Rz. 21
Die Vorschrift übernimmt die frühere Regelung in § 105i Abs. 1 GewO, erfasst zusätzlich aber die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Haushalt.
Unter den Begriff Gaststätten fallen Schankwirtschaften nach § 1 Abs. 1 GastG, also Betriebe, in denen Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden sowie Speisewirtschaften, d.h. Betriebe, in denen zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Dabei ist es aber unerheblich, ob der Zutritt jedermann oder nur einem bestimmten Personenkreis gestattet ist. Keine Rolle spielt auch, ob die Einrichtung gewerbsmäßig, also mit der Absicht der Gewinnerzielung, betrieben wird, sodass auch gemeinnützig betriebene Einrichtungen erfasst werden.
Beispiele für Gaststätten i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 4
- Restaurants und Gastwirtschaften,
- Pubs und Bars,
- Cafés und Eisdielen,
- Imbisshallen, Raststätten und Kantinen
Rz. 22
Unter anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung versteht man Betriebe, in denen Personen aufgenommen, untergebracht oder mit entsprechenden Dienstleistungen versorgt werden. Hierzu zählen neben Hotels, Motels und Pensionen auch die Zimmervermietung an Gäste in Kurorten sowie Jugendherbergen, Hostels, Erholungsheime, Sanatorien oder Wohnheime. Hiervon werden aber auch Vertriebsformen wie Partyservice oder Pizzabringdienste erfasst, da auch hier Waren angeboten werden, die auf Bestellung hergestellt werden und zum baldigen Verzehr bestimmt sind.
Rz. 23
In diesen Einrichtungen dürfen an Sonn- und Feiertagen alle Arbeitnehmer beschäftigt werden, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind. Dies umfasst neben dem Küchen-, Service- sowie Zimmerpersonal auch das notwendige Verwaltungspersonal. Zwar kann die Anlieferung von Waren oft auf Werktage verschoben werden, ...