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Arbeitszeit / 6 Besonderheiten bei Bereitschaftsdienst, Arbeits- und Rufbereitschaft

Nicola Dienst
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Arbeits- und Bereitschaftsdienst sind insgesamt als Arbeitszeit i. S. v. § 2 Abs. 1 ArbZG zu werten.

Interaktive Grafik: Infographic

6.1 Arbeitsbereitschaft

Die Arbeitsbereitschaft ist geprägt von einer gegenüber der vollen Arbeitsleistung nur geminderten, nicht die gesamte Aufmerksamkeit beanspruchenden Tätigkeit. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) definiert sie als Zeit wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung; bei der Arbeitsbereitschaft muss sich der Arbeitnehmer zur Arbeit bereithalten, um erforderlichenfalls von sich aus tätig zu werden.[1]

Gegenüber der Vollarbeit stellt die Arbeitsbereitschaft in körperlicher und geistiger Hinsicht eine mindere Leistung dar.[2]

[1] BAG, Urteil v. 12.12.2012, 5 AZR 918/11, Rz. 19.
[2] BAG, Urteil v. 25.10.1989, 2 AZR 633/88.

6.2 Bereitschaftsdienst

Im Unterschied zu Vollarbeit und Arbeitsbereitschaft liegt Bereitschaftsdienst vor, wenn sich der Arbeitnehmer, ohne dass von ihm wache Aufmerksamkeit gefordert wird, für Zwecke des Betriebs an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit unverzüglich aufnehmen kann.[1]

Grundsätzlich ist Bereitschaftsdienst danach keine volle Arbeitsleistung, sondern eine Aufenthaltsbeschränkung, die mit der Verpflichtung verbunden ist, bei Bedarf unverzüglich tätig zu werden. Damit unterscheidet sich dieser Dienst seinem Wesen nach von der vollen Arbeitstätigkeit, die vom Arbeitnehmer eine ständige Aufmerksamkeit und Arbeitsleistung verlangt.[2] Entscheidend für die Abgrenzung von Arbeitsbereitschaft zum Bereitschaftsdienst ist allein, dass sich der Arbeitnehmer bei der Arbeitsbereitschaft zur Arbeit bereithalten muss, um erforderlichenfalls von sich aus tätig zu werden, während beim Bereitschaftsdienst der Arbeitnehmer "auf Anforderung" den Dienst auf...

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