Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitszeitgesetz

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Weisungsrecht, Direktionsrecht / 3.4 Zeitlicher Rahmen der Arbeitsleistung

Die regelmäßige Dauer der Arbeitszeit ist in der Regel tariflich oder einzelvertraglich festgelegt (Arbeitszeit). Darüber hinaus sind auch die gesetzlichen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten, sodass in den Grenzen des Weisungsrechts ein relativ geringer Spielraum für den Arbeitgeber bei der Ausübung verbleibt. Die Arbeitszeit zählt zu den essenziellen Inhalten de...mehr

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Weisungsrecht, Direktionsrecht / 6.1 Weisungsrecht und Arbeitszeit

Gemäß § 611a BGB kann in einem Arbeitsverhältnis der Arbeitgeber vom Beschäftigten die Leistung von weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit verlangen. Das Gesetz sieht weder unmittelbar noch durch die weiteren Bestimmungen eine Festlegung der Arbeit im Rahmen einer Zeitbestimmung vor. § 614 Satz 2 BGB regelt lediglich, dass die Dienste nach Zeitabschnitten bemessen werden...mehr

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Weisungsrecht, Direktionsrecht / 6.2 Weisungsrecht und Entgeltanspruch

Das Weisungsrecht ist Ausdruck der abhängigen Arbeit. Durch sie erfolgt eine Konkretisierung der geschuldeten Leistung. Im Umkehrschluss ist alles, was ein Beschäftigter auf die Weisung des Arbeitgebers an Arbeitsleistung erbringt, grundsätzlich auch zu entgelten.[1] Praxis-Beispiel Aufgrund einer Anweisung des Arbeitgebers sind die Mitarbeiter verpflichtet, die nach den Rege...mehr

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Weisungsrecht, Direktionsrecht / 1 Einleitung

Das Arbeitsverhältnis wird im Gegensatz zu den vergleichbaren Werk- oder Dienstverträgen dadurch gekennzeichnet, dass der Gläubiger der Arbeitsleistung (der Arbeitgeber) die Art und Weise der Arbeitsleistung einseitig bestimmen kann. Die Befolgung einer Weisung hat wiederum zur Folge, dass die entsprechende Tätigkeit als "Arbeit" im Sinne des § 2 ArbZG gilt.[1] Der Schuldner...mehr

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FF 11/2023, Faule Ausrede o... / a) Unterhaltsrechtliche Obliegenheiten

Grundsätzlich obliegt es jedem Unterhaltspflichtigen, seine Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen. Für den Unterhalt sind die erzielbaren Beträge einzusetzen, soweit sie den angemessenen eigenen Unterhalt übersteigen. Damit verbunden ist die Obliegenheit, vermeidbare Ausgaben zu unterlassen, die das für den Unterhalt einsetzbare Einkommen schmälern und aus der Sicht eines objek...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Mobiles Arbeiten / 5 Arbeitsschutz

Bei der mobilen Arbeit im Angestelltenverhältnis gelten insbesondere das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sowie das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die dazu erlassenen Arbeitsschutzverordnungen. Die ArbStättV findet auf mobile Arbeit keine Anwendung. Der Arbeitgeber muss daher nicht gemäß der Vorgaben der ArbStättV einen Arbeitsplatz für den Mitarbeiter einrichten. Insbesondere gilt...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Mobiles Arbeiten / Zusammenfassung

Begriff Beim mobilen Arbeiten ist der Mitarbeiter nicht an ein festgelegtes häusliches Büro gebunden. Er erbringt seine Arbeitsleistung mobil an selbstbestimmten, typischerweise wechselnden Orten außerhalb des Betriebs (z. B. beim Kunden vor Ort, während der Zugfahrt ...). Für das mobile Arbeiten ist ausschlaggebend, dass die Verbindung zum Betrieb per Informations- und Komm...mehr

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Verhaltensbedingte Kündigun... / 14 Nebentätigkeit

Auch ein Vollzeitarbeitnehmer ist grundsätzlich berechtigt, neben seinem Hauptarbeitsverhältnis einer Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber nachzugehen oder eine selbstständige Nebentätigkeit aufzunehmen. Er hat allerdings bei der Nebenbeschäftigung die gesetzlichen Grenzen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Die Arbeitsvertragsparteien können (das gilt auch bei T...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.2 Überwachungsrecht, Nr. 2

Zu den wesentlichen Aufgaben der Personalvertretung gehört Nr. 2. Die Personalvertretung hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden. Sinn und Zweck ist die Sicherheit, dass Beschäftigte dienst- und arbeitsrechtlich nicht in rechtswidriger Weise ...mehr

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Teilzeitarbeit: Arbeit auf ... / 2 Definition der Arbeit auf Abruf

Der Begriff "Arbeit auf Abruf" ist in § 12 Abs. 1 Satz 1 TzBfG definiert. Sie liegt dann vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat. Die Abrufarbeit wird auch gelegentlich als "kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit" (KAPOVAZ) bezeichnet. Praxis-Beispiel Die Vereinbarung d...mehr

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Teilzeitarbeit: Diskriminie... / 4.7 Technischer und sozialer Arbeitsschutz

Jeder Arbeitnehmer wird durch die zum allgemeinen Arbeitsschutz zählenden Vorschriften in sozialer Hinsicht (sozialer Arbeitsschutz) und technischer Hinsicht (Sicherheit am Arbeitsplatz) vor gesundheitlichen Gefahren durch die Arbeit geschützt. Zu den Vorschriften gehören das Arbeitsschutzgesetz, das Arbeitssicherheitsgesetz, die Arbeitsstättenverordnung, die Betriebssicherh...mehr

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Teilzeitarbeit: Arbeit auf ... / 4 Ankündigungsfrist und Zeitrahmen der Arbeitsleistung

Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 TzBfG ist der Arbeitnehmer nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens 4 Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitszeit innerhalb eines vom Arbeitgeber festgelegten Zeitrahmens erfolgt. Andernfalls ist der Arbeitnehmer berechtigt, die Arbeitsleistung zu verweigern, die Arbeitspflicht entf...mehr

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Teilzeitarbeit: Arbeit auf ... / 6.2 Vergütung von Ausfallzeiten

Wie in einem Vollzeitarbeitsverhältnis kann der Abrufarbeitnehmer durch besondere Umstände gehindert sein, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Dies kann wegen einer Erkrankung, wegen eines gesetzlichen Feiertages oder wegen einer persönlichen Verhinderung (z. B. Arztbesuch) eintreten. Gemäß § 3 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 12 Ar... / 2.2.1 Bestimmungsrecht über Arbeitszeit

Rz. 17 Typisches Merkmal der Abrufarbeit ist das vertraglich dem Arbeitgeber eingeräumte Bestimmungsrecht über die Lage und die Dauer der Arbeitszeit. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG muss die Arbeitszeitdauer als wöchentliche Arbeitszeit festgelegt werden.[1] Praxis-Beispiel Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt … Stunden pro Woche. Sie kann nach betrieblichem Bedarf auf mehrere ...mehr

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Mutterschutz: Gesundheitssc... / 4 Stillzeit

Stillenden Müttern ist die erforderliche Stillzeit zu gewähren, wenn sie das verlangen. Der Arbeitgeber muss auf Verlangen in jedem Fall mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde zum Stillen freigeben.[1] Arbeitet die Arbeitnehmerin zusammenhängend mehr als 8 Stunden, soll der Arbeitgeber ihr auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindest...mehr

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Mutterschutz: Gesundheitssc... / 2.1 Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz

Schutzfristen Der Unterabschnitt "Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz" umfasst die §§ 3–8 MuSchG. Die vor- und nachgeburtliche Schutzfrist ist in § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG geregelt. Die schwangere Frau kann sich innerhalb der 6-wöchigen vorgeburtlichen Schutzfrist zur Arbeit bereit erklären; sie kann diese Erklärung jederzeit widerrufen.[1] Auf Antrag verlängert sich die 8-wöch...mehr

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Dienstwagen: So fahren Mita... / 4.5 Arbeitszeitbestimmungen

Die in der Fahrpersonalverordnung (FPersV) vorgegebenen Lenk- und Ruhezeiten gelten für den gewerblichen Güterverkehr ab 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht. Allerdings müssen bereits ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 t Aufzeichnungen über die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten geführt werden (handschriftlich nach den ...mehr

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Friseur (Professiogramm) / Zusammenfassung

Überblick Das Anliegen der Berufsgruppe "Friseure" ist, das Kopfhaar zu pflegen und die Frisur zu gestalten. Sie wird vorwiegend von Frauen repräsentiert. Die Berufsbezeichnung hat eine Wandlung erfahren von der Friseuse zur Friseurin, heute mehr und mehr zur Stylistin. Unterschiedliche Leistungsstufen in Abhängigkeit von der Qualifikation sind schon üblich wie Jungstylist (...mehr

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Bäcker/Konditoren (Professi... / Zusammenfassung

Überblick Haupttätigkeit von Bäckern ist das Backen von Brot, Brötchen und Kleingebäck. Häufig sind Bäckereien mit Konditoreien gekoppelt, in denen auch Torten, Desserts und andere Backwaren, aber auch Speiseeis sowie Süßspeisen hergestellt werden. Backen ist ein chemischer Prozess, bei dem zu Teig verarbeitete Getreidemehle durch trockene Erhitzung in gegarte Lebensmittel ü...mehr

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Koch (Professiogramm) / Zusammenfassung

Überblick Der Beruf "Koch" hat eine uralte Tradition. In unterschiedlichen Kulturen, zu unterschiedlichen Anlässen an Fest- und Feiertagen werden rund um den Erdball auch die verschiedensten Speisen und Getränke zubereitet und serviert. Mit dem heute immer mehr in den Mittelpunkt rückenden bewussten Ernährungsverhalten in Richtung Biokost, vegetarischer und veganer Küche sin...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Parkettleger (Professiogramm) / Zusammenfassung

Überblick Das Parkett als Fußbodenbelag wird in der Regel aus Hartholz von Laubbäumen (z. B. Buche, Eiche, Lärche, aber auch tropische Hölzer) hergestellt, in dem es in kleine Stücke gesägt und zu unterschiedlichen Mustern zusammengesetzt wird. Dabei können die Holzfasern horizontal im klassischen Holzparkett, vertikal im sog. Holzpflaster und in gefügten langen Brettern als...mehr

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Arbeitsausfall / 7 Abweichende Regelungen

Die Grundsätze des § 615 BGB sind nicht zwingend, da es sich um tarifdispositives Gesetzes- bzw. Richterrecht (Betriebsrisikolehre) handelt.[1] Sie können daher durch Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag abbedungen oder modifiziert werden. Soll von dem Normalfall des § 615 BGB abgewichen werden, müssen die Änderungen deutlich zum Ausdruck kommen.[2] Ausgenommen sind davon led...mehr

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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 7... / 2.10.1 Einseitige Änderung durch den Arbeitgeber

Rz. 97 Ein Arbeitgeber muss sich vor der Urlaubserteilung entscheiden, ob er dem Arbeitnehmer den beantragten Urlaub gewährt oder den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers etwa wegen dringender betrieblicher Belange i. S. v. § 7 Abs. 1 BUrlG ablehnt. Hat der Arbeitgeber durch Abgabe der Freistellungserklärung den Urlaub genehmigt, ist er an diese Erklärung gebunden und kann die Er...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 2. Einkommen des Verpflichteten

Rz. 1814 Grundlage zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist das bereinigte Nettoeinkommen. Ggf. sind sonstige, auch fiktive Einkünfte zuzurechnen. Rz. 1815 Inwieweit einem Unterhaltsverpflichteten im Mangelfall fiktive Nebenverdienste anzurechnen sind, ist am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die zeitliche und physische Belastung durch die ausgeübte und die zusät...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (1) Nebentätigkeit

Rz. 381 Sofern die Einkünfte des Unterhaltsschuldner aus einer vollschichtigen Tätigkeit nicht ausreichen ohne Beeinträchtigung des notwendigen Selbstbehalts den Mindestunterhalt für den bzw. die Unterhaltsgläubiger aufzubringen, kann ihm zugemutet werden im Rahmen seiner Verpflichtung zur gesteigerten Ausnutzung seiner Arbeitskraft durch die Aufnahme einer Nebenerwerbstätig...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.4.6.1 TVÜ-VKA

Hintergrund der Regelung (Abs. 1) Nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im "SIMAP-Urteil" vom 3.10.2000[1] und im Urteil[2] vom 9.10.2003 ist der Bereitschaftsdienst nach der EU-Richtlinie 2003/88/EG arbeitsschutzrechtlich als Arbeitszeit zu werten. Dieser Rechtsprechung hatte sich das Bundesarbeitsgericht in mehreren Entscheidungen[3] angeschlossen. Der d...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.4.8.1 TVÜ-VKA

§ 15 Abs. 2 BAT und § 14 Abs. 2 BMT-G i. V. m. den Bezirkstarifverträgen der kommunalen Arbeitgeberverbände haben Möglichkeiten vorgesehen, die Arbeitszeit erheblich zu verlängern, wenn Zeiten von Arbeitsbereitschaft in die Arbeitszeit fielen. So war in Nr. 3 SR 2r BAT (Tarifgebiet West) die Arbeitszeit für Hausmeister beim Bund und im Bereich der TdL auf 50,5 Stunden wöchen...mehr

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AGB: Grundlagen zu Formular... / 2.2.2 Inbezugnahme eines Teiles oder einzelner Regelungen des Tarifvertrags

Anders ist die Rechtslage bei Einzel- oder Teilverweisungen auf Tarifnormen. Im Gegensatz zur Globalverweisung wird bei der Einzelverweisung nicht ein von gleichstarken Parteien ausgehandeltes Vertragswerk in Bezug genommen, sondern nur einzelne Passagen. In solchen Fällen besteht die Gefahr der einseitigen Benachteiligung des Arbeitnehmers, denn in aller Regel wird der Arbei...mehr

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Urlaub / 8.3 Urlaub und Feiertag

Feiertage sind (nur) die gesetzlich anerkannten Feiertage. Gleichgültig ist dabei, ob es sich um bundesgesetzlich oder landesgesetzlich anerkannte Feiertage handelt. Die kirchlichen Feiertage, die nicht zugleich auch gesetzliche Feiertage sind, fallen nicht unter den Feiertagsbegriff des § 3 BUrlG. Das Feiertagsrecht ist – mit Ausnahme des Tages der Deutschen Einheit am 3.10...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
4-Tage-Woche / 4 Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes

Die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) sind auch im Rahmen der 4-Tage-Woche zu beachten. Bestehen keine Ausnahmen darf keine Arbeitsleistung an Sonn- und Feiertagen erfolgen. Zudem ist eine Erbringung der Arbeitsleistung im Umfang von mehr als 10 Stunden an einem Arbeitstag unzulässig [1] (bzw. 8 Stunden bei Jugendlichen oder 8,5 Stunden bei Schwangeren). Mehrarbeit ist ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
4-Tage-Woche / Zusammenfassung

Begriff Die 4-Tage-Woche ist ein Arbeitszeitmodell, bei dem die Arbeitszeit an 4 Arbeitstagen pro Kalenderwoche erbracht wird. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Zu beachten sind u. a. das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sowie das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).mehr

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Datenschutz im Personalwesen / 2.3.2 Umgang mit Daten zur Arbeitszeit

Da die Arbeitszeit in der Regel die Grundlage für die Vergütung eines Arbeitnehmers darstellt, hat das Unternehmen ein berechtigtes Interesse, die Arbeitszeiten der Beschäftigten festzuhalten. Zudem urteilte der Europäische Gerichtshof ("EuGH"), dass sich aus der EU-Grundrechte-Charta eine gesetzliche Pflicht für Arbeitgeber zur Implementierung eines objektiven, verlässliche...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, ArbZG § 14 Außergewöhnliche Fälle

1 Überblick Rz. 1 § 14 Abs. 1 erlaubt Abweichungen von den Arbeitszeitregelungen der §§ 3–5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9–11 in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich jeweils um vorübergehende Arbeiten handelt. Nach § 14 Abs. 2 darf der Arbeitgeber ferner von den §§ 3–5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1–3 und § 12 abweichen, wenn entweder eine verhält...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.2 Forschung und Lehre (Nr. 2)

Rz. 18 Eine Abweichung von den arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben ist zulässig, wenn die Belange von Forschung und Lehre gegenüber dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer überwiegen. Arbeiten bei Forschung und Lehre sind eigenständige, kreative Tätigkeiten mit dem Ziel, neue Erkenntnisse zu gewinnen oder zu verwerten, die nicht ohne Gefahr für ihr Ergebnis unterbrochen oder au...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.2 Außergewöhnliche Fälle

Rz. 7 Außergewöhnliche Fälle sind besondere Situationen vorübergehender Art, die weder regelmäßig eintreten noch rechtzeitig vorhersehbar sind und – wie der Notfall – die Gefahr von Schäden mit sich bringen.[1] Es handelt sich um Situationen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise (als durch Überschreitung der Arbeitszeitg...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.1.1 Verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern

Rz. 14 Voraussetzung für die Ausnahmeregelung ist, dass nur eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt wird. Umstritten ist, ob diese Zahl absolut zu verstehen oder auf die Relation zur Gesamtbeschäftigtenzahl abzustellen ist.[1] Sachgerecht erscheint es, in kleineren Betrieben auf eine absolute Zahl von 2 – 5 Arbeitnehmern abzustellen, die für die Erled...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3 Weitere Ausnahmen in besonderen Fällen (Abs. 2)

Rz. 11 Weitere Ausnahmen ordnet das Gesetz in Abs. 2 an, wobei hier zum einen nicht erforderlich ist, dass die Situation unvorhergesehen eingetreten ist.[1] Zum anderen jedoch erlauben die hier genannten Ausnahmen keine Abweichung vom grundsätzlichen Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen (§ 9).[2] Abweichungen sind auch von § 12 in d...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.1.3 Ergebnisgefährdung/Schadensverhütung

Rz. 16 Eine Abweichung von den arbeitszeitrechtlichen Vorgaben ist nur bei der Beschäftigung mit Arbeiten zulässig, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würde. Eine Gefährdung des Ergebnisses ist dann anzunehmen, wenn der mit der Arbeit verfolgte Zweck bei einem Abbruch bzw. bei einer Unterbrechung u...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.3 Zulässige Arbeiten

Rz. 10 Eine Abweichung von den arbeitszeitrechtlichen Vorgaben ist nur gestattet, wenn die Folgen der außergewöhnlichen Ereignisse nicht auf andere Weise beseitigt werden können. Der Arbeitgeber muss also alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um den erhöhten Arbeitskräftebedarf ohne Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben zu bewältigen[1] (vgl. dazu bereits oben Rz...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.4 Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen (Nr. 2)

Rz. 21 Wegen der Geltung des Gesetzes für Krankenhäuser[1] darf bei sämtlichen Arbeiten von den arbeitszeitrechtlichen Vorgaben abgewichen werden, die der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen unmittelbar dienen. Umfasst sind dabei sowohl die stationäre als auch die ambulante Pflege.[2] Rz. 22 Auch bei dieser Ausnahme müssen die Tätigkeiten unaufschiebbar sein. Das is...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 8 Verstöße

Rz. 30 Der Arbeitgeber muss in eigener Verantwortung entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 14 vorliegen.[1] Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so handelt er ggf. ordnungswidrig nach § 22 Abs. 1 Nrn. 1–6, unter den Voraussetzungen des § 23 kann er sich auch strafbar machen.mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.1 Notfälle

Rz. 4 Ein Notfall ist ein für den Betrieb widriges, ungewöhnliches, unvorhergesehenes und vom Willen des Betroffenen unabhängig und plötzlich eintretendes Ereignis, das die Gefahr eines unverhältnismäßigen Schadens mit sich bringt.[1] Es muss nicht zugleich ein öffentlicher Notstand oder ein öffentliches Interesse an der Durchführung der Arbeiten vorliegen.[2] Entscheidend i...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2 Notfälle und außergewöhnliche Fälle (Abs. 1)

Rz. 3 In Not- und außergewöhnlichen Fällen darf der Arbeitgeber von den Vorschriften des ArbZG zur werktäglichen Arbeitszeit (§ 3), Ruhepausen (§ 4), Ruhezeit (§ 5), Nachtarbeit (§ 6 Abs. 2) und zur Sonn- und Feiertagsruhe (§§ 9–11) abweichen. Gelten bereits abweichende tarifvertragliche Regelungen, darf auch von diesen abgewichen werden, soweit sie die §§ 3–6 betreffen (§ 7...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 6 Arbeitspflicht

Rz. 28 Eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers besteht in den Fällen des § 14 nur bei einer entsprechenden arbeits- oder tarifvertraglichen Vereinbarung. Ansonsten ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nur auf freiwilliger Basis zur Ableistung der abweichenden Arbeitszeit verpflichtet.[1] In wirklichen Notfällen kann sich die Arbeitspflicht allerdings auch ohne ausdrückliche Vere...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 1 Überblick

Rz. 1 § 14 Abs. 1 erlaubt Abweichungen von den Arbeitszeitregelungen der §§ 3–5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9–11 in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich jeweils um vorübergehende Arbeiten handelt. Nach § 14 Abs. 2 darf der Arbeitgeber ferner von den §§ 3–5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1–3 und § 12 abweichen, wenn entweder eine verhältnismäßig ge...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.1.2 Vorübergehende Beschäftigung

Rz. 15 Um zu verhindern, dass die Abweichung von den arbeitszeitrechtlichen Vorgaben zur Dauereinrichtung wird, darf die Beschäftigung lediglich vorübergehend sein. Das ist der Fall, wenn sie auf einzelne Stunden oder Tage beschränkt ist, wobei die Beschäftigung auch an mehreren Tagen hintereinander erfolgen kann. Entscheidend ist, dass keine Regelmäßigkeit eintritt.[1]mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 7 Mitbestimmung

Rz. 29 Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats oder Personalrats ist nach § 87 Abs. 1 Nrn. 2 oder 3 BetrVG bzw. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG zu beachten, wenn es sich um allgemeine betriebliche Abweichungen handelt und nicht nur einzelne spezielle Arbeitnehmer von den Arbeiten betroffen sind.[1]mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.3 Unaufschiebbare Vor- und Abschlussarbeiten (Nr. 2)

Rz. 19 Abweichungen von den arbeitszeitrechtlichen Vorgaben sind ferner möglich bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlussarbeiten. Dies sind Arbeiten, die dem eigentlichen Betriebsbeginn vorausgehen bzw. dem Betriebsende nachfolgen, also alle Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, soweit sich diese Arbeiten während des regelmäßigen Betriebs nicht ohne Unterbrechung oder er...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.6 Beschränkung auf einzelne Tage (Nr. 2)

Rz. 24 Alle Fälle von Abweichungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 sind nur an einzelnen Tagen zulässig. Es besteht keine gesetzlich fixierte Grenze. Nach dem Wortlaut der Norm kommen jedoch nur wenige Tage des Jahres in Frage, auch wenn gelegentlich die Arbeiten an mehreren Tagen hintereinander (etwa bei Notfällen) ausgeführt werden können.[1] Nicht zulässig ist eine Beschäftigung ü...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.5 Behandlung und Pflege von Tieren (Nr. 2)

Rz. 23 Das unter Rz. 21 f. Gesagte gilt entsprechend für die Behandlung und Pflege von Tieren. Zulässig sind alle hierauf gerichteten Maßnahmen wie etwa die Versorgung mit Futter, Reinigung, Bewegung und dergleichen, wobei auch diese unaufschiebbar sein müssen, andernfalls also das Wohlbefinden der Tiere erheblich beeinträchtigt wäre.[1]mehr