Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitszeitgesetz

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Agile Arbeitszeit / 1.2 Der Faktor Gesundheit

Bei all der Flexibilität ist es Arbeitgebern, Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften gleichermaßen wichtig, dass neue Arbeitszeitmodelle ein geringes oder sogar vermindertes Risiko für psychische Belastungen bzw. für Burn-out-Erkrankungen aufweisen.[1] Der Schutz vor Überforderung ist im "Weißbuch 4.0. – für die Arbeit in einer digitalen Zukunft" explizit erwähnt.[2] Und in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kasuistik regelmäßiger Barbezüge.

Rn 7 – Abgeordnetenbezüge und Kostenpauschalen der Abgeordneten (BGH FamRZ 86, 780). Mandatsbezogene Aufwendungen sind in Abzug zu bringen. Aufwandsentschädigungen, etwa von Bürgermeistern oder Kreisräten (Brandbg FamRZ 22, 1284; Bambg FamRZ 99, 1082: Anrechnung nur zu einem Drittel wegen konkret nachgewiesenen Mehrbedarfs). Ausbildungsvergütungen (BGH FamRZ 06, 99), reduziert ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Fiktive Einkünfte.

Rn 32 Unterhaltsrechtlich maßgeblich können auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit nicht erzielte, aber erzielbare Einkünfte sein (vgl auch Ziff 9 der Leitlinien). Dies gilt gleichermaßen für den Pflichtigen wie den Berechtigten (zur Verfassungsmäßigkeit der Zurechnung fiktiver Einkünfte BVerfG FamRZ 12, 1283). Die Zurechnung eines fiktiven Einkommens muss so...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / A. Allgemeines

Rz. 1 Stand: EL 143 – ET: 09/2025 Steht ein > Arbeitnehmer nebeneinander in mehreren Dienstverhältnissen oder ist zB ein pensionierter Beamter in einem kaufmännischen Betrieb als Angestellter tätig, so kann im elektronischen Verfahren jeder seiner > Arbeitgeber > Lohnsteuerabzugsmerkmale beim BZSt abrufen (vgl § 39e Abs 3 Satz 2 EStG). Für die zweiten oder weiteren Dienstverh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Zeit der Arbeitsleistung.

Rn 68 Der zeitliche Umfang richtet sich nach dem Arbeitsvertrag, § 2 I 2 Nr 8 NachwG; die Grenzen des ArbZG sind zu beachten. Der ArbG ist gem unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 II Nr 1 ArbSchG zur Einrichtung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet (BAG NZA 22, 1616 unter Bezug auf EuGH NJW 19, 1861). Die Lage der Arbeitszeit ist Kerngegenstand des Weisungs...mehr

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Agile Arbeitszeit / 2.3.4 Gleitzeit und Vertrauensarbeitszeit

Arbeitgeber können z. B. auch mit Gleitzeitvereinbarungen auf unternehmerische und private Bedürfnisse sehr variabel eingehen.[1] Zwar hat dies auch in den Grenzen des ArbZG zu erfolgen, es wird jedoch einfacher, ggf. "elastische" Bereiche zu schaffen und/oder auch mit Vertrauensarbeitszeit zu arbeiten. Damit bestehen für den Mitarbeiter teilweise keine verpflichtenden Anwes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Gesetzliche Vorschriften.

Rn 38 Spezielle gesetzliche Vorschriften für Arbeitsverhältnisse finden sich namentlich (1.) im AGG, AÜG, ArbSchG, ArbZG, BDSG, BetrVG, BEEG, BUrlG, EFZG, FPfZG, GenDG, GewO, HAG, KSchG, MiLoG, MuSchG, NachwG, TVG, TzBfG; (2.) innerhalb des BGB in §§ 612 III, 612a, 613a, 619a, 622, 623. Daneben gelten (3.) die (allgemeinen) Vorschriften über den Dienstvertrag (§§ 611–630), d...mehr

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Agile Arbeitszeit / 1.3 Agile Arbeitszeit ist eine Haltung

Unabhängig davon, dass gesetzliche Änderungen insbesondere für die Arbeitszeit benötigt werden, um Agilität viel stärker leben zu können, gibt es schon jetzt einige Möglichkeiten für Unternehmen, zeitlich flexibler zu agieren.[1] Unternehmen werden in der Praxis nicht umhin kommen, neue Wege zu denken und wesentlich mutiger und kreativer zu sein als bisher. Gemeinsam mit den...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Einzelfälle.

Rn 34 Ein Verstoß gg ein gesetzliches Verbot ist von der Rspr in den nachfolgenden Einzelfällen geprüft worden. Rn 35 Eine Abtretung von Honorarforderungen der Angehörigen verschwiegenheitspflichtiger Berufe unter Verstoß gg § 203 StGB ist nichtig (BGHZ 115, 130; BGH NJW 95, 2027; 14, 141 Tz 9), auch von Vergütungsansprüchen der Versicherungsvertreter (BGH NJW 10, 2509 [BGH 1...mehr

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Aufbewahrungspflicht / 3.4 Im Straßenverkehr beschäftigte Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer, die als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten beschäftigt werden, hat der Arbeitgeber nach § 21a Abs. 7 ArbZG die Arbeitszeit i. S. d. Arbeitszeitgesetzes insgesamt aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen 2 Jahre aufzubewahren, um die Kontrolle der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten zu erleichtern.[1]mehr

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Aufbewahrungspflicht / 3.1 Überschreitung der werktäglichen Höchstarbeitszeit

Arbeiten Arbeitnehmer über die werktägliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden hinaus, sind Arbeitgeber verpflichtet Arbeitszeiten aufzuzeichnen und die dazugehörigen Nachweise aufzubewahren..[1] Außerdem müssen sie ein Verzeichnis über die Arbeitnehmer führen, die nach § 7 Abs. 7 ArbZG der Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auch ohne Ausgleich aufgrund einer tarifvertr...mehr

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Agile Arbeitsmethoden / 2.3.4 Beginn, Ende und Verteilung der jeweiligen Arbeitszeit

Allen agilen Arbeitsweisen ist gemeinsam, dass sie eine hohe Kundenorientierung haben. Vergleichbar der Projektarbeit gibt es auch in der agilen Arbeit Phasen – z. B. das Entwickeln oder Erproben neuer Lösungen –, die zeitlich nicht genau im Vorfeld abschätzbar sind. Hier könnte sich ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezüglich der unterschiedlichen Arbeitszeiten ergeb...mehr

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Aufbewahrungspflicht / 5.2 Aufbewahrungsfristen für sonstige Unterlagen im Personalbereich

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Aufbewahrungspflicht / Zusammenfassung

Begriff Der Arbeitgeber hat sowohl im Arbeits- als auch im Steuer- und Sozialversicherungsrecht bestimmte Unterlagen und Daten für eine bestimmte Zeit aufzubewahren, um in dieser Zeit einen Zugriff darauf sicherzustellen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Im Arbeitsrecht gibt es in § 16 Abs. 2 ArbZG eine gesetzliche Pflicht, die über die werktägliche Arbe...mehr

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Agiler Arbeitsort / 2.1 Direktionsrecht

Kraft seines Weisungsrechts ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitsort festzulegen.[1] Das ergibt sich unmittelbar schon aus dem Gesetz[2], das den Arbeitgeber befugt, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit hier keine Einschränkungen durch Einzelvertrag oder kollektivrechtliche Vorschriften bestehen.[3] Danach hat der A...mehr

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Geldstrafen / Arbeitsrecht

Ein Arbeitnehmer hat im Allgemeinen keinen arbeitsrechtlichen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Ersatz von Geld- oder Ordnungsstrafen, die wegen rechtswidriger Handlungen während der Arbeitszeit verhängt worden sind.[1] Der Arbeitnehmer ist zu strafbaren oder ordnungswidrigen Handlungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht berechtigt und nicht verpflichtet und kann solche von...mehr

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Agiler Arbeitsort / 2.6 Tarifvertrag Mobiles Arbeiten

Bis vor Kurzem ging es in Verhandlungen zwischen den Tarifparteien im Wesentlichen immer nur um Fragen und Themenstellungen rund um Lohnerhöhungen. Herkömmliche tarifliche Vergütungssysteme bezogen sich daher in der Regel hauptsächlich auf den Faktor Geld. Dies hat sich inzwischen sehr geändert.[1] So hat sich in der Metall- und Elektroindustrie mit dem neuen Abschluss aus 2...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.2.4.1 Allgemeine Gestaltungsfragen

Rz. 55 Erledigungs- bzw. Ausgleichsklauseln in vorformulierten Auflösungsverträgen unterliegen der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB , d. h. Einbeziehungs-, Transparenz- und Inhaltskontrolle.[1] Sie sind allerdings i. d. R. keine überraschenden oder ungewöhnlichen Klauseln i. S. d. § 305c BGB.[2] Einseitige Erledigungsklauseln, die nur die Ansprüche des Arbeitnehmers erfassen...mehr

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Entgelt / 4 Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit dem 1.1.2025 bei brutto 12,82 EUR je Zeitstunde (zuvor: 12,41 EUR). Unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 MiLoG gehen tarifvertragliche Regelungen vor. In manchen Branchen ist deswegen ein teilweise höherer Branchen-Mindestlohn zu zahlen. Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig nebe...mehr

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Saisonarbeitskraft / 1 Rechtliche Einordnung

Der Saisonarbeitnehmer ist regelmäßig aufgrund eines Vertrags i. S. d. § 611a BGB im Dienst eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet und damit als Angestellter tätig. Für ihn gelten grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen (Schutz-)Vorschriften wie bei einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis, insbe...mehr

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Sauer, SGB III § 139 Sonder... / 2.2 Schüler und Studenten

Rz. 7 Bei Schülern oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte vermutet der Gesetzgeber fehlende Verfügbarkeit. Die Vermutung stützt sich darauf, dass Schüler und Studenten schon allein dem Umfang nach nur noch Beschäftigungen neben dem ordnungsgemäßen Besuch von Schule, Hochschule und sonstiger Ausbildungsstätte ausüben können, mit denen Versich...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.3.3.2 2. Stufe: Zumutbarkeit des Änderungsangebots

Rz. 89 Anders als bei der Beendigungskündigung ist der Bezugspunkt der sozialen Rechtfertigung nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern die Änderung der Arbeitsbedingungen. Das BAG prüft daher auf der 2. Stufe, ob die vorgeschlagene Änderung vom Arbeitnehmer billigerweise hingenommen werden muss. [1] Rz. 90 Ob der Arbeitnehmer die vorgeschlagenen Änderungen billi...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.3.2.1 Änderungsvorbehalte

Rz. 26 Änderungsvorbehalte können sowohl die Art (Inhalt, Ort oder zeitliche Lage) der auszuübenden Tätigkeit als auch die Dauer der Arbeitszeit betreffen. Praktisch bedeutsam sind insbesondere Versetzungsklauseln, welche das arbeitgeberseitige Direktionsrecht hinsichtlich der Art der auszuübenden Tätigkeit erweitern. Beispiel "Der Arbeitgeber behält sich unter Wahrung der Int...mehr

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Urlaub / 8.3 Urlaub und Feiertag

Nachfolgend gilt es, das Verhältnis von Urlaub und gesetzlichen Feiertagen zu beleuchten. Feiertage sind (nur) die gesetzlich anerkannten Feiertage. Gleichgültig ist dabei, ob es sich um bundesgesetzlich oder landesgesetzlich anerkannte Feiertage handelt. Die kirchlichen Feiertage, die nicht zugleich auch gesetzliche Feiertage sind, fallen nicht unter den Feiertagsbegriff des...mehr

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Datenschutz im Personalwesen / 2.4.2 Umgang mit Daten zur Arbeitszeit

Da die Arbeitszeit in der Regel die Grundlage für die Vergütung eines Arbeitnehmers darstellt, hat das Unternehmen ein berechtigtes Interesse, die Arbeitszeiten der Beschäftigten festzuhalten. Zudem urteilte der Europäische Gerichtshof ("EuGH"), dass sich aus der EU-Grundrechte-Charta eine gesetzliche Pflicht für Arbeitgeber zur Implementierung eines objektiven, verlässliche...mehr

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Datenschutz im Personalwesen / 3.2 Recht auf Vergessenwerden

In Art. 17 DSGVO ist das sog. "Recht auf Vergessenwerden", also das Recht, Löschung seiner personenbezogenen Daten zu verlangen, geregelt. Im Zuge der Umsetzung der DSGVO wurde das "Recht auf Vergessenwerden" breit diskutiert und befürchtet. In der Praxis zeigt sich, dass es zumindest im Beschäftigtenverhältnis keine neuen Herausforderungen an die Unternehmen stellt. Unterne...mehr

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Arbeitsausfall / 7 Abweichende Regelungen

Die Grundsätze des § 615 BGB sind nicht zwingend, da es sich um tarifdispositives Gesetzes- bzw. Richterrecht (Betriebsrisikolehre) handelt.[1] Sie können daher durch Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag abbedungen oder modifiziert werden. Soll von dem Normalfall des § 615 BGB abgewichen werden, müssen die Änderungen deutlich zum Ausdruck kommen.[2] Ausgenommen sind davon led...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2.10 Versagung oder Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung (Abs. 1 Nr. 10)

Beamte Begrifflichkeiten Soll dem Beamten eine beantragte Nebentätigkeitsgenehmigung (ganz oder teilweise) versagt werden oder soll eine bereits gewährte Nebentätigkeitsgenehmigung (ganz oder teilweise) widerrufen werden, unterliegt die Entscheidung jeweils der Mitbestimmung des Personalrats nach § 78 Abs. 1 Nr. 10 BPersVG. Das Nebentätigkeitsrecht der Bundesbeamten ist geregel...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.6 Versagungskatalog des Abs. 5

Bei dem sogenannten "Versagungskatalog" des § 78 Abs. 5 BPersVG handelt es sich um einen abschließenden Katalog der zulässigen Versagungsgründe – nicht nur um eine beispielhafte Aufzählung. Dies kann § 74 Abs. 3 Satz 2 BPersVG entnommen werden, wonach die Einigungsstelle "in den Fällen des § 78 Abs. 5" festzustellen hat, ob ein dort genannter Grund zur Verweigerung der Zusti...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.2.10 § 74 Abs. 2 Nr. 4: Mehrarbeit und Überstunden sowie Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

Nach § 74 Abs. 2 Nr. 4 LPVG BW hat der Personalrat mitzubestimmen über "Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft". Auch dieser Beteiligungstatbestand wurde 2013 neu eingeführt. In der Gesetzesbegründung[1] heißt es hierzu: "Entsprechend der ständigen Rechtsprechung soll der neue Beteiligungstatbestand klarstellen, dass vorhersehbare F...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 1.1 Begriff der Ruhepause

Rz. 1 Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) enthält keine Legaldefinition des Begriffs der "Ruhepause". Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)[1] sind Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitrechts Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer, die der Erholung dienen. Es muss sich um im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit handeln, in den...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, ArbZG § 4 Ruhepausen

1 Allgemeines 1.1 Begriff der Ruhepause Rz. 1 Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) enthält keine Legaldefinition des Begriffs der "Ruhepause". Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)[1] sind Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitrechts Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer, die der Erholung dienen. Es muss sich um im Voraus festliegende Unterbrec...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, ArbZG § 5 Ruhezeit

1 Mindestruhezeit von 11 Stunden (Abs. 1) 1.1 Begriff der Ruhezeit Rz. 1 Begrifflich ist Ruhezeit der arbeitsfreie Zeitraum zwischen dem Ende der täglichen Arbeitszeit und dem Beginn der nächsten täglichen Arbeitszeit bzw. zwischen 2 Schichten desselben Arbeitnehmers.[1] § 5 legt diesen Zeitraum mit mindestens 11 Stunden fest. Arbeitsunterbrechungen innerhalb der täglichen Arb...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.1 Voraussetzungen

Rz. 11 Die Regelung ermöglicht es dem Arbeitgeber, die 11-stündige Ruhezeit in bestimmten Beschäftigungsbereichen auf bis zu 10 Stunden zu verkürzen, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von 4 Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird. Aus der Formulierung "um bis zu eine Stunde" er...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 1.1 Begriff der Ruhezeit

Rz. 1 Begrifflich ist Ruhezeit der arbeitsfreie Zeitraum zwischen dem Ende der täglichen Arbeitszeit und dem Beginn der nächsten täglichen Arbeitszeit bzw. zwischen 2 Schichten desselben Arbeitnehmers.[1] § 5 legt diesen Zeitraum mit mindestens 11 Stunden fest. Arbeitsunterbrechungen innerhalb der täglichen Arbeitszeiten sind in Abgrenzung hierzu Ruhepausen (vgl. § 4 ArbZG)....mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 1.2 Lage und Dauer der Ruhezeit

Rz. 6 Die mindestens 11-stündige Ruhezeit muss dem Arbeitnehmer ununterbrochen nach der Beendigung der täglichen Arbeitszeit gewährt werden. Tägliche Arbeitszeit ist nicht die Arbeitszeit eines Kalendertags, sondern die individuelle tägliche Arbeitszeit des jeweiligen Arbeitnehmers.[1] Das ArbZG enthält keine konkreten Vorgaben zur Lage der Ruhezeit und verlangt insbesondere...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 1.3 Dauer und Lage der Ruhepausen

Rz. 10 Die Mindestdauer der Pausen ist entsprechend der Dauer der Arbeitszeit gestaffelt: Sie beträgt 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden.[1] Bei einer Arbeitszeit von bis zu 6 Stunden muss folglich keine Ruhepause gewährt werden. Die gesetzlich vorgesehenen Mindestruhepausen gelten für a...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4 Straf- und Bußgeldvorschriften/Rechtsschutz

Rz. 22 Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG). § 23 Abs. 1 ArbZG stellt besonders schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten unter Strafe, wenn nämlich der Arbeitgeber vorsätzlich handelt und dadurch Gesundheit oder Arb...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4.1 Abweichende Regelungen

Rz. 24 In einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann gem. § 7 Abs. 1 Nr. 3, § 7 Abs. 2 Nrn. 1 – 4 und § 7 Abs. 2a ArbZG von § 5 Abs. 1 abgewichen werden. Auch § 7 Abs. 9 ArbZG ist zu beachten. Sonderregelungen sehen die §§ 18 ff. ArbZG vor. Auf § 13 JArbSchG wurde bereits oben unter Rz. 1 im Zusammenhang mit Jugendlic...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 1.2 Aufenthalt während der Pause

Rz. 8 Es steht im Ermessen des Arbeitnehmers, wie er die ihm zur Verfügung stehende Zeit gestaltet, da er während der Pause von jeder Arbeitsleistung freigestellt ist. Während der Pause kann der Arbeitnehmer grundsätzlich auch das Betriebsgelände verlassen.[1] Letzteres kann jedoch nicht der gesetzlichen Regelung entnommen werden und ist mithin keine begriffsnotwendige und d...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.2 Beschäftigungsbereiche mit Verkürzungsmöglichkeit

Rz. 14 Die abschließende Aufzählung der Beschäftigungsbereiche, in denen die Mindestruhezeit auf bis zu 10 Stunden verkürzt werden kann, umfasst Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, Gaststätten und andere Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, Verkehrsbetriebe, den Rundfunk sowie die Landwirtschaft und die Tierhaltu...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3 Ausnahmeregelung für Krankenhäuser und andere Einrichtungen (Abs. 3)

Rz. 20 Die Ausnahmeregelung in Abs. 3 ermöglicht Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen[1] abweichend von Abs. 1 Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft.[2] Damit stellt die Norm sicher, dass in Krankenhäusern beschäftigte Personen (wie Ärzte oder Krankenschwestern) trotz Arbeitsleistung wä...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4.2 Straf- und Bußgeldvorschriften

Rz. 27 Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG handelt ordnungswidrig, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 die Mindestruhezeit nicht gewährt oder entgegen § 5 Abs. 2 die Verkürzung der Ruhezeit durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit nicht oder nicht rechtzeitig ausgleicht. Rz. 28 Handelt der Arbeitgeber vorsätzlich und gefährdet dadurch Gesundheit ode...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 1.4 Festlegung der Ruhepausen

Rz. 15 Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass die Ruhepausen täglich sichergestellt sind.[1] Dabei hat der Arbeitgeber diese Pflicht erfüllt, wenn er eine Pausenregelung schafft, die es den Arbeitnehmern ermöglicht, die Ruhepause zu nehmen. Eine Pausenregelung genügt dann nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn den Arbeitnehmern zwar gestattet wird, Pausen zu nehm...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3 Abweichende Regelungen

Rz. 20 In einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung können abweichende Regelungen getroffen werden (§ 7 ArbZG). Kraft Gesetzes sind unter den in § 14 ArbZG bestimmten Voraussetzungen auch bei Notfällen oder in außergewöhnlichen Fällen Abweichungen zulässig. Rz. 21 Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) enthält für Mütter keine vo...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4.3 Rechtsschutz

Rz. 29 Die Gewährung von Ruhezeiten kann regelmäßig nicht durch eine Klage auf Unterlassung einer bestimmten Arbeitszeitplanung erreicht werden, sondern nur durch eine Feststellungsklage über den Inhalt der Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers.[1] Das BAG anerkennt jedoch zugleich, dass je nach Konstellation auch eine Leistungsklage zulässig sein kann.[2]mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 1 Allgemeines

1.1 Begriff der Ruhepause Rz. 1 Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) enthält keine Legaldefinition des Begriffs der "Ruhepause". Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)[1] sind Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitrechts Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer, die der Erholung dienen. Es muss sich um im Voraus festliegende Unterbrechungen der Ar...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2 Verkürzung der Ruhezeit (Abs. 2)

2.1 Voraussetzungen Rz. 11 Die Regelung ermöglicht es dem Arbeitgeber, die 11-stündige Ruhezeit in bestimmten Beschäftigungsbereichen auf bis zu 10 Stunden zu verkürzen, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von 4 Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird. Aus der Formulierung "um bis...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2 Mitbestimmung des Betriebsrats

Rz. 18 Der Betriebsrat hat im Hinblick auf Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Das Mitbestimmungsrecht umfasst zunächst Beginn und Ende der Ruhepausen i. S. d. § 4 sowie deren Dauer.[1] Es erfasst auch die Frage, ob die Arbeit an einem Arbeitstag zusammenhängend oder in mehreren Teilabschnitt...mehr