz. 15 Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2a kann die Bundesregierung eine Rechtsverordnung erlassen, in der Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe normiert werden, wenn dies zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist. Dabei handelt es sich um das sogenannte Bedürfnisgewerbe. Unterschieden werden kann dabei in...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4.2 Verfahren

Rz. 29 Zuständig für die Feststellung ist die Aufsichtsbehörde. Praxis-Beispiel Zuständige Behörde in Baden-Württemberg § 1 der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach dem ArbZG (Arbeitszeitzuständigkeitsverordnung – ArbZZuVO) vom 8.2.1999[1]: Zuständige Behörden nach dem ArbZG vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung und nach...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4.1 Zweck

Rz. 28 Hintergrund dieser Befugnis ist, dass die Ausnahmen, die § 10 ArbZG von dem Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit erlaubt, ohne behördliche Genehmigung durch den Arbeitgeber in Anspruch genommen werden können. Daher dient die Feststellung durch die Aufsichtsbehörde einerseits der Rechtssicherheit, auch für den Arbeitgeber, der bis dahin das Beurteilungsrisiko trägt, un...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4.3 Rechtsschutz

Rz. 31 Die Entscheidung trifft die Aufsichtsbehörde durch einen Feststellungsbescheid, der einen Verwaltungsakt darstellt nach § 35 VwVfG. Gegen diesen kann der Arbeitgeber – je nach Landesrecht – Widerspruch einlegen. Bei zurückweisender Entscheidung kann er mittels Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO vorgehen. Eine Verpflichtungsklage auf Feststellung der Zulässig...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.3 Abs. 1 Nr. 2

Rz. 12 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen über die bereits in § 10 ArbZG normierten Ausnahmen hinaus zulassen und die zum Schutz der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen. Praxis-Beispiel Bedingung für die Inanspruchnahme einer Ausnahme[1]: Bei der Lage der Arbeitszeit ist die üblich...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 5.4 Anordnungen über die Beschäftigungszeit

Rz. 45 Nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 kann die Aufsichtsbörde mit der Bewilligung gleichzeitig eine Anordnung über die Beschäftigungszeit treffen. Diese können Bezug nehmen auf die Dauer der Beschäftigungszeit, deren Lage, aber ebenso Mindestruhezeiten betreffen.[1] Diese Anordnungen sind Nebenbestimmungen i. S. d. § 36 VwVfG.[2] Dabei hat sie die für den öffentlichen Got...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.3.2.3 Gemeinwohl, Beschäftigungssicherung (Abs. 1 Nr. 2c)

Rz. 24 Die Nummer 2c der Vorschrift enthält die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung aus Gründen des Gemeinwohls, wobei exemplarisch die Sicherung der Beschäftigung aufgeführt wird. Nicht ausreichend sind lediglich Individualinteressen eines einzelnen Arbeitgebers.[1] In der Gesetzesbegründung wird klargestellt, dass hiervon auch gesamtwirtschaftliche Gründe, wie di...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 8 Bewilligungsverfahren und Rechtsschutz

Rz. 62 Zu beachten ist zudem, dass durch eine Bewilligung auf das Recht der Religionsgemeinschaften (im einzelnen Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG, Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV) unmittelbar rechtsgestaltend eingewirkt wird. Nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG sind die Kirchen im Verwaltungsverfahren daher hinzuzuziehen.[1] Rz. 63 Gegen den Ausnahmebewilligungsbescheid k...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 5 Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde (Abs. 3 Nr. 2)

Rz. 32 Nach Abs. 3 Nr. 2 kann die Behörde unter den Voraussetzungen der lit. a bis lit. c betriebsbezogene Ausnahmen von § 9 ArbZG bewilligen und Anordnungen für die Beschäftigungszeit treffen. Die Entscheidung, ob eine Ausnahme bewilligt wird, liegt nach dem Wortlaut "kann […] bewilligen" im Ermessen der Behörde, daher besteht kein Anspruch des Arbeitgebers auf Erteilung der...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.2 Abs. 1 Nr. 1

Rz. 8 Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 wird die Bundesregierung ermächtigt durch Rechtsverordnung die Bereiche mit Sonn- und Feiertagsbeschäftigung sowie die dort zugelassenen Arbeiten zu konkretisieren. Tatsächlich wurde eine solche Rechtsverordnung bislang nicht erlassen. 2.2.1 Zweck Rz. 9 Der Arbeitgeber prüft selbstständig, ob die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 10 ArbZG vorl...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.1 Gemeinsame Voraussetzungen

Rz. 3 Abs. 1 sieht 2 Möglichkeiten zum Erlass einer Rechtsverordnung vor: in Nr. 1 die nähere Bestimmung der Bereiche der Sonn- und Feiertagsarbeit bzw. der dort zugelassenen Arbeiten sowie in Nr. 2 die Zulassung weiterer Ausnahmen. Für beide Alternativen bestehen teilweise gemeinsame Voraussetzungen. 2.1.1 Formelle Voraussetzungen Rz. 4 Formelle Voraussetzung ist zunächst, das...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.3.2 Voraussetzungen im Einzelnen

Rz. 14 Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung setzt in ihren Varianten jeweils unterschiedliche Tatbestände voraus. 2.3.2.1 Bedürfnisgewerbe (Abs. 1 Nr. 2a) Rz. 15 Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2a kann die Bundesregierung eine Rechtsverordnung erlassen, in der Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe normiert werden, wenn dies zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2 Rechtsverordnungen der Bundesregierung (Abs. 1)

Rz. 2 Abs. 1 ermächtigt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zum Erlass von Rechtsverordnungen. 2.1 Gemeinsame Voraussetzungen Rz. 3 Abs. 1 sieht 2 Möglichkeiten zum Erlass einer Rechtsverordnung vor: in Nr. 1 die nähere Bestimmung der Bereiche der Sonn- und Feiertagsarbeit bzw. der dort zugelassenen Arbeiten sowie in Nr. 2 die Zulassung weiterer Ausnahmen. Für be...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.1.1 Formelle Voraussetzungen

Rz. 4 Formelle Voraussetzung ist zunächst, dass das zuständige Organ tätig wurde. Für Verordnungen nach Abs. 1 ist die Bundesregierung zuständig. Außerdem bedarf die Verordnung der Zustimmung des Bundesrates. Die allgemeinen Voraussetzungen, wie Angabe der Ermächtigungsgrundlage nach Art. 80 Abs. 2 GG, müssen ebenfalls eingehalten werden.mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.3.1 Zweck

Rz. 13 Die Ermächtigungen sind aus §§ 105d und 105e GewO a. F. übernommen und nach den heutigen Erfordernissen näher konkretisiert worden. Darüber hinaus wird der Verordnungsgeber ermächtigt, Ausnahmen aufgrund des Gemeinwohls zuzulassen, worunter auch gesamtwirtschaftliche Gründe, wie beispielsweise die Existenzgefährdung von Betrieben und den damit drohenden Verlust von Ar...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3 Rechtsverordnungen der Landesregierung (Abs. 2)

Rz. 26 Sofern die Bundesregierung im Bedürfnisgewerbe von der Ermächtigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2a keinen Gebrauch gemacht hat, enthält Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift für die Landesregierungen eine subsidiäre Ermächtigungsgrundlage. Insbesondere wenn das Regelungsbedürfnis regionaler Art ist, kommt eine Rechtsverordnung durch die Landesregierung in Betracht.[1] Praxis-Beispiel...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 5.3 Inventur (Abs. 3 Nr. 2c)

Rz. 43 Ist für den Betrieb eine Inventur gesetzlich vorgeschrieben, kann ebenfalls eine Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit erteilt werden. Die Bewilligung ist zulässig für einen Sonntag im Jahr, wobei auch hier wiederum das Jahr, das auf die 1. Bewilligung folgt, maßgebend ist und nicht das Kalenderjahr. Zu beachten ist, dass diese Genehmigung lediglich für Son...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.3.2.4 Beispiele

Rz. 25 Bislang wurden keine Rechtsverordnungen aufgrund von § 13 Abs. 1 Nr. 2 erlassen durch die Bundesregierung. Allerdings wurden 2 Verordnungen aufgrund der Vorgängervorschrift erlassen, § 105d GewO a. F., die weiterhin Geltung haben. Praxis-Beispiel Beispiele für Verordnungen auf Grundlagen der Vorgängervorschrift, § 105d GewO a. F. Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 1 Allgemeines

Rz. 1 In § 7 werden verschiedene Möglichkeiten eröffnet, die Arbeitszeiten zu verlängern, andere Ausgleichszeiträume als durch das Arbeitszeitgesetz vorgesehen festzulegen und Regelungen zu den Pausen und Ruhezeiten anzupassen. Alle in § 7 ermöglichten Abweichungen sind jedoch mit einer Höchstgrenze versehen, sodass dadurch eine Aufweichung der Grenzen der Grundnomen des Arbe...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.1.7.2 Folgen bei Verstoß gegen das ArbZG

Rz. 44 Überschreitet ein Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit bei verschiedenen Arbeitgebern die zulässige Höchstarbeitszeit ist für die jeweiligen Arbeitgeber von Belang, welche Konsequenzen sich hieraus ergeben. Die Schutzgesetze des ArbZG sind gesetzliche Verbote i. S. d. § 134 BGB. Damit sind die Rechtsgeschäfte, vorliegend also der Abschluss des Arbeitsvertrags, die gegen ...mehr