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Arbeitszeit / 1.9 Sonn- und Feiertagsruhe, §§ 9 bis 13 ArbZG

Stefanie Hock
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Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ganztägig (0.00 bis 24.00 Uhr) nicht beschäftigt werden. Ohne weitere Voraussetzungen sind Ausnahmen davon bei mehrschichtigen Betrieben mit Tag- und Nachtschicht (Verlegung der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu 6 Stunden vor oder zurück bei mindestens 24-stündiger Betriebsruhe) und für Kraftfahrer im Hinblick auf das Ende des Sonntagsfahrverbots um 22.00 Uhr (Vorverlegung der Ruhezeit um zwei Stunden) zulässig.

Das grundsätzliche Gebot der Sonn- und Feiertagsruhe wird jedoch entsprechend den Bedürfnissen einer modernen Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft durch die Ausnahmetatbestände des § 10 relativiert. Sofern die Arbeit nicht an Werktagen vorgenommen werden kann, dürfen bspw. Arbeitnehmer in Not- und Rettungsdiensten oder Feuerwehren, in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Verkehrsbetrieben, in Rundfunk, Presse und Fernsehen beschäftigt werden (vgl. i. E. den Ausnahmekatalog des § 10). § 13 ermächtigt zudem die Bundes- und Landesregierung sowie die Aufsichtsbehörden zur Zulassung weiterer Ausnahmen, bspw. wenn sonst die Konkurrenzfähigkeit wegen anderer Betriebszeiten im Ausland gefährdet wäre.

 
Wichtig

Durch die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen dürfen die zulässigen Höchstarbeitsgrenzen der §§ 3, 6 Abs. 2 und 7 (durchschnittlich 48 Wochenstunden in zwölf Kalendermonaten) nicht überschritten werden.

Grundsätzlich müssen 15 Sonntage im Kalenderjahr beschäftigungsfrei bleiben. Der Ausgleich für eine Beschäftigung an einem Sonntag muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Bei einer Beschäftigung an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag muss der Ausgleich binnen acht Wochen erfolgen. Von diesen Regelungen des § 11 kann durch Tarifv...

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