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Arbeitszeit / 2.2.1 Von der Arbeitsbereitschaft (MT-Arb) zu Bereitschaftszeiten (TV-L)

Stefanie Hock
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Der MT-Arb sah Möglichkeiten vor, die Arbeitszeit erheblich zu verlängern, wenn Zeiten von Arbeitsbereitschaft in die Arbeitszeit fielen. Arbeitsbereitschaft war dabei auf der Grundlage der Rechtsprechung als "wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung"[1] verstanden worden. Der TV-L kennt eine Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit bei Zeiten von Arbeitsbereitschaft nicht mehr. An die Stelle dieser Regelungen ist eine besondere Regelung von Bereitschaftszeiten (nicht zu verwechseln mit "Bereitschaftsdienstzeiten") getreten, die eine kostengünstige Gestaltung der Arbeitszeit ermöglicht.

Voraussetzung für die Anwendung der für den Arbeitgeber kostengünstigen Regelung der Bereitschaftszeiten ist nach § 9 Abs. 1 TV-L, dass in die Arbeitszeit

  1. regelmäßig und
  2. in nicht erheblichem Umfang
  3. Bereitschaftszeiten fallen.

An diese drei Voraussetzungen haben die Tarifvertragsparteien keine hohen Anforderungen gestellt.

Bereitschaftszeiten in diesem Sinn sind definiert worden als Zeiten, in denen sich der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbstständig, ggf. auch auf Anordnung aufzunehmen, und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Die Bereitschaftszeiten entsprechen also in Bezug auf den möglichen Arbeitsanfall der früheren aus den Sonderregelungen zum BAT bekannten Bereitschaftsdienststufe D. Der Arbeitsanfall während der Bereitschaftszeit darf 49 v. H. betragen.

 
Hinweis

Der Arbeitgeber ist anders als beim Bereitschaftsdienst nicht verpflichtet, die Bereitschaftszeiten innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit gesondert auszuweisen. Im Regelfall können die Zeiten ohne Arbeitsleistung bei Bereitschaftszeiten auch gar nicht im Vorhinein best...

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