Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitszeitgesetz

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Ausbildung / 2.2.1.2 Anzuwendende Vorschriften

Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus dem BBiG nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden (§ 10 Abs. 2 BBiG). Demzufolge gelten insbesondere die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften wie z. B. das Arbeitszeitgesetz, Mutterschutzgesetz, Bundeselterngeld- und Elt...mehr

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Ausbildung / 2.3.3.1 Freistellung gem. § 15 BBiG

§ 15 BBiG ist im Zuge der BBiG-Novelle (siehe Ziffer 1.2.1) neu gefasst worden. In seiner bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung sah § 15 Satz 1 BBiG die Freistellung Auszubildender (ohne Differenzierung nach ihrem Alter) für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen vor. Regelungen zur Anrechnung des Berufsschultages auf die Ausbildungszeit fanden sich im BBiG b...mehr

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Arbeitszeit / 2 Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes

Das ArbZG gilt für alle Arbeitnehmer über 18 Jahre. Es ist nach § 18 ArbZG nicht anzuwenden auf Leitende Angestellte i. S. v. § 5 Abs. 3 BetrVG und u. a. auf Chefärzte und Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft sowie für den liturgischen Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften. Achtung Sonderregelungen Sonderregelungen gelten für Arbeitnehmer in Bäckereien und Kon...mehr

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Arbeitszeit / 1.1 Arbeitszeit im Sinne des ArbZG

Das ArbZG definiert die Arbeitszeit als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen.[1] Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit. Der Arbeitszeitschutz nach dem ArbZG umfasst Vorschriften über die tägliche Höchstarbeitszeit, über die Festlegung der zeitlichen Lage der Arbeit...mehr

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Arbeitszeit / Zusammenfassung

Begriff Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhezeiten zur Arbeitszeit. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Gesetzlich geregelt ist die Arbeitszeit im Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Zu bea...mehr

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Arbeitszeit / 7 Aushang und Arbeitszeitnachweis

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck des Arbeitszeitgesetzes und der für den Betrieb geltenden (abweichenden) Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen; die aushangpflichtigen Gesetze und Vorschriften können auch elektronisch über die im Betrieb übliche Informations- und Komm...mehr

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Arbeitszeit / 10.1 Bäckereien und Konditoreien

Für Bäckereien und Konditoreien ist in § 2 Abs. 3 ArbZG der Zeitraum für die Nachtarbeit abweichend vom generell für Nachtarbeit geltenden Zeitraum (23 bis 6 Uhr) auf die Zeit von 22 bis 5 Uhr festgesetzt worden. Die einschränkenden Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes für Nachtarbeit in Bäckereien und Konditoreien gelten daher nur dann, wenn die Arbeit vor 3 Uhr beginnt.mehr

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Arbeitszeit / 6.3 Rufbereitschaft

Rufbereitschaft liegt regelmäßig dann vor, wenn sich der Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten hat, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Der Arbeitnehmer kann sich an einer beliebigen Stelle aufhalten. Er muss die Arbeitsstätte aber in angemessen kurzer Zeit erreichen könne...mehr

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Ausbildung / 2.2.1.2 Anzuwendende Vorschriften

Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus dem BBiG nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden (§ 10 Abs. 2 BBiG). Demzufolge gelten insbesondere die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften wie z. B. das Arbeitszeitgesetz, Mutterschutzgesetz, Bundeselterngeld- und Elt...mehr

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Arbeitszeit / 4 Tägliche Höchstarbeitszeit

Das Arbeitszeitgesetz regelt die tägliche Höchstarbeitszeit und etliche Ausnahmen. 4.1 Höchstarbeitszeit Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. Sie kann bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.[1] 4.2 Abweichende...mehr

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Arbeitszeit / 6.4 Reisezeit

Grundsätzlich erbringt der Arbeitnehmer mit der Zurücklegung des Weges von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück keine Arbeit für den Arbeitgeber.[1] Anders ist es jedoch, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Betriebs zu erbringen hat. In diesem Fall gehört das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten, weil das wirts...mehr

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Arbeitszeit / 4.4 Höchstgrenzen bei Betriebs- bzw. Individualvereinbarung

Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach § 7 Abs. 1, 2 oder 2a ArbZG können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden.[1] Aufgrund der ...mehr

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Arbeitszeit / 3.2 Nachtarbeit

Nachtarbeit im Sinne des ArbZG ist jede Arbeit, die mehr als 2 Stunden der Nachtzeit umfasst.[1] Nachtzeit ist dabei die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.[2] Die Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen. Die werktä...mehr

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Arbeitszeit / 3.1 Sonn- und Feiertagsarbeit

Nach § 9 Abs. 1 ArbZG dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Das Beschäftigungsverbot bezieht sich dabei auch auf Mehrarbeit, Überstunden, Bereitschaftsdienste, Inanspruchnahme von Rufbereitschaften, Ausbildungs- und Reisezeiten. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn diese Zeiten arbeitszeitschutzre...mehr

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Arbeitszeit / 4.2 Abweichende Regelungen durch Tarifvertrag

Nach § 7 ArbZG kann in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung abweichend von § 3 ArbZG (tägliche Höchstarbeitszeit) zugelassen werden, die Arbeitszeit über 10 Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt, einen anderen A...mehr

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Arbeitszeit / 5.1 Ruhepausen

Nach § 4 ArbZG hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmern während einer zusammenhängenden Arbeitszeit Ruhepausen zu gewähren. Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert. Er wird allgemein verstanden als im Interesse des Arbeitnehmers stehende Arbeitsunterbrechung, während der er nicht zur Arbeitsleistung herangezogen werden darf und die er nach eigener Vorstellung verbringen kann...mehr

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Arbeitszeit / 6.5 Notfälle

Bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen kann unter den Voraussetzungen des § 14 ArbZG u. a. von der Regelung über die tägliche Höchstarbeitszeit in § 3 ArbZG abgewichen werden. Soweit von diesen Befugnissen Gebrauch gemacht wird, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.mehr

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Arbeitszeit / 4.3 Höchstgrenzen bei Tarifverträgen

Werden verlängerte Arbeitszeiten tariflich zugelassen, muss nach § 7 Abs. 8 ArbZG grundsätzlich gewährleistet sein, dass die Arbeitszeit einschließlich Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst im Durchschnitt von 12 Monaten 48 Wochenstunden nicht überschreitet. Die Übergangsregelung für Alttarifverträge in § 25 ArbZG ist zum 31.12.2006 ausgelaufen. Die Übergangsregelung e...mehr

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Arbeitszeit / 6 Besonderheiten bei Bereitschaftsdienst, Arbeits- und Rufbereitschaft

Arbeits- und Bereitschaftsdienst sind insgesamt als Arbeitszeit i. S. v. § 2 Abs. 1 ArbZG zu werten. Interaktive Grafik: Infographic 6.1 Arbeitsbereitschaft Die Arbeitsbereitschaft ist geprägt von einer gegenüber der vollen Arbeitsleistung nur geminderten, nicht die gesamte Aufmerksamkeit beanspruchenden Tätigkeit. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) definiert sie als Zeit wacher Ac...mehr

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Arbeitszeit / 6.6 Ausnahmebewilligung

Für kontinuierliche Schichtbetriebe und Montagestellen, für Saison- und Kampagnebetriebe sowie für den öffentlichen Dienst können weitere Ausnahmen u. a. von der täglichen Höchstarbeitszeit durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden.[1]mehr

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Arbeitszeit / 4.1 Höchstarbeitszeit

Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. Sie kann bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.[1]mehr

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Arbeitszeit / 1.3 Vergütungsrechtliche Arbeitszeit

Der Begriff der vergütungsrechtlichen Arbeitszeit knüpft an die Definition der Arbeit in § 611a BGB an. Damit eine Vergütungspflicht entsteht, muss die Tätigkeit zunächst eine Arbeit i. S. d. § 611a BGB sein. Die zu zahlende Vergütung muss dabei nicht immer gleich hoch sein. Die Arbeits- oder Tarifvertragsparteien können für die eigentliche Haupttätigkeit eine Vergütung fest...mehr

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Arbeitszeit / 5.2 Ruhezeit

Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben.[1] Besonderheiten gelten für Jugendliche. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen sie nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.[2]mehr

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Ausbildung / 2.3.2.1 Freistellung gem. § 15 BBiG

§ 15 BBiG ist im Zuge der BBiG-Novelle (siehe Ziffer 1.2.1) neu gefasst worden. In seiner bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung sah § 15 Satz 1 BBiG die Freistellung Auszubildender (ohne Differenzierung nach ihrem Alter) für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen vor. Regelungen zur Anrechnung des Berufsschultages auf die Ausbildungszeit fanden sich im BBiG b...mehr

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Ständige Erreichbarkeit / Zusammenfassung

Begriff Viele Beschäftigte sind auch außerhalb festgelegter Arbeitszeiten für dienstliche Belange erreichbar. Die massenhafte Verfügbarkeit von mobilen Kommunikationsmedien (Smartphones, Notebooks usw.) hat es möglich gemacht, dass praktisch jederzeit Kontakt mit Arbeitgeber, Kollegen und Kunden aufgenommen werden kann, sei es im Gespräch, durch Mailverkehr oder Austausch un...mehr

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Verjährung / 2 Verjährungsfristen

Die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB gilt für alle arbeitsrechtlichen Ansprüche. Ihr unterliegen grundsätzlich alle vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche sowohl des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers. Die Verjährung nach § 195 BGB setzt unter zwei Voraussetzungen ein: 1. Der Anspruch ist wirksam entstanden.[1] 2. Der Inhaber des Anspruchs h...mehr

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Ständige Erreichbarkeit / 3.1.2 Risiken und Belastungen aus Expertensicht

Verlust an Selbstbestimmung Die eigene Zeit nicht steuern und (Arbeits-)Aufgaben nicht einplanen zu können, aber doch für alles verantwortlich zu sein, baut erheblichen psychischen Druck auf. Verkürzte/unterbrochene Ruhezeiten Auch wenn viele es selbst nicht sofort so empfinden: Die im Arbeitszeitgesetz festgehaltene Ruhezeit von 11 Stunden zwischen 2 Arbeitsschichten ist physi...mehr

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Ständige Erreichbarkeit / 4 Gestaltungsmöglichkeiten

Für den Umgang mit Erreichbarkeitsanforderungen scheint es keinen "Königsweg" zu geben. Zu vielfältig ist die Arbeitswelt, zu unterschiedlich sind die Anforderungen an bestimmte Branchen und Betriebe sowie die Betriebe selbst, nach ihrer Größe, Unternehmensstruktur und Arbeitsorganisation. Allerdings zeigen Befragungen sowohl auf Betriebs- wie auf Beschäftigtenseite, dass ab ...mehr

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Nachhaltigkeit: Arbeitsrech... / 4.1 Soziales Engagement des Unternehmens

Grundsätzlich können Unternehmen soziale Projekte fördern . Erste Möglichkeiten sind die rein finanzielle Unterstützung oder solidarische Bekundungen. Dabei sind zunächst keine arbeitsrechtlichen Themen zu beachten. Darüber hinaus sollen oftmals auch medienwirksam Projekte mit der Arbeitskraft der Arbeitnehmer eines Unternehmens unterstützt werden. Wird der Arbeitnehmer im Ra...mehr

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Nachhaltigkeit: Arbeitsrech... / 3.3 Dienstreisen und Dienstwagen

Im Bereich der Mobilität wurde wiederum ein erhebliches finanzielles und ökologisches Einsparpotenzial gefunden. Viele Meetings wurden und werden nur noch virtuell durchgeführt und die Anzahl an Dienstreisen deutlich reduziert. Diese Entscheidung kann ein Unternehmen frei treffen. Schranken sind hier weder im Arbeitsvertrag noch im Bereich der Mitbestimmung zu erwarten, sowe...mehr

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Nachhaltigkeit: Arbeitsrech... / Zusammenfassung

Überblick Nachhaltigkeit – es ist das Thema der Zukunft. Für viele Unternehmen ist es nicht neu, hierzu einen Beitrag zu leisten. Aber die Anforderungen werden hier immer umfangreicher. Auch die Personalabteilungen spielen dabei eine wichtige Rolle, indem sie bei der Umsetzung verschiedener Maßnahmen unterstützen und selbst als Impulsgeber agieren können. Dieser Beitrag gibt ...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 7... / 2.10.1 Einseitige Änderung durch den Arbeitgeber

Rz. 97 Ein Arbeitgeber muss sich vor der Urlaubserteilung entscheiden, ob er dem Arbeitnehmer den beantragten Urlaub gewährt oder den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers etwa wegen dringender betrieblicher Belange i. S. v. § 7 Abs. 1 BUrlG ablehnt. Hat der Arbeitgeber durch Abgabe der Freistellungserklärung den Urlaub genehmigt, ist er an diese Erklärung gebunden und kann die Er...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 1 Bedeutung des Arbeitszeitgesetzes

Rz. 1 Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist öffentlich-rechtlicher Natur. Die Einhaltung der Vorschriften stellt damit eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers dar. Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes sind weder aufgrund beidseitiger Vereinbarung abdingbar, noch kann der Arbeitnehmer auf sie einseitig verzichten. Damit handelt es sich um zwingendes Arbeitnehme...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3 Folgen bei Verstoß gegen Vorgaben aus ArbZG

Rz. 9 Der Arbeitgeber ist öffentlich-rechtlich verpflichtet, die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird durch die Aufsichtsbehörde kontrolliert nach § 17 ArbZG. Daraus ergibt sich auch eine arbeitsvertragliche Pflicht und damit korrespondierend ein arbeitsvertraglicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Einhaltung der Schutzvorschri...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2 Zweck des Gesetzes

Rz. 4 § 1 erhebt verschiedene Ziele zum Zweck des Gesetzes. Neben diesen allgemeinen Zielen, die für das ganze Arbeitsgesetz gelten, sind auch die normspezifischen Schutzbereiche zu beachten. Die Aufzählung in § 1 ist nach der Gesetzesbegründung auch abschließend, sodass das Arbeitszeitgesetz keine weiteren, allgemeinen Ziele verfolgt als die Aufgezählten.[1] Der Schutz sozi...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 3 ist die zentrale Vorschrift des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Gemäß § 3 Satz 1 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer 8 Stunden (gemeint sind Zeitstunden von 60 Minuten) nicht überschreiten. Nach der Gesetzesbegründung ist eine gesetzliche Regelung der täglichen Höchstarbeitszeit zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich; sie verweist...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.2.2 Durchführung des Arbeitszeitausgleichs

Rz. 17 Nach dem Wortlaut des Gesetzes darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer von 8 Stunden innerhalb des Ausgleichszeitraums von 6 Kalendermonaten bzw. 24 Wochen im Durchschnitt nicht überschritten werden. Weitere Vorgaben im Hinblick darauf, wie dieser Durchschnittswert erreicht wird, enthält das Gesetz nicht. Umstritten ist gleichwohl, ob der Ausgleich der länge...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3 Bergbau (§ 8 Satz 2)

Rz. 9 Nicht erfasst werden von der Verordnungsermächtigung des § 8 Beschäftigungsbereiche und Arbeiten in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen. Für diese Bereiche können vergleichbare Regelungen (sog. Bergverordnungen) nach § 66 i. V. m. § 68 Bundesberggesetz durch Rechtsverordnung vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erlassen werden. Erlassen wurde di...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, ArbZG § 8 Gefährliche Arbeiten

1 Vorbemerkung Rz. 1 Die Ermächtigung zum Erlass von Arbeitszeitbeschränkungen durch Rechtsverordnung fand sich bereits früher in § 9 Abs. 2 AZO. Die Regelung wurde übernommen und auf Ruhepausen und Ruhezeiten erweitert. Durch Art. 21 Nr. 4 bis 8 ArbZRG wurden die bisher aufgrund der Vorgängerregelung des § 9 Abs. 2 AZO erlassenen Arbeitszeitvorschriften für einzelne Arbeiten ...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, ArbZG § 14 Außergewöhnliche Fälle

1 Überblick Rz. 1 § 14 Abs. 1 erlaubt Abweichungen von den Arbeitszeitregelungen der §§ 3–5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9–11 in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich jeweils um vorübergehende Arbeiten handelt. Nach § 14 Abs. 2 darf der Arbeitgeber ferner von den §§ 3–5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1–3 und § 12 abweichen, wenn entweder eine verhält...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, ArbZG § 12 Abweichende Regelungen

1 Vorbemerkung Rz. 1 Die Vorschrift erlaubt für bestimmte Tätigkeitsbereiche und Betriebe Abweichungen durch Tarifvertrag oder durch Betriebs- und Dienstvereinbarungen aufgrund eines Tarifvertrags von den Ausgleichsvorschriften des § 11 ArbZG für Sonn- und Feiertagsarbeit. Hierdurch soll den besonderen Belangen dieser Branchen Rechnung getragen werden.[1] Durch § 12 Satz 2 wir...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, ArbZG § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer

1 Allgemeines Rz. 1 § 3 ist die zentrale Vorschrift des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Gemäß § 3 Satz 1 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer 8 Stunden (gemeint sind Zeitstunden von 60 Minuten) nicht überschreiten. Nach der Gesetzesbegründung ist eine gesetzliche Regelung der täglichen Höchstarbeitszeit zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich;...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, ArbZG § 1 Zweck des Gesetzes

1 Bedeutung des Arbeitszeitgesetzes Rz. 1 Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist öffentlich-rechtlicher Natur. Die Einhaltung der Vorschriften stellt damit eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers dar. Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes sind weder aufgrund beidseitiger Vereinbarung abdingbar, noch kann der Arbeitnehmer auf sie einseitig verzichten. Damit handel...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.1 Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer, § 1 Nr. 1 Alt. 1

Rz. 5 Das Arbeitszeitgesetz dient nach § 1 Nr. 1 Alt. 1 der Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer. Erreicht wird dies durch die zeitlichen Schranken der zulässigen Höchstarbeitszeit und der Anordnung von Ruhepausen und Mindestruhezeiten zwischen Arbeitseinsätzen des Arbeitnehmers. Diese Schranken beruhen auf dem arbeitsmedizinischen Erfah...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.2 Forschung und Lehre (Nr. 2)

Rz. 18 Eine Abweichung von den arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben ist zulässig, wenn die Belange von Forschung und Lehre gegenüber dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer überwiegen. Arbeiten bei Forschung und Lehre sind eigenständige, kreative Tätigkeiten mit dem Ziel, neue Erkenntnisse zu gewinnen oder zu verwerten, die nicht ohne Gefahr für ihr Ergebnis unterbrochen oder au...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 8 Rechtsfolgen eines Verstoßes/Straf- und Bußgeldvorschriften

Rz. 42 Bei der zwingenden öffentlich-rechtlichen Regelung in § 3 handelt es sich um ein Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB mit der Folge, dass ein Verstoß grundsätzlich die Teilnichtigkeit der Arbeitszeitvereinbarung zur Folge hat.[1] Gegen nichtige Anordnungen des Arbeitgebers besteht ein Leistungsverweigerungsrecht; der Arbeitnehmer hat also das Recht, die Leistung unter Ber...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2 Voraussetzungen

Rz. 6 Voraussetzung für den Erlass einer auf § 8 Abs. 1 gestützten Rechtsverordnung ist, dass die Beschäftigung von Arbeitnehmern in dem betreffenden Beschäftigungsbereich oder mit entsprechenden Arbeiten mit besonderen Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden ist. Dabei ist es für das Merkmal der besonderen Gesundheitsgefahr nicht erforderlich, dass eine konkr...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.2.1 Mögliche Ausgleichszeiträume

Rz. 12 Der Arbeitgeber hat ein Wahlrecht, ob er im Rahmen individual- bzw. kollektivrechtlicher Regelungen und aufgrund seines Weisungsrechts einen Ausgleichszeitraum von 6 Kalendermonaten oder von 24 Wochen festlegen will.[1] Rz. 13 Im Hinblick auf den Ausgleichszeitraum von 6 Kalendermonaten ist umstritten, ob es sich um Kalendermonate handelt[2] oder um Zeitmonate i. S. d....mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.2 Außergewöhnliche Fälle

Rz. 7 Außergewöhnliche Fälle sind besondere Situationen vorübergehender Art, die weder regelmäßig eintreten noch rechtzeitig vorhersehbar sind und – wie der Notfall – die Gefahr von Schäden mit sich bringen.[1] Es handelt sich um Situationen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise (als durch Überschreitung der Arbeitszeitg...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.3 Zulässige Arbeiten

Rz. 10 Eine Abweichung von den arbeitszeitrechtlichen Vorgaben ist nur gestattet, wenn die Folgen der außergewöhnlichen Ereignisse nicht auf andere Weise beseitigt werden können. Der Arbeitgeber muss also alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um den erhöhten Arbeitskräftebedarf ohne Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben zu bewältigen[1] (vgl. dazu bereits oben Rz...mehr