Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB gilt für alle arbeitsrechtlichen Ansprüche. Ihr unterliegen grundsätzlich alle vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche sowohl des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers. Die Verjährung nach § 195 BGB setzt unter zwei Voraussetzungen ein:
1. Der Anspruch ist wirksam entstanden.
2. Der Inhaber des Anspruchs hat von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis bzw. grob fahrlässig keine Kenntnis erlangt.
Erfasst werden insbesondere:
- Entgeltansprüche einschließlich der Entgeltfortzahlung nach dem EFZG,
- Annahmeverzugslohnansprüche,
- Abfindungsansprüche bei Verlust des Arbeitsplatzes,
- Betriebsrentenansprüche,
- Gratifikationen, Provisionen, Gewinn- und Umsatzbeteiligungen, sonstige Sonderzahlungen,
- Aufwendungs- und Auslagenersatzansprüche sowie Ersatz von Vorstellungskosten,
- Rückzahlungsansprüche des Arbeitgebers, z. B. bei Gehaltsüberzahlungen, Vorschussrückerstattungen etc.,
- Sozialplanansprüche,
- Zeugnisansprüche.
Frühestens 10 Jahre nach Entstehung eines Anspruchs greift schließlich die sog. "absolute" Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 2–4 BGB unabhängig von der Kenntnis oder dem Kennenmüssen des Gläubigers ein.
Arbeitsrechtlich wichtig ist die weitere absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren für sämtliche Schadensersatzansprüche, die zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit geführt haben.
Für Schadensersatzansprüche, die nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, gilt wiederum die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren .
Insbesondere die Verjährungsfristen von Schadensersatzansprüchen spielen im Arbeitsrecht eine Rolle. Sie erfassen nunmehr einheitlich vertragliche und gesetzliche Schadens...