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Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) / § 10 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

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(1) Der Arbeitnehmer erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde

a) für Überstunden 30 v.H.,
b) für Nachtarbeit 25 v.H.,
c) für Sonntagsarbeit 25 v.H.,
d) für Arbeit an Ostersonntag und Pfingstsonntag 35 v.H.,
e) für Feiertagsarbeit 135 v.H.,
f) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember 40 v.H.,
g) für Arbeit an Samstagen ab 13.00 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt, 20 v.H.

des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe nach Maßgabe der Anlage 3. Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis g wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. Auf Wunsch des Arbeitnehmers können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 11) eingerichtet ist und die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge im Verhältnis 1:1 in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.

 

(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb des nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält der Arbeitnehmer je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Anlage 3.

 

(3) Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Anlage 3.Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaf...

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