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Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V)

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V)

Datum: 01. Januar 2026

Bemerkung

Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 in der Fassung des 18. Änderungstarifvertrages vom 6. April 2025

Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V)

Inhaltsgleich vereinbart zwischen der

Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA)

sowie den Gewerkschaften

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)

und

dbb beamtenbund

und

tarifunion.

Diese Fassung gibt den Stand vom 1. Januar 2026 wieder.

§§ 1 - 24 TV-Inhalt

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer in rechtlich selbständigen Versorgungsbetrieben, die dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegen, in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen und Mitglieder der Arbeitgeberverbände sind, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehören. Rechtlich selbständige Versorgungsbetriebe sind solche Unternehmen, die nach Satzung oder Gesellschaftsvertrag Energie- und/oder Wasserversorgung einschließlich zugehöriger Dienstleistungen betreiben, wenn in den genannten Bereichen mindestens 90 v.H. des Gesamtpersonalbestandes eingesetzt sind. Ausgenommen sind Unternehmen, die in einen Konzern eingebunden sind, dem auch Unternehmen mit anderen Unternehmenszwecken angehören, wenn die hierfür eingesetzten Beschäftigten mindestens 10 v.H. des Gesamtpersonalbestandes des Konzerns ausmachen.

 

(2) Ungeachtet der Voraussetzungen des Absatzes 1 können Betriebe durch landesbezirklichen Tarifvertrag ganz oder teilweise in den Geltungsbereich einbezogen oder ausgenommen werden.

 

(3) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für

 

a)

leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Arbeitnehmer, die ein über die höchste Entgeltgruppe dieses Tarifvertrages hinausgehendes ...

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