Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitszeitgesetz

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Gesetzesradar öffentlicher ... / 1.5 Entgelttransparenz

Gesetzestitel: Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (Entgelttransparenzgesetz), Anpassung aufgrund der Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970 Stand im Gesetzgebungsverfahren mehr

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Gesetzesradar öffentlicher ... / 1.17 Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylbewerber

Gesetzestitel: Nationales Gesetz Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylbewerber Gesetz zur frühzeitigen Integration von Asylbewerbern in den Arbeitsmarkt Stand im Gesetzgebungsverfahren mehr

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Gesetzesradar öffentlicher ... / 1.14 Reservestärkungsgesetz

Gesetzestitel: Gesetz zur Stärkung der Reserve Stand im Gesetzgebungsverfahren Wesentliche Inhalte Ende der "doppelten Freiwilligkeit": Reservisten können auch ohne eigene Zustimmung und ohne Zustimmung des Arbeitgebers zu Diensten herangezogen werden. Stufenmodel... mehr

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Gesetzesradar öffentlicher ... / 2.3 Vereinfachung der Digitalgesetzgebung

Gesetzestitel: Digitalpaket der Europäischen Union Stand im Gesetzgebungsverfahren Wesentliche Inhalte Das Digitalpaket birgt eine Vielzahl potentieller ... mehr

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Gesetzesradar öffentlicher ... / 2.2 Digital-Omnibus

Gesetzestitel: Digital-Omnibus-Verordnung, COM (2025) 837, 2025/0360 (COD) Stand im Gesetzgebungsverfahren Wesen... mehr

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Gesetzesradar öffentlicher ... / 3.5 Elterngeld-Einkommensgrenze

Gesetzestitel: Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 Stand im Gesetzgebungsverfahren Wesentliche Inhalte in Bezug auf Elterngeld und Elternzeit Für ab dem 1.4.2024 geborene Kinder wurden die ... mehr

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Gesetzesradar öffentlicher ... / 3.8 Grundfreibetrag 2025 und 2026

Gesetzestitel: Steuerfortentwicklungsgesetz Stand im Gesetzgebungsverfahren Wesentliche Inhalte Titel im Referentenentwurf: Zweites Jahressteuergesetz 2024 Erhöhung des Grund- und Kinderfreibet... mehr

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Gesetzesradar öffentlicher ... / 3.7 GKV-Reform zur Beitragssatzstabilisierung

Gesetzestitel: Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzt) Stand im Gesetzgebungsverfahren mehr

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Gesetzesradar öffentlicher ... / 1.10 Jahressteuergesetz 2026

Gesetzestitel: Jahressteuergesetz 2026 Stand im Gesetzgebungsverfahren Wesentliche Inhalte Ungekürzte Gewährung des Kinderfreibetrags und des Ausbildungsfreibetrags für Kinder mit Wohnsitz in EU/EWR (§ 32 Abs. 6 Satz 4 EStG und § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG). Verkürzung der dauerhaften Zuord... mehr

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Gesetzesradar öffentlicher ... / 3.10 Kinderkrankengeld

Gesetzestitel: Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege Stand im Gesetzgebungsverfahren Wesentliche Inhalte Anspruch auf Kinderkrankengeld im Jahr 2026 nach § 45 SGB... mehr

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Gesetzesradar öffentlicher ... / 4.1 Entbürokratisierung & Verschiebung von Berichtspflichten

Gesetzestitel: Omnibus-Paket I [1] Stand im Gesetzgebungsverfahren mehr

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Gesetzesradar öffentlicher ... / 1.12 Reformprogramm der Koalition

Gesetzestitel: Programm für Aufschwung und Beschäftigung Stand im Gesetzgebungsverfahren mehr

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Gesetzesradar öffentlicher ... / 3.14 Schonfrist nach Herrenberg-Urteil verlängert

Gesetzestitel: Dreizehntes SGB II Änderungsgesetz Stand im Gesetzgebungsverfahren Wesentliche Inhalte SGB IV § 127 Versicherungspflicht nach Statusfeststellung für Honorar-Lehrkräfte an Bildungseinrichtungen tritt um ein Jahr verschoben ... mehr

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Gesetzesradar öffentlicher ... / 3.15 Statusfeststellung für Honorar-Lehrkräfte

Gesetzestitel: Dreizehntes SGB II Änderungsgesetz Stand im Gesetzgebungsverfahren Wesentliche Inhalte Verlängerung der Übergangsregelung in § 127 SGB IV Die Versicherungspflicht n... mehr

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Gesetzesradar öffentlicher ... / 4.3 KI-Omnibus

Gesetzestitel: Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, PE-CONS 30/26 Stand im Gesetzgebungsverfahren Wesentliche Inhalte Die Fristen für Hochrisiko-KI-Systeme werden verschoben: für eigenständige Hochr... mehr

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Arbeitsschutz auf Baustellen / 2 Arbeitsschutzmaßnahmen

Die Anforderungen an den Arbeitsschutz auf Baustellen finden sich in verschiedenen staatlichen Gesetzen und Verordnungen (Tab. 2). mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, ArbZG § 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

1 Vorbemerkung Rz. 1 Die Vorschrift regelt in Abs. 1 die Zahl der zwingend beschäftigungsfreien Sonntage im Jahr. Abs. 2 bestimmt, dass die Arbeitszeitgrenzen der §§ 3-8 ArbZG auch für die Sonn- und Feiertagsarbeit gelten. Nach Abs. 3 stehen den Arbeitnehmern für Sonn- und Feiertagsarbeit Ersatzruhetage zu, die in bestimmten Zeiträumen gewährt werden müssen. Abs. 4 gewährleistet... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3 Geltung der Arbeitszeitgrenzen (§ 11 Abs. 2)

Rz. 10 Die §§ 3- 8 ArbZG gelten nach der Gesetzessystematik[1] nur für eine Beschäftigung an Werktagen. Durch die Verweisung des § 11 Abs. 2 auf die §§ 3– 8 ArbZG wird die Geltung dieser Arbeitsschutzbestimmungen bei Sonn- und Feiertagsarbeit bewirkt. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung.[2] Rz. 11 Somit gelten auch bei einer Beschäftigung von Arbeitnehmern an ... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 5 Dauer der Arbeitsruhe (§ 11 Abs. 4)

Rz. 23 Nach § 11 Abs. 4 muss der Arbeitgeber den Ersatzruhetag grundsätzlich unmittelbar in Verbindung mit der elfstündigen Ruhezeit nach § 5 ArbZG gewähren. So will der Gesetzgeber[1] sicherstellen, dass auch die an Sonn- oder Feiertagen beschäftigten Arbeitnehmer dem Grunde nach eine wöchentliche Mindestruhezeit von 35 Stunden erhalten. Allerdings kann die Mindestruhezeit ... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 Die Vorschrift regelt in Abs. 1 die Zahl der zwingend beschäftigungsfreien Sonntage im Jahr. Abs. 2 bestimmt, dass die Arbeitszeitgrenzen der §§ 3-8 ArbZG auch für die Sonn- und Feiertagsarbeit gelten. Nach Abs. 3 stehen den Arbeitnehmern für Sonn- und Feiertagsarbeit Ersatzruhetage zu, die in bestimmten Zeiträumen gewährt werden müssen. Abs. 4 gewährleistet, dass die Son... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 8 Straf- und Bußgeldvorschriften

Rz. 30 Der Arbeitgeber handelt nach § 22 Abs. 1 Nr. 6 ArbZG ordnungswidrig, wenn er einen Arbeitnehmer entgegen § 11 Abs. 1 an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt oder einen Ersatzruhetag entgegen § 11 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, dabei genügt fahrlässiges Handeln. Verstöße gegen § 11 Abs. 4 werden mittelbar über § 22 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 5 ArbZG, Verstöße gege... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.2 Maßgeblicher Zeitraum

Rz. 9 Nach § 11 Abs. 1 müssen die 15 beschäftigungsfreien Sonntage im Jahr gewährt werden. Das Gesetz definiert nicht, wie dieser Bezugszeitraum konkret zu bestimmen ist. Einig ist man sich in der Literatur, dass der einjährige Bezugszeitraum nicht auf das Kalenderjahr festgelegt ist. Überwiegend wird auf das Beschäftigungsjahr abgestellt, sodass der Arbeitnehmer in dem auf ... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4.2 Ausgleichszeitraum

Rz. 19 Für eine Tätigkeit an einem Sonn- oder Feiertag muss der Ersatzruhetag in einem bestimmten Ausgleichszeitraum gewährt werden. Dabei differenziert § 11 Abs. 3 zwischen Sonntags- und Feiertagsarbeit. Arbeitet der Arbeitnehmer an einem Sonntag, so muss der Ersatzruhetag innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von 2 Wochen gewährt werden. Wurde die ... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.1 Beschäftigungsfreiheit

Rz. 5 Die Arbeitnehmer dürfen an 15 Sonntagen im Jahr nicht beschäftigt werden. Diese Anzahl darf nur unter den Voraussetzungen des § 12 Satz 1 Nr. 1 ArbZG unterschritten werden. Für die Ermittlung der Mindestanzahl freier Sonntage kommt es nur auf die Zahl der tatsächlich beschäftigungsfreien Sonntage an.[1] Die Regelung des § 11 Abs. 1 will keinen Ausgleich für zuvor geleis... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4.1 Werktag

Rz. 17 Es muss ein Ersatzruhetag an einem Werktag gewährt werden. Dieser Tag muss von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr beschäftigungslos sein. Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer am Sonn- oder Feiertag gearbeitet hat. Auch wenn der Arbeitnehmer an einem Sonn- oder Feiertag nur Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft hatte, steht ihm hierfür ei... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2 Mindestzahl beschäftigungsfreier Sonntage (§ 11 Abs. 1)

Rz. 4 Durch die Vorschrift des § 11 Abs. 1 wird gewährleistet, dass die zulässige Sonntagsarbeit leistenden Arbeitnehmer wenigstens an 15 Sonntagen im Jahr nicht beschäftigt werden und so frei über die Sonntage verfügen können. 2.1 Beschäftigungsfreiheit Rz. 5 Die Arbeitnehmer dürfen an 15 Sonntagen im Jahr nicht beschäftigt werden. Diese Anzahl darf nur unter den Voraussetzun... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 6 Beteiligung des Betriebsrats

Rz. 28 Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der Lage des Ersatzruhetags[1] und bei Abweichungen von der Mindestruhezeit des § 11 Abs. 4 ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht, da die Vorschriften des § 11 dem Arbeitgeber einen Regelungsspielraum belassen. Entsprechendes gilt für die Beteiligung des Personalrats.[2] mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 7 Sonderregeln

Rz. 29 Für Jugendliche gilt nach den §§ 15 ff. JArbSchG eine Fünftagewoche von Montag bis Freitag. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist ausnahmsweise an Samstagen in den in § 16 Abs. 2 Nr. 1–11 JArbSchG genannten Fällen zulässig. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1–8 JArbSchG ist ausnahmsweise eine Tätigkeit von Jugendlichen an Sonntagen erlaubt. Jugendliche können nach § 18 JArbSchG a... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4 Ersatzruhetag (§ 11 Abs. 3)

Rz. 16 Arbeitnehmer, die an einem Sonn- oder Feiertag arbeiten, müssen einen Ausgleich für die geleistete Arbeit erhalten. Daher schreibt § 11 Abs. 3 Satz 1 vor, dass sie für Sonntagsarbeit einen Ersatzruhetag erhalten, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von 2 Wochen zu gewähren ist. Arbeiten sie an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag, ... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, ArbZG § 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

1 Vorbemerkung Rz. 1 In § 10 werden Ausnahmen vom grundsätzlichen Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen nach § 9 ArbZG geregelt. Durch die Vorschrift sollte erreicht werden, dass die zuvor bestehenden Ausnahmen nach der GewO und den dazu ergangenen Richtlinien zulässig bleiben.[1] Allerdings musste der Ausnahmekatalog im Hinblick auf die durch das ArbZG erfolgte Erweit... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 6 Bäckereien und Konditoreien (§ 10 Abs. 3)

Rz. 107 Für Bäckereien und Konditoreien gilt seit dem 1.11.1996 das Arbeitszeitgesetz uneingeschränkt, zugleich wurden die für diese Betriebe geltenden Sonderregelungen und damit auch die Bestimmungen über das Nachtbackverbot aufgehoben. Durch die Ausnahmebestimmung des § 10 Abs. 3 soll die Versorgung der Bevölkerung mit frischen Backwaren auch an Sonn- und Feiertagen sicher... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 In § 10 werden Ausnahmen vom grundsätzlichen Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen nach § 9 ArbZG geregelt. Durch die Vorschrift sollte erreicht werden, dass die zuvor bestehenden Ausnahmen nach der GewO und den dazu ergangenen Richtlinien zulässig bleiben.[1] Allerdings musste der Ausnahmekatalog im Hinblick auf die durch das ArbZG erfolgte Erweiterung des Anwe... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 9 Unfallversicherungsschutz bei unzulässiger Sonn- oder Feiertagsarbeit

Rz. 122 Es stellt sich die Frage, welche Konsequenzen die Ausübung einer unzulässigen Sonn- oder Feiertagsbeschäftigung für den Schutz der Arbeitnehmer in der Gesetzlichen Unfallversicherung hat. Nach § 7 Abs. 2 SGB VII schließt ein verbotswidriges Handeln, wie etwa bei einem Verstoß gegen Arbeitszeitbestimmungen, einen Versicherungsfall nicht aus. Beim Arbeitszeitgesetz han... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 8 Straf- und Bußgeldvorschriften

Rz. 120 Der Arbeitgeber handelt nach § 22 Abs. 1 Nr. 5 ArbZG ordnungswidrig, wenn er einen Arbeitnehmer entgegen § 9 Abs. 1 ArbZG an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt und kein Ausnahmefall des § 10 vorliegt, dabei genügt fahrlässiges Handeln. Rz. 121 Bei einem vorsätzlichen Verhalten, durch das die Gesundheit des Arbeitnehmers gefährdet wird, oder bei einem wiederholten behar... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4 Zulässige Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 10 Abs. 1

Rz. 16 Der Gesetzgeber schafft in § 10 Abs. 1 ArbZG gesetzliche Ausnahmetatbestände vom Verbot der Sonntagsarbeit für bestimmte Bereiche und hat dabei teilweise die früheren Regelungen der Gewerbeordnung übernommen. Bei den in den Nummern 1, 2, 3, 6, 7 und 12 Var. 3 genannten Bereichen handelt es sich um die Beschäftigung von Arbeitnehmern in nichtgewerblichen Dienstleistungs... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 5 Zulässige Sonn- und Feiertagsarbeiten nach § 10 Abs. 2

Rz. 104 § 10 Abs. 2 erlaubt die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen mit Produktionsarbeiten, wenn die Unterbrechung der Tätigkeit dazu führt, dass für die nach Abs. 1 Nr. 14 zulässigen Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie die Wiederaufnahmevorbereitungen und Funktionskontrollen mehr Arbeitnehmer erforderlich wären als bei durchgehender Produktion... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4.15.1 Zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen (Nr. 15 Var. 1)

Rz. 83 Die Vorschrift entspricht weitgehend dem früheren § 105c Abs. 1 Nr. 4 Alt.1 GewO. Nach der 1. Variante des § 10 Abs. 1 Nr. 15 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit Tätigkeiten zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen beschäftigt werden. Rz. 84 Naturerzeugnisse sind tierische und pflanzliche Erzeugnisse, die in naturbelassenem Zustand... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4.8 Beim Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse (§ 10 Abs. 1 Nr. 8)

Rz. 41 Die Ausnahmen nach Nr. 8 unterfielen entweder vor Inkrafttreten des ArbZG nicht dem Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen nach der GewO oder waren nach § 105e GewO sowie den ergänzenden Vorschriften erlaubt. Rz. 42 Das Gesetz gestattet die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen, beim Rundfunk, bei der Tages-und Sportpresse sowie bei Nachrichtena... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4.15.3 Kontinuierlich durchzuführende Forschungsarbeiten (Nr. 15 Var. 3)

Rz. 96 Mit der 3. Variante des § 10 Abs. 1 Nr. 15 wurde ein in den Vorgängerregelungen nicht vorhandener neuer Ausnahmetatbestand geschaffen. Arbeitnehmer dürfen bei kontinuierlich durchzuführenden Forschungsarbeiten auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Kontinuierlich durchzuführende Forschungsarbeiten liegen vor, wenn die Kontinuität des Forschungsvorgangs die Ar... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4.13 Im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen (§ 10 Abs. 1 Nr. 13)

Rz. 70 Die Vorschrift entspricht der früheren Regelung in § 105c Abs. 1 Nr. 3 GewO. Zulässig ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen. Rz. 71 Unter dem Bewachungsgewerbe versteht man nach § 34a GewO das gewerbsmäßige Bewachen von Leben oder Eigentum fremder Personen. Hierzu zählt z.B. die Be... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4.6 Bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgesellschaften, Verbände, Vereine, Parteien und anderer ähnlicher Vereinigungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 6)

Rz. 34 Zulässig sind nichtgewerbliche Aktionen und Veranstaltungen von Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbänden, Vereinen, Parteien oder vergleichbaren Vereinigungen. Hinsichtlich des Begriffs der Kirche ist auf die Ausführungen bei § 7 Abs. 4 zu verweisen.[1] Allerdings gilt die Ausnahmevorschrift nicht nur für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften. Die im Gesetz ... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4.2 Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 18 Die Bedeutung dieser Regelung ist in der Praxis gering, da bei der Polizei- und Ordnungsverwaltung sowie den Gerichten überwiegend Soldaten, Beamte und Richter tätig sind, für die das ArbZG bereits generell nicht gilt. In Betracht kommt daher etwa die Beschäftigung von Angestellten in Gerichten, Staatsanwaltschaften sowie Behörden, die zur Umsetzung der im Rahmen von B... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4.14.2 Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs (Nr. 14 Var. 2)

Rz. 77 Nach der 2. Variante der Nr. 14 dürfen Arbeitnehmer auch bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Der volle werktägliche Betrieb ist gegeben, wenn alle regelmäßig betriebenen Maschinen in dem Umfang funktionsfähig sind, dass eine ausreichende Beschäftigungsmöglichkeit für die volle Zahl der Arb... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3 Unaufschiebbarkeit der Sonn- und Feiertagsarbeit

Rz. 12 Nach dem Eingangssatz des § 10 stehen die dort aufgeführten Ausnahmetatbestände alle unter dem Vorbehalt, dass die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Diese Einschränkung galt früher nur für einen Teil der nach § 105c Abs. 1 Nr. 3, 4 GewO zulässigen Arbeiten und wurde nun auf alle Ausnahmetatbestände erstreckt. In Rechtsprechung und Literatur ist ma... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4.14.3 Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen (Nr. 14 Var. 3)

Rz. 80 Die 3. Variante des § 10 Abs. 1 Nr. 14, wonach die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen bei der Kontrolle der Funktionsfähigkeit von Datennetzen zulässig ist, wurde mit dem ArbZG neu eingeführt. Der Gesetzgeber reagierte hiermit auf den vermehrten bargeldlosen Zahlungsverkehr mit EC-Karten, Kreditkarten oder Tankcards, der den ununterbrochenen Betri... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4.4 In Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt (§ 10 Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 21 Die Vorschrift übernimmt die frühere Regelung in § 105i Abs. 1 GewO, erfasst zusätzlich aber die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Haushalt. Unter den Begriff Gaststätten fallen Schankwirtschaften nach § 1 Abs. 1 GastG, also Betriebe, in denen Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden sowie Speisewirtschaften, d.h. Betriebe, in denen zubereitete Speise... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4.5 Bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und anderen ähnlichen Veranstaltungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5)

Rz. 25 Da die in § 10 Abs. 1 Nr. 5 genannten Veranstaltungen typischerweise von der Bevölkerung an Sonn- und Feiertagen in Anspruch genommen werden, besteht gerade an diesen Tagen ein erhöhter Personalbedarf, sodass eine Ausnahme vom Beschäftigungsverbot des § 9 ArbZG geboten ist, um die Freizeitbedürfnisse der Allgemeinheit zu erfüllen. Die Ausnahmen waren vor Inkrafttreten... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4.12 In der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren (§ 10 Abs. 1 Nr. 12)

Rz. 66 Das Gesetz gestattet die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren. Rz. 67 Unter Landwirtschaft versteht man die wirtschaftliche Bodennutzung, um pflanzliche und/oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen. Hierzu zählen die Unternehmen, die der landwirtschaft... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4.15.2 Zur Verhütung des Misslingens von Arbeitsergebnissen (Nr. 15 Var. 2)

Rz. 89 Nach der 2. Variante der Nr. 15 können Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, um das Misslingen von Arbeitsergebnissen zu verhindern. Die Regelung geht auf den früheren § 105c Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 GewO zurück, allerdings wurde der Begriff "Arbeitserzeugnisse" durch den weiteren Begriff "Arbeitsergebnisse" ersetzt, sodass nun nicht nur Arbeiten zur Hers... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4.15 Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen, des Misslingens von Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durchzuführenden Forschungsarbeiten (§ 10 Abs. 1 Nr. 15)

4.15.1 Zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen (Nr. 15 Var. 1) Rz. 83 Die Vorschrift entspricht weitgehend dem früheren § 105c Abs. 1 Nr. 4 Alt.1 GewO. Nach der 1. Variante des § 10 Abs. 1 Nr. 15 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit Tätigkeiten zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen beschäftigt werden. Rz. 84 Na... mehr