Rz. 25
Da die in § 10 Abs. 1 Nr. 5 genannten Veranstaltungen typischerweise von der Bevölkerung an Sonn- und Feiertagen in Anspruch genommen werden, besteht gerade an diesen Tagen ein erhöhter Personalbedarf, sodass eine Ausnahme vom Beschäftigungsverbot des § 9 ArbZG geboten ist, um die Freizeitbedürfnisse der Allgemeinheit zu erfüllen. Die Ausnahmen waren vor Inkrafttreten des ArbZG nach § 105i GewO zulässig.
Rz. 26
Für die in Abs. 1 Nr. 5 genannten Veranstaltungen ist es kennzeichnend, dass sie zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Publikum dargeboten werden sollen. Es kommt dabei aber nicht darauf an, ob die Darstellung gewerbsmäßig, laienhaft künstlerisch oder nur zur Belustigung erfolgt.
Rz. 27
Zulässig ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen bei Musikaufführungen. Hierzu zählen neben allen Formen von Instrumental- und Gesangsvorführungen im Rahmen von Konzerten auch Veranstaltungen, in denen Musik von technischen Aufzeichnungsgeräten abgespielt wird, so dass neben Livekonzerten von Musikgruppen auch der Auftritt von DJs erfasst wird.
Rz. 28
Unter den Begriff der Theatervorstellungen fallen alle Arten von Aufführungen von Schauspielen, Komödien, Dramen, Opern, Operetten, Musicals und vergleichbarer Darbietungen.
Rz. 29
Filmvorführungen können in Kinos oder in anderen Formen (z. B. Freiluftaufführungen) erfolgen. Hierunter fallen auch automatische Vorführungen durch Geldeinwurfautomaten, sodass auch Arbeitnehmer, die eine solche Anlage steuern, warten oder unterhalten an Sonn-und Feiertagen beschäftigt werden dürfen.
Rz. 30
Unter Schaustellungen fallen Präsentationen von Objekten, Naturgegenständen, Tieren oder Menschen. Als Beispiele sind Kunstausstellungen, die Veranstaltung von Box- und Ringkämpfen, Zirkusvorstellungen, Revuen, Varietés und Tanz...