Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitszeitgesetz

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.4 Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen (Nr. 2)

Rz. 21 Wegen der Geltung des Gesetzes für Krankenhäuser[1] darf bei sämtlichen Arbeiten von den arbeitszeitrechtlichen Vorgaben abgewichen werden, die der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen unmittelbar dienen. Umfasst sind dabei sowohl die stationäre als auch die ambulante Pflege.[2] Rz. 22 Auch bei dieser Ausnahme müssen die Tätigkeiten unaufschiebbar sein. Das is...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4 Straf- und Bußgeldvorschriften

Rz. 24 Da § 12 die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 bis 3 ArbZG modifiziert, stellen Verstöße des Arbeitgebers gegen die Abweichungen im Ergebnis Verstöße gegen § 11 Abs. 1 bis 3 ArbZG dar. Der Arbeitgeber handelt nach § 22 Abs. 1 Nr. 6 ArbZG ordnungswidrig, wenn er einen Arbeitnehmer entgegen § 11 Abs. 1 i. V. m. § 12 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt ode...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 5.3 Vertrauensarbeitszeit

Rz. 34 Die gesetzlich nicht definierte Vertrauensarbeitszeit ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitgeber auf die Kontrolle der Einhaltung der Vertragsarbeitszeit verzichtet und darauf vertraut, dass die Arbeitnehmer ihren arbeitszeitbezogenen vertraglichen Verpflichtungen auch ohne diese Kontrolle nachkommen.[1] Allerdings verlangt § 16 Abs. 2 ArbZG grundsätzlich eine A...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.1.1 Verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern

Rz. 14 Voraussetzung für die Ausnahmeregelung ist, dass nur eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt wird. Umstritten ist, ob diese Zahl absolut zu verstehen oder auf die Relation zur Gesamtbeschäftigtenzahl abzustellen ist.[1] Sachgerecht erscheint es, in kleineren Betrieben auf eine absolute Zahl von 2 – 5 Arbeitnehmern abzustellen, die für die Erled...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3 Weitere Ausnahmen in besonderen Fällen (Abs. 2)

Rz. 11 Weitere Ausnahmen ordnet das Gesetz in Abs. 2 an, wobei hier zum einen nicht erforderlich ist, dass die Situation unvorhergesehen eingetreten ist.[1] Zum anderen jedoch erlauben die hier genannten Ausnahmen keine Abweichung vom grundsätzlichen Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen (§ 9).[2] Abweichungen sind auch von § 12 in d...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.1.3 Ergebnisgefährdung/Schadensverhütung

Rz. 16 Eine Abweichung von den arbeitszeitrechtlichen Vorgaben ist nur bei der Beschäftigung mit Arbeiten zulässig, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würde. Eine Gefährdung des Ergebnisses ist dann anzunehmen, wenn der mit der Arbeit verfolgte Zweck bei einem Abbruch bzw. bei einer Unterbrechung u...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.2 Ausgleich der verlängerten Arbeitszeiten

Rz. 11 Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf nur auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Der Arbeitgeber hat also darauf zu achten, dass längere Arbeitszeiten an einzelnen Werktagen durch entsprechend kürzere Arbeitszeiten an ander...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4 Sonderregelungen für bestimmte Arbeitnehmergruppen

Rz. 22 Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren gilt anstelle des ArbZG das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).[1] Hier enthalten insbesondere die §§ 8 ff. JArbSchG Sonderregelungen für die Arbeitszeit der Jugendlichen. Rz. 23 Anders als noch in § 17 AZO enthält das ArbZG hinsichtlich der Arbeitszeiten für Frauen keine Sonderregelungen mehr. Für die werktägliche A...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 8 Verstöße

Rz. 30 Der Arbeitgeber muss in eigener Verantwortung entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 14 vorliegen.[1] Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so handelt er ggf. ordnungswidrig nach § 22 Abs. 1 Nrn. 1–6, unter den Voraussetzungen des § 23 kann er sich auch strafbar machen.mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2 Werktägliche Arbeitszeit (Satz 1)

Rz. 4 Die gesetzliche Regelung geht von der werktäglichen Arbeitszeit aus. Werktag ist jeder Kalendertag, der kein Sonntag oder gesetzlich festgelegter Feiertag ist. Werktag ist damit auch der Samstag, und zwar unabhängig davon, ob an ihm üblicherweise gearbeitet wird oder nicht. Der Gesetzgeber geht also von einer 6-Tage-Woche aus, die folglich allen Berechnungen im Rahmen ...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.1 Notfälle

Rz. 4 Ein Notfall ist ein für den Betrieb widriges, ungewöhnliches, unvorhergesehenes und vom Willen des Betroffenen unabhängig und plötzlich eintretendes Ereignis, das die Gefahr eines unverhältnismäßigen Schadens mit sich bringt.[1] Es muss nicht zugleich ein öffentlicher Notstand oder ein öffentliches Interesse an der Durchführung der Arbeiten vorliegen.[2] Entscheidend i...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 Die Vorschrift erlaubt für bestimmte Tätigkeitsbereiche und Betriebe Abweichungen durch Tarifvertrag oder durch Betriebs- und Dienstvereinbarungen aufgrund eines Tarifvertrags von den Ausgleichsvorschriften des § 11 ArbZG für Sonn- und Feiertagsarbeit. Hierdurch soll den besonderen Belangen dieser Branchen Rechnung getragen werden.[1] Durch § 12 Satz 2 wird über die Ver...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.3 Abweichungen für die Seeschifffahrt (§ 12 Satz 1 Nr. 3)

Rz. 13 Für die Seeschifffahrt gilt grundsätzlich das Seearbeitsgesetz (SeeArbG [1]). Dieses enthält in den §§ 42-55 SeeArbG detaillierte Regelungen über die Arbeitszeit und verdrängt insoweit § 12 Satz 1 Nr. 3. Daher findet diese Vorschrift nur auf die nicht unter den Anwendungsbereich des SeeArbG fallenden Beschäftigungsverhältnisse Anwendung. Ausnahmen vom Anwendungsbereich...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2 Notfälle und außergewöhnliche Fälle (Abs. 1)

Rz. 3 In Not- und außergewöhnlichen Fällen darf der Arbeitgeber von den Vorschriften des ArbZG zur werktäglichen Arbeitszeit (§ 3), Ruhepausen (§ 4), Ruhezeit (§ 5), Nachtarbeit (§ 6 Abs. 2) und zur Sonn- und Feiertagsruhe (§§ 9–11) abweichen. Gelten bereits abweichende tarifvertragliche Regelungen, darf auch von diesen abgewichen werden, soweit sie die §§ 3–6 betreffen (§ 7...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.2 Flexibilisierung der Arbeitszeit, § 1 Nr. 1 Alt. 2

Rz. 6 Als weiteres Schutzziel ist in § 1 Nr. 1 die Verbesserung der Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten genannt. Damit soll auf der einen Seite die Erhöhung der Betriebslaufzeiten und effizientere Ausnutzung der Betriebsmittel erreicht werden.[1] So soll der Wirtschaftsstandort Deutschland gesichert bleiben.[2] Dies wird beispielsweise durch die Verlängerung des Ausg...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4.3 Betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitszeitbegriff

Rz. 15 Uneinigkeit besteht zunächst schon darüber, ob der Begriff der Arbeitszeit i. S. d. Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) überhaupt von dem des ArbZG abweicht. Gegen eine Deckungsgleichheit führt das BAG an, dass der Begriff der Arbeitszeit i. S. d. BetrVG nach dem Zweck der Mitbestimmung zu definieren ist. Die Beteiligung des Betriebsrats dient der Geltendmachung der ...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 6 Arbeitspflicht

Rz. 28 Eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers besteht in den Fällen des § 14 nur bei einer entsprechenden arbeits- oder tarifvertraglichen Vereinbarung. Ansonsten ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nur auf freiwilliger Basis zur Ableistung der abweichenden Arbeitszeit verpflichtet.[1] In wirklichen Notfällen kann sich die Arbeitspflicht allerdings auch ohne ausdrückliche Vere...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 5 Arbeitszeitmodelle

Rz. 26 Im betrieblichen Alltag gibt es eine Reihe von Arbeitszeitformen, für die das Gesetz keine ausdrücklichen Regelungen enthält und die es dem Arbeitnehmer innerhalb bestimmter Grenzen ermöglichen sollen, Lage und bzw. oder Dauer der täglichen Arbeitszeit selbst zu bestimmen (flexible Arbeitszeit [1]).[2] Die Bestimmungen des ArbZG und namentlich die in § 3 vorgesehenen G...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.2 Zulassung durch Aufsichtsbehörde und Bundesregierung (§ 7 Abs. 5 und 6)

Rz. 22 In Bereichen, in denen üblicherweise keine Regelungen durch Tarifvertrag getroffen werden, können die in § 12 Satz 1 vorgesehenen Abweichungen durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. Zu den Bereichen, in denen üblicherweise keine tariflichen Regelungen ge...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 7 Abweichende Regelungen

Rz. 39 In einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann von § 3 abgewichen werden.[1] Rz. 40 Bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in weiteren außergewöhnlichen Fällen darf ebenfalls von § 3 abgewichen werden.[2] Rz. 41 Die Aufsichtsbehörde kann von § 3 abweichende längere Arbeitszeiten bewilligen.[3] Nach Maßgabe ...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 5.2 Arbeitszeitkonten

Rz. 31 Arbeitszeitkonten sind in der betrieblichen Realität als Modelle zur Flexibilisierung der Arbeitszeit breit vertreten. Die tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen lassen sich grundsätzlich 2 Grundtypen zuordnen, den sog. Jahresarbeitszeitkonten[1] und den Ansparkonten.[2] Rz. 32 Der Vorteil eines Jahresarbeitszeitkontos (auch Flexi- oder Gleitzeitkonto genannt...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4 Abgrenzung arbeitsschutzrechtlicher, arbeitsvertraglicher und betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitszeitbegriff

Rz. 12 Der Begriff der Arbeitszeit ist im Arbeitsrecht nicht einheitlich definiert, sondern weist jeweils – je nach Zusammenhang – unterschiedliche Merkmale auf. Das Arbeitszeitgesetz dient dem Arbeitnehmerschutz. Daher ist im Rahmen dieses Gesetzes der arbeitsschutzrechtliche Begriff der Arbeitszeit heranzuziehen. Dieser ist nicht immer deckungsgleich mit dem Begriff der Ar...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.1.2 Vorübergehende Beschäftigung

Rz. 15 Um zu verhindern, dass die Abweichung von den arbeitszeitrechtlichen Vorgaben zur Dauereinrichtung wird, darf die Beschäftigung lediglich vorübergehend sein. Das ist der Fall, wenn sie auf einzelne Stunden oder Tage beschränkt ist, wobei die Beschäftigung auch an mehreren Tagen hintereinander erfolgen kann. Entscheidend ist, dass keine Regelmäßigkeit eintritt.[1]mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4 Straf- und Bußgeldvorschriften

Rz. 10 Voraussetzung für die Begründung einer Ordnungswidrigkeit ist, dass in einer nach § 8 erlassenen Rechtsvorschrift auf die Bußgeldvorschrift des § 22 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG verwiesen wird. Beschäftigt ein Arbeitgeber sodann einen Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Rechtsverordnung, so verhält er sich ordnungswidrig und verwirkt ein Bußgeld. Rz. 11 Da in §...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.4 Kollision der Ziele

Rz. 8 Unterschiedlich beurteilt wird das Verhältnis der genannten Zwecke zueinander. Teilweise wird der Reihenfolge der Aufführung in § 1 eine Rangfolge entnommen und damit dem Gesundheitsschutz der höchste Stellenwert zugesprochen[1], größtenteils wird aber von einer Gleichwertigkeit der Ziele untereinander ausgegangen.[2] Für letztere Ansicht spricht, dass eben keine Wertu...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 7 Mitbestimmung

Rz. 29 Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats oder Personalrats ist nach § 87 Abs. 1 Nrn. 2 oder 3 BetrVG bzw. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG zu beachten, wenn es sich um allgemeine betriebliche Abweichungen handelt und nicht nur einzelne spezielle Arbeitnehmer von den Arbeiten betroffen sind.[1]mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.3 Unaufschiebbare Vor- und Abschlussarbeiten (Nr. 2)

Rz. 19 Abweichungen von den arbeitszeitrechtlichen Vorgaben sind ferner möglich bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlussarbeiten. Dies sind Arbeiten, die dem eigentlichen Betriebsbeginn vorausgehen bzw. dem Betriebsende nachfolgen, also alle Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, soweit sich diese Arbeiten während des regelmäßigen Betriebs nicht ohne Unterbrechung oder er...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.2 Abweichungen bei Ersatzruhetagen und Ausgleichszeitraum (§ 12 Satz 1 Nr. 2)

Rz. 9 Nach § 12 Satz 1 Nr. 2 können die Tarif-/Betriebspartner vereinbaren, dass Ersatzruhetage für alle oder auch nur für einen Teil der auf einen Werktag fallenden Feiertage wegfallen. Nr. 2 der Regelung gestattet ihnen, den Ausgleichszeitraum für die Gewährung eines Ersatzruhetages für Sonn- und Feiertagsarbeit abweichend von § 11 Abs. 3 ArbZG festzulegen. Die Abweichungsm...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 6 Beteiligung des Betriebsrats

Rz. 35 Der Betriebsrat hat mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.[1] Dies gilt auch für die Wahl und die Änderung des Ausgleichszeitraums nach § 3 Satz 2.[2] Die Beteiligung des Betriebsrats soll die Interessen der Arbeitnehmer an einer sinnvollen Arbeitszeit- ...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.1 Verlängerung auf bis zu 10 Stunden

Rz. 7 Die werktägliche Arbeitszeit kann grundsätzlich auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, sodass sich bei 6 Werktagen pro Woche eine höchstzulässige Wochenarbeitszeit von 60 Stunden ergibt. Diese Verlängerung bedarf arbeitszeitrechtlich keiner Rechtfertigung; insbesondere ist ohne Belang, warum und in welchem Umfang die Arbeitszeit verlängert wird und ob die Verlängerun...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.6 Beschränkung auf einzelne Tage (Nr. 2)

Rz. 24 Alle Fälle von Abweichungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 sind nur an einzelnen Tagen zulässig. Es besteht keine gesetzlich fixierte Grenze. Nach dem Wortlaut der Norm kommen jedoch nur wenige Tage des Jahres in Frage, auch wenn gelegentlich die Arbeiten an mehreren Tagen hintereinander (etwa bei Notfällen) ausgeführt werden können.[1] Nicht zulässig ist eine Beschäftigung ü...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.4 Abweichungen in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben (§ 12 Satz 1 Nr. 4)

Rz. 15 Nach § 12 Satz 1 Nr. 4 ist eine Verlängerung der Arbeitszeit in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 11 Abs. 2 ArbZG von 8 auf bis zu 12 Stunden durch die Tarifvertrags-/Betriebspartner möglich, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. Rz. 16 Die Abweichung ist nur in vollkontinuierliche...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.1 Verringerung der Anzahl der beschäftigungsfreien Sonntage (§ 12 Satz 1 Nr. 1)

Rz. 5 § 12 Satz 1 Nr. 1 ermöglicht es, für bestimmte Branchen eine Reduzierung der nach § 11 Abs. 1 ArbZG beschäftigungsfreien 15 Sonntage im Jahr vorzunehmen. Eine weitergehende Verringerung der beschäftigungsfreien Sonntage kann aber nur in außergewöhnlichen Fällen unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 ArbZG erfolgen. Rz. 6 Nach § 12 Satz 1 Nr. 1 müssen Arbeitnehmern, d...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.1 Übernahme nach § 7 Abs. 3 und 4

Rz. 19 Auch wenn der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist, können die durch Tarifvertrag ermöglichten Abweichungen nach § 12 Satz 1 für den Betrieb bei Bestehen eines Betriebsrats durch Betriebsvereinbarung, bei Existenz eines Personalrats durch Dienstvereinbarung, übernommen werden. Voraussetzung ist aber, dass der Betrieb oder die Dienststelle in den fachlichen, räumlichen u...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 Die Ermächtigung zum Erlass von Arbeitszeitbeschränkungen durch Rechtsverordnung fand sich bereits früher in § 9 Abs. 2 AZO. Die Regelung wurde übernommen und auf Ruhepausen und Ruhezeiten erweitert. Durch Art. 21 Nr. 4 bis 8 ArbZRG wurden die bisher aufgrund der Vorgängerregelung des § 9 Abs. 2 AZO erlassenen Arbeitszeitvorschriften für einzelne Arbeiten und bestimmte ...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 5.1 Gleitzeit

Rz. 28 Charakteristisch für die gleitende Arbeitszeit ist, dass eine Anwesenheitspflicht des einzelnen Arbeitnehmers lediglich während bestimmter fester Kernarbeitszeiten besteht, während er ansonsten über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit im Wesentlichen frei disponieren kann (Gleitzeitspanne).[1] Es werden die einfache und die qualifizierte Gleitzeitregelung unters...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.5 Behandlung und Pflege von Tieren (Nr. 2)

Rz. 23 Das unter Rz. 21 f. Gesagte gilt entsprechend für die Behandlung und Pflege von Tieren. Zulässig sind alle hierauf gerichteten Maßnahmen wie etwa die Versorgung mit Futter, Reinigung, Bewegung und dergleichen, wobei auch diese unaufschiebbar sein müssen, andernfalls also das Wohlbefinden der Tiere erheblich beeinträchtigt wäre.[1]mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2 Abweichende Regelungen (§ 12 Satz 1)

Rz. 3 Abweichungen von den Regelungen des § 11 ArbZG können nach § 12 Satz 1 nur durch Tarifvertrag oder durch Betriebs- und Dienstvereinbarungen aufgrund eines Tarifvertrags erfolgen. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Abweichungen nicht einseitig, sondern als Ergebnis von Verhandlungen zwischen den Tarif- oder Betriebspartnern erfolgen, deren entgegengesetzte Interess...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 1 Überblick

Rz. 1 § 14 Abs. 1 erlaubt Abweichungen von den Arbeitszeitregelungen der §§ 3–5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9–11 in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich jeweils um vorübergehende Arbeiten handelt. Nach § 14 Abs. 2 darf der Arbeitgeber ferner von den §§ 3–5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1–3 und § 12 abweichen, wenn entweder eine verhältnismäßig ge...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4.1 Arbeitsschutzrechtlicher Arbeitsbegriff

Rz. 13 Der in diesem Gesetz angewandte Begriff der Arbeitszeit bestimmt sich ausschließlich nach arbeitnehmerschutzrechtlichen Gesichtspunkten. Seiner Natur nach ist er öffentlich-rechtlich. Nach § 2 Abs. 1 ArbZG ist Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Die Zuordnung bestimmter Zeiten zur Arbeitszeit i. S. d. Gesetzes ist daher anhand ...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3 Anwendung der §§ 7 Abs. 3 bis 6 (§ 12 Satz 2)

Rz. 18 § 12 Satz 2 verweist auf § 7 Abs. 3 bis 6 ArbZG. Dies ermöglicht es, auch in nicht tarifgebundenen Betrieben, den Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften die Abweichungen des § 12 Satz 1 zu übernehmen. In Bereichen, in denen üblicherweise keine Tarifverträge abgeschlossen werden, können Abweichungen unter bestimmten Voraussetzungen durch die Aufsicht...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.1 Vorübergehende Mehrarbeit (Nr. 1)

Rz. 13 § 14 Abs. 2 Nr. 1 erlaubt die vorübergehende Beschäftigung einer verhältnismäßig geringen Zahl von Arbeitnehmern mit Arbeiten, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würde. 3.1.1 Verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern Rz. 14 Voraussetzung für die Ausnahmeregelung ist, dass nur eine verhält...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4 Wöchentliche Arbeitszeit (Abs. 3)

Rz. 25 § 14 Abs. 3 stellt sicher, dass die durchschnittliche Arbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich auch dann nicht überschritten wird, wenn der Arbeitgeber von den in Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Ausnahmeregelungen Gebrauch macht.mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3 Höchstgrenze und Ausgleichszeitraum (Satz 2)

3.1 Verlängerung auf bis zu 10 Stunden Rz. 7 Die werktägliche Arbeitszeit kann grundsätzlich auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, sodass sich bei 6 Werktagen pro Woche eine höchstzulässige Wochenarbeitszeit von 60 Stunden ergibt. Diese Verlängerung bedarf arbeitszeitrechtlich keiner Rechtfertigung; insbesondere ist ohne Belang, warum und in welchem Umfang die Arbeitszeit ...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 5 Sonderregelungen

Rz. 26 Für Jugendliche (d. h., wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, vgl. § 2 Abs. 2 JArbSchG) gilt die Sonderregelung des § 21 JArbSchG , der deren Beschäftigung nur im Falle vorübergehender und unaufschiebbarer Arbeiten in Notfällen zulässt, und das auch nur dann, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen. Rz. 27 Schwerbehinderte Arbeitnehmer und diesen G...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.3 Sonn- und Feiertagsruhe, § 1 Nr. 2

Rz. 7 Gemäß § 1 Nr. 2 ist die Festlegung der Sonn- und staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer ebenfalls vom Schutzzweck erfasst. Der Wortlaut entspricht dem des Art. 139 WRV, der nach Art. 140 GG Bestandteil der Verfassung ist. Für die Frage, ob Feiertage staatlich anerkannt sind, ist auf die entsprechenden Lande...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4.2 Arbeitsvertraglicher Arbeitszeitbegriff

Rz. 14 Der arbeitsvertragsrechtliche Begriff der Arbeitszeit dagegen ist privatrechtlicher Natur. Er erfasst die Zeit, die nach dem zwischen den Parteien geltenden Arbeitsvertrag als Arbeitszeit eingestuft wird. Dies ist unabhängig von der Zuordnung zum Arbeitszeitbegriff im Arbeitnehmerschutzrecht zu beurteilen und kann daher abweichen. Relevant wird der arbeitsvertragsrech...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Chefarztverträge / 3.6.1 Umfang der Arbeitszeit

Da das Arbeitszeitgesetz keine Anwendung auf Chefärzte findet (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG), bedarf es eigentlich aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht keiner näheren Ausführungen zu zeitlichen Grenzen (z. B. Pausen, Höchstzeiten, Ruhezeiten). Auch wenn jedoch die Bußgeld- und Straffolgen des Arbeitszeitgesetzes nicht unmittelbar zu befürchten sind, bleibt natürlich auch ein C...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Schichtarbeit / 3 Arbeitszeitfragen

Die maßgebliche Vorschrift für die Arbeitszeitgestaltung bei Schichtarbeit ist § 6 ArbZG . Die Arbeitszeit der Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.[1] Wegen der Sondervorschriften des Arbeitszeitgesetzes für Schichtarbeit in der Form von Nachtarbeit siehe dort. In Abwei...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Schichtarbeit / Zusammenfassung

Begriff Bei der Schichtarbeit dauert eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus und wird daher von mehreren Arbeitnehmern (oder Arbeitnehmergruppen) in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge erbracht. Bei der Schichtarbeit arbeitet ein Teil der Arbeitnehmer eines Betriebs, während der andere ...mehr