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Arbeitszeit / 1.13.1 Ziel des § 25

Stefanie Hock
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Zum 1. Januar 2004 wurde die bis dahin geltende unbefristete Regelung des § 25 auf den 31. Dezember 2005 befristet. Sie sollte am 1. Januar 2004 bestehende oder nachwirkende Tarifverträge bzw. auf Tarifverträgen beruhende Betriebsvereinbarungen, die den Anforderungen des ArbZG nicht mehr entsprechen, bis Ende 2005 schützen. Die Übergangsregelung war als "Schutz" vor den Auswirkungen der Jaeger-Entscheidung des EuGH vom 9.9.2003 gedacht, in deren Folge feststand, dass Bereitschaftsdienst entgegen der bisherigen Konzeption des ArbZG in vollem Umfang Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 ist. Auf der Grundlage der bis zum 1. Januar 2004 geltenden Konzeption des ArbZG sind in einer Vielzahl von Tarifverträgen regelmäßige wöchentliche Arbeitszeiten unter Einschluss von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst vorgesehen, die die nunmehr zulässige Höchstgrenze von durchschnittlich 48 Stunden in maximal 12 Kalendermonaten weit überschreiten. Um den betroffenen Tarifvertragsparteien Zeit für die erforderliche Anpassung zu verschaffen, wurde § 25 bis zum 31. Dezember 2005 befristet aufrechterhalten. Im Koalitionsvertrag vom 11. November 2005 ist die erneute Verlängerung der Übergangsfrist um 1 Jahr – also bis zum 1. Januar 2006 – beschlossen worden. Das erforderliche Gesetzgebungsverfahren wurde umgehend eingeleitet, sodass die Verlängerung des § 25 ArbZG um ein Jahr noch im Dezember 2005 in Kraft trat. Die Notwendigkeit einer weiteren Verlängerung wurde damit begründet, dass trotz der bereits eingeräumten 2-jährigen Übergangsfrist in vielen Bereichen die Umsetzung noch nicht abgeschlossen sei.

Die mit der Verlängerung des § 25 erwünschte Fristverlängerung scheitert jedoch an der Auslegung des Paragrafen durch das BAG. So stellte das BAG in einem Beschluss vom 24. Januar 2006 zu...

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