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Kommentierung zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) / 8.3 Berechnung der Arbeitszeit (Absatz 2)

Klaus Beckerle
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Die in Absatz 1 bestimmte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist eine durchschnittliche Arbeitszeit. Das heißt, die 39 (West) bzw. 40 (Ost) Stunden müssen nicht in jeder Woche erreicht werden, sondern stellen einen Mittelwert dar, der sich nach Absatz 2 Satz 1 im Durchschnitt von bis zu einem Jahr ergeben muss. Der Jahreszeitraum ist dabei grundsätzlich die Obergrenze, von der bei der betrieblichen Arbeitszeit- bzw. Dienstplangestaltung nach unten abgewichen werden kann. Die Festlegung des Ausgleichszeitraums ist grundsätzlich eine Entscheidung des Arbeitgebers, die allerdings der Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) bzw. des Personalrats bedarf. Der Abschluss einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung ist insoweit allerdings nicht vorgeschrieben.

Bei dem Jahreszeitraum handelt es sich nicht um ein Kalenderjahr. Der Ausgleichszeitraum ist vielmehr ein gleitender Zeitraum von 365 Tagen, der immer ab dem Zeitpunkt von neuem beginnt, zu dem die wöchentliche Arbeitszeit ausgeglichen ist. Der lange Zeitraum für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist insbesondere dort von Vorteil, wo die Arbeit saisonalen Schwankungen unterliegt.

 
Praxis-Beispiel

Die Stadtwerke der Stadt X betreiben eine Schwimmhalle, die in den Monaten Juni, Juli und August geschlossen ist. Durch Verteilung der Arbeitszeit über ein Jahr kann die Arbeitszeit in den übrigen Monaten so verlängert werden (bis zur gesetzlichen Höchstgrenze gem. § 3 Satz 1 ArbZG von 48 Stunden je Woche), dass sich im Jahresdurchschnitt wieder die tarifliche Arbeitszeit ergibt. Sofern die Arbeitszeit innerhalb der gesetzlichen Frist ausgeglichen werden kann, ist vorübergehend auch eine Arbeitszeit von bis zu 10 Stunden werktäglich bzw. 60 Stunden in der Woche zulässig (vgl. Pu...

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