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Kommentierung zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) / 10.2 Höhe und Berechnung der Zeitzuschläge (Absatz 1 Sätze 1 und 2)

Klaus Beckerle
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Für die tatsächliche Arbeitsleistung erhält der Arbeitnehmer zunächst ein Entgelt von 100 v. H. pro Stunde, zu dem "neben dem Entgelt" bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen Zeitzuschläge hinzukommen (Absatz 1 Satz 1).

Das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung richtet sich auch bei Überstunden abweichend von der Bemessungsgrundlage für die Zeitzuschläge nach der individuellen Stufe der Entgeltgruppe, in der der Arbeitnehmer eingruppiert ist. Dies hat das BAG[1] entschieden und damit einen langjährigen Streit um die Auslegung dieser Vorschrift beendet.

Um die Zeitzuschläge nach Absatz 1 Satz 4 faktorisieren zu können (Umwandlung in Arbeitszeit), sind die Zeitzuschläge durchgängig als Prozentwerte ausgewiesen.

Zeitzuschläge nach Absatz 1 Satz 2 können auch für anteilige Stunden in Betracht kommen. Die Eingangsformulierung "Sie betragen je Stunde" steht dem nicht entgegen.

Bemessungsgrundlage für die jeweiligen Prozentwerte war bis zum 28.2.2018 das Stundenentgelt der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe nach § 6 Abs. 4 i. V. m. der Anlage 3a (Tarifgebiet West einschließlich Berlin) bzw. Anlage 3b (Tarifgebiet Ost ohne Berlin). Im Rahmen der Tarifrunde 2018 ist vereinbart worden, die Zeitzuschläge ab 1. März 2018 aus der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe zu berechnen. Die Umsetzung dieser Vereinbarung ist mit dem 13. Änderungstarifvertrag vom 18.4.2018 zum TV-V erfolgt.

Da es ab 1. Januar 2023 nur noch eine einheitliche Stundenentgelttabelle für die Tarifgebiete West und Ost gibt, ist Absatz 1 Satz 2 durch den 17. Änderungstarifvertrag vom 22. April 2023 zum TV-V dahingehend angepasst worden, dass sich die Zeitzuschläge nach Maßgabe der Anlage 3 berechnen.

Überstunden (Abs. 1 Satz 2 Buchst. a)

Der Zeitzuschlag für Überstunden (§ 9 Abs. 7 und 8) beträgt für alle En...

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