Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitszeitgesetz

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Kommentierung zum Tarifvert... / 9.3 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft (Absätze 3 und 4)

Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sind Sonderformen der Arbeit, deren Hauptmerkmal darin besteht, dass sie jeweils außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit und ohne Anrechnung auf diese durchgeführt werden. Die Definition des Bereitschaftsdienstes in Absatz 3 ist inhaltsgleich mit derjenigen in § 7 Abs. 3 TVöD. Die Definition der Rufbereitschaft in Absatz 4 ist bis auf S... mehr

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Kommentierung zum Tarifvert... / 9.5 Mehrarbeit (Absatz 6)

Arbeitsstunden, die ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer über die vereinbarte (reduzierte) Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten leistet, gelten als Mehrarbeit. Eine inhaltsgleiche Begriffsbestimmung enthält § 7 Abs. 5 TVöD. Mehrarbeit im tarifvertraglichen Sinne kann also nur ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer leiste... mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 6.3 Pauschalabgeltungsvereinbarung wegen Überstunden

Rz. 36 Eine Vereinbarung mit einem "normalen Arbeitnehmer", nach der alle Überstunden mit dem Grundgehalt abgegolten sind, ist unwirksam, da sie eine unangemessene Benachteiligung i. S. d. § 307 Abs. 1 BGB darstellt. Erforderlich ist daher, dass der Umfang der mit dem Grundgehalt abgegoltenen Stunden vereinbart wird oder zumindest bestimmbar ist. Der Arbeitnehmer muss hier w... mehr

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Kommentierung zum Tarifvert... / 3.3 Nebenbeschäftigung (Absatz 2)

Eines der Ziele der Neugestaltung des Tarifrechts für die Versorgungsbetriebe war die Lösung vom Beamtenrecht. Konsequenterweise wurde beim Nebentätigkeitsrecht die bisherige Bezugnahme auf die beamtenrechtlichen Regelungen (wie in § 11 BAT) gestrichen. Das Recht des Beschäftigten, eine Nebentätigkeit auszuüben, folgt aus der Berufsfreiheit, Art. 12 GG. Arbeitnehmer des öffe... mehr

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Kommentierung zum Tarifvert... / 8.6 Pflicht zur Leistung von Sonderformen der Arbeit (Absatz 5)

Gemäß Absatz 5 sind die Arbeitnehmer im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung folgender Sonderformen der Arbeit verpflichtet: Sonntagsarbeit Sonntagsarbeit ist die Arbeit an einem Sonntag (vgl. Erl zu § 10 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c). Feiertagsarbeit Feiertagsarbeit ist die Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag (vgl. Erl. zu § 8 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 Satz 2... mehr

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Kommentierung zum Tarifvert... / 2.5 Mehrere Arbeitsverträge

Übernimmt der Arbeitnehmer eine weitere Tätigkeit entweder beim gleichen Arbeitgeber oder einem Dritten, kann dies aufgrund eines Werk-, eines Dienst- oder eines Arbeitsvertrags geschehen. Zur Qualifizierung, welcher dieser Vertragstypen vorliegt, kommt es nicht auf den Umfang der geleisteten Tätigkeit, sondern allein auf die normalen Abgrenzungskriterien an. Zu beachten ist... mehr

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Kommentierung zum Tarifvert... / 9.2 Wechselschicht- und Schichtarbeit (Absätze 1 und 2)

Wechselschichtarbeit ist nach der tarifvertraglichen Legaldefinition in Absatz 1 die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Arbeitnehmer durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, i... mehr

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Aufbewahrungspflichten und ... / 2.3.9 Im Straßenverkehr beschäftigte Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer, die als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten beschäftigt werden, hat der Arbeitgeber die Arbeitszeit i. S. d. Arbeitszeitgesetzes insgesamt aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen 2 Jahre aufzubewahren, um die Kontrolle der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten zu erleichtern.[2] Diese Vorgaben gelten (nur) für Arbeitnehmer, die als Fahrer oder Be... mehr

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Aufbewahrungspflichten und ... / 2.3.5 Überschreitungen der werktäglichen Höchstarbeitszeit

Arbeiten Arbeitnehmer über die werktägliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden hinaus, sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeiten aufzuzeichnen und die dazugehörigen Nachweise aufzubewahren.[2] Außerdem müssen sie ein Verzeichnis über die Arbeitnehmer führen, die nach § 7 Abs. 7 ArbZG der Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auch ohne Ausgleich aufgrund einer tarifv... mehr

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Aufbewahrungspflichten und ... / Zusammenfassung

Überblick Das Thema Datenschutz stellt in der Arbeitswelt einen Dauerbrenner dar. Insbesondere durch die Verabschiedung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und erweiterten Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), muss der Arbeitgeber bei der Führung der Personalakten zahlreiche gesetzliche Vorgaben berücksichtigen. Ein wesentlicher Teilbereich dieser Vorgaben si... mehr

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Aufbewahrungspflichten und ... / 5.3 Verstoß gegen gesetzliche Aufbewahrungspflichten

Ein Verstoß gegen gesetzliche Aufbewahrungspflichten ist abhängig von den spezialgesetzlichen Vorschriften meist bußgeldbewehrt. Wichtige Beispiele hierfür sind: Verstöße gegen Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes werden mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 EUR bestraft.[1] Ein Verstoß gegen den Jugendarbeitsschutz ist mit bis zu 5.000 EUR bußgeldbewehrt.[2] Ein Verstoß... mehr

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Freistellung von der Arbeit / 5.6 Anspruch schwerbehinderter Menschen auf Freistellung von Mehrarbeit (§ 207 SGB IX)

§ 207 SGB IX gewährt dem schwerbehinderten Menschen einen Anspruch, die Leistung von Mehrarbeit zu verweigern und somit von der Arbeitspflicht freigestellt zu werden. Die Norm enthält jedoch kein absolutes, an den Arbeitgeber gerichtetes Verbot der Mehrarbeit. Mehrarbeit im Sinne der Vorschrift ist das Überschreiten der gesetzlichen Normalarbeitszeit von 8 Stunden nach dem Ar... mehr

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Nachtarbeit / Zusammenfassung

Begriff Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist jede Arbeit, die mehr als 2 Stunden der Nachtzeit umfasst; Nachtzeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr. Nachtarbeitnehmer i. S. d. Arbeitszeitgesetzes sind Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarb... mehr

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Nachtarbeit / 10 Bäckereien und Konditoreien

Für Bäckereien und Konditoreien gilt das Arbeitszeitgesetz mit Besonderheiten.[1] mehr

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Nachtarbeit / 7.1 Gestaltungsmöglichkeiten

Abweichend von § 6 Abs. 2 ArbZG kann zugelassen werden, die Arbeitszeit über 10 Stunden werktäglich auch ohne Ausgleich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen. Ferner kann auf diese Weise zugelassen werden, den Beginn des 7-stündigen Nachtzeitraums nach § 2 Abs. 3 ArbZG ... mehr

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Mehrarbeit / Zusammenfassung

Begriff Mehrarbeit ist die Arbeit, die über die allgemeine vereinbarte Arbeitszeitgrenze (regelmäßig 8 Stunden werktäglich) hinausgeht. Die maßgebliche Regelarbeitszeit kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Gesetz ergeben. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Maßgebliche Vorschriften enthält das Arbeitsze... mehr

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Nachtarbeit / 8 Notfälle und Ausnahmebewilligung

In Notfällen kann u. a. von der Regelung über die werktägliche Höchstarbeitszeit von Nachtarbeitnehmern in § 6 Abs. 2 ArbZG abgewichen werden.[1] Daneben kann die Aufsichtsbehörde weitere Ausnahmen bewilligen.[2] mehr

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Nachtarbeit / 1 Menschengerechte Gestaltung

Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.[1] Durch zahlreiche Untersuchungen ist nachgewiesen, dass Befindlichkeitsstörungen nicht nur aus der Tatsache der Nachtarbeit folgen, sondern auch aus unzureichend gestalteten Arbeitszeitsystemen bzw.... mehr

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Nachtarbeit / 7.2 Anwendungsbereich von abweichenden Regelungen

Im Geltungsbereich eines der vorstehend genannten Tarifverträge können die abweichenden tarifvertraglichen Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden.[1] In Bereichen, in denen Regelungen durch Ta... mehr

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Mehrarbeit / 2 Zulässigkeit

Inwieweit Mehrarbeit zulässig ist, ergibt sich aus den gesetzlichen Schutzbestimmungen, insbesondere dem ArbZG. Die werktägliche Arbeitszeit beträgt grundsätzlich 8 Stunden.[1] In bestimmten Fällen ist die Überschreitung dieser Grenze zulässig.[2] In der Regel darf jedoch in einem bestimmten Zeitraum (sog. Ausgleichszeitraum) eine bestimmte durchschnittliche werktägliche od... mehr

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Nachtarbeit / 2 Höchstarbeitszeit

Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von 4 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Die Arbeitszeit von Arbeitnehmern, die für längere Zeit nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, kann... mehr

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Nachtarbeit / 5 Ausgleich

Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.[1] Das Gesetz macht außer den Worten "Ausgleichsregelung" und "angemessen... mehr

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Nachtarbeit / 7 Abweichende Regelungen

Nach § 7 ArbZG können in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung abweichende Regelungen getroffen werden. 7.1 Gestaltungsmöglichkeiten Abweichend von § 6 Abs. 2 ArbZG kann zugelassen werden, die Arbeitszeit über 10 Stunden werktäglich auch ohne Ausgleich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeit... mehr

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Nachtarbeit / 6 Weiterbildung

§ 6 Abs. 6 ArbZG schreibt vor, dass Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben müssen wie die übrigen Arbeitnehmer. mehr

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Nachtarbeit / 4 Umsetzung auf Tagesarbeitsplatz

Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen nach § 6 Abs. 4 ArbZG auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet, oder im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter 12 Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haush... mehr

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Nachtarbeit / 11 Mitbestimmung

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bestehen zunächst nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, da durch die Anordnung von Nachtarbeit Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit betroffen sind. Will der Arbeitgeber den Zeitrahmen der Nachtarbeit (Beginn statt 23 Uhr eine beliebige Zeit zwischen 22 und 24 Uhr) vor- oder zurückverlegen, kann er dies nicht einseitig bestimmen. Das Gleich... mehr

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Nachtarbeit / 3 Arbeitsmedizinische Untersuchungen

Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als 3 Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres können sie sich jährlich untersuchen lassen. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 1 Allgemeines

Rz. 1 In § 7 werden verschiedene Möglichkeiten eröffnet, die Arbeitszeiten zu verlängern, andere Ausgleichszeiträume als durch das Arbeitszeitgesetz vorgesehen festzulegen und Regelungen zu den Pausen und Ruhezeiten anzupassen. Alle in § 7 ermöglichten Abweichungen sind jedoch mit einer Höchstgrenze versehen, sodass dadurch eine Aufweichung der Grenzen der Grundnomen des Arbe... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.2.2.3 Abweichende Regelungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG)

Rz. 21 § 7 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG erlaubt eine Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auf über 10 Stunden, soweit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst geleistet wird, sowie die Festlegung anderer Ausgleichszeiträume durch Tarifvertrag oder durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung aufgrund eines Tarifvertrags. Diese Regelung geht § ... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.2.2.1 Höchstarbeitszeit und Ausgleichszeitraum (§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 2)

Rz. 18 § 6 Abs. 2 Satz 1 ArbZG schreibt eine werktägliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden für Arbeitnehmer vor. Insoweit besteht kein Unterschied zum Tagarbeitnehmer. Auch die Verlängerung der Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden täglich ist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ArbZG einheitlich mit der Verlängerung der Arbeitszeit bei Tagarbeitnehmern gemäß § 3 ArbZG geregelt. Bezüglich der... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, ArbZG § 7 Abweichende Regelungen

1 Allgemeines Rz. 1 In § 7 werden verschiedene Möglichkeiten eröffnet, die Arbeitszeiten zu verlängern, andere Ausgleichszeiträume als durch das Arbeitszeitgesetz vorgesehen festzulegen und Regelungen zu den Pausen und Ruhezeiten anzupassen. Alle in § 7 ermöglichten Abweichungen sind jedoch mit einer Höchstgrenze versehen, sodass dadurch eine Aufweichung der Grenzen der Grundn... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.1 Begriff

Rz. 2 Schichtarbeit liegt vor, wenn eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus erfüllt und daher von mehreren Arbeitnehmern (oder Arbeitnehmergruppen) in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit, erbracht wird.[1] Rz. 3 Dabei kann unte... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.2.1 Gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse

Rz. 6 Gesichert sind Erkenntnisse dann, wenn sie empirisch abgesichert sind und nach dem derzeitigen Stand der Arbeitswissenschaft bei den Fachleuten allgemein Anerkennung gefunden haben.[1] Rz. 7 Die Erkenntnisse müssen außerdem aus dem Bereich der Arbeitswissenschaften stammen. Die Arbeitswissenschaft ist dabei keine einzelne Disziplin, sondern erfasst diverse Wissenschafte... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, ArbZG § 6 Nacht- und Schichtarbeit

1 Allgemeines Rz. 1 In § 6 sind spezielle Schutzvorschriften für Schicht- und Nachtarbeitnehmer geregelt. Deren besonderem Schutzbedürfnis aufgrund der Lage ihrer Arbeitszeit und der damit einhergehenden seelischen und körperlichen Belastung wird mit § 6 Rechnung getragen. Für Schichtarbeitnehmer ist lediglich Abs. 1 einschlägig, während für Nachtarbeitnehmer neben Abs. 1 auch... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 7 Abweichung durch Bewilligungen der Aufsichtsbehörde (Abs. 5)

Rz. 75 Abs. 5 eröffnet für Bereiche, in denen üblicherweise keine Tarifverträge geschlossen werden, die Möglichkeit von den Grundnormen durch Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde abzuweichen, wie es die Absätze 1, 2 und 2a zulassen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Abweichung aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht ge... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.2.4.5 Versorgung eines schwerpflegebedürftigen Angehörigen

Rz. 41 Auch die Pflicht zur Versorgung eines schwerpflegebedürftigen Angehörigen, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann, ist ein Grund für die Geltendmachung eines Umsetzungsanspruchs. Abweichend von § 6 Abs. 4 S. 1 lit. b ArbZG muss die Person, die alternativ zum Arbeitnehmer selbst den Schwerpflegebedürftigen versorgen kann, ebenf... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.1 Begriff

Rz. 14 Der Begriff des Nachtarbeitnehmers ist in § 2 Abs. 5 ArbZG definiert. Danach sind Nachtarbeitnehmer Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben, oder tatsächlich Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.[1] mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.2.2.2 Ausnahmeregelung (§ 6 Abs. 1 Satz 3)

Rz. 20 Leistet ein Nachtarbeitnehmer i.S.d. § 2 Abs. 5 Nr. 2 ArbZG im Einzelfall tatsächlich keine Nachtarbeit, gilt die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 ArbZG. Der Ausgleich hat dann, wie im Normalfall außerhalb der Nachtarbeit (§ 3 Satz 2 ArbZG), innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen, zu erfolgen. Dennoch gilt der Arbeitnehmer während des gesamten Kalenderja... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.2.4.7 Anhörung des Betriebs- oder Personalrats

Rz. 47 Der Betriebsrat ist zu hören, wenn der Umsetzung dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen.[1] Umstritten ist, ob diese Anhörung Voraussetzung für die Wirksamkeit der Ablehnung ist.[2] Dagegen spricht, dass durch Gesetz für den Fall der unterbliebenen Anhörung nicht die Nichtigkeit angeordnet wird. Rz. 48 Der Betriebsrat ist im Rahmen der Anhörung über die Mit... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 1.2 Abweichung durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung

Rz. 4 Eine Abweichung durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung ist nur dann möglich, wenn der Tarifvertrag eine Öffnungsklausel enthält.[1] Nicht ausreichend ist insofern lediglich ein Schweigen des Tarifvertrags zu den Regelungen, von denen aufgrund von § 7 ArbZG abgewichen werden kann. Nicht einheitlich beantwortet wird die Frage, welche Anforderungen an die Öffnungsklausel... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4 Überwachung/Straf- und Bußgeldvorschriften

Rz. 61 Die Einhaltung der Vorschriften des § 6 wird nach § 17 Abs. 1 ArbZG durch die Aufsichtsbehörde überwacht. Gegebenenfalls kann sie erforderliche Maßnahmen zur Durchsetzung anordnen.[1] Rz. 62 Ein Verstoß gegen die Vorgaben aus § 6 Abs. 2 ist nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt und erfüllt im Falle vorsätzlicher Begehung und einer dadurch b... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.2.3.1 Anspruchsberechtigung

Rz. 23 Anspruchsberechtigt sind alle Nachtarbeitnehmer nach § 2 Abs. 5 ArbZG. Anhaltspunkte, dass eine Gesundheitsgefährdung besteht oder eintreten könnte, müssen nicht vorliegen.[1] § 6 Abs. 3 gibt dem Arbeitnehmer ein Recht auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung, beinhaltet aber keine Pflicht dazu[2] und damit auch keinen Anspruch des Arbeitgebers gegen den Nachtarbeitn... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.3 Abweichung nach Abs. 2 Nr. 3

Rz. 46 Die Abweichungen, die § 7 Abs. 2 Nr. 3 tarifvertraglich oder aufgrund eines Tarifvertrags durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung ermöglicht, sind beschränkt auf Betriebe, die der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen dienen. Darunter fallen insbesondere Krankenhäuser und andere Einrichtungen der Pflege und Betreuung, z.B. Altersheime, Jugendheime, Einrichtung... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 6 Abweichungsmöglichkeiten für Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (Abs. 4)

Rz. 71 Abweichungen, die nach den Absätzen 1, 2 und 2a zulässig sind, können von Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften gem. § 7 Abs. 4 ebenfalls in ihren Regelungen getroffen werden. Dies ist Ausfluss des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV.[1] Neben den namentlich genannten Normadressate... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.2.3.2 Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW

Rz. 12 Das frühere Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW hatte gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zusammengetragen und entwickelte hieraus ebenfalls eine Reihe von Empfehlungen, die zum Schutz der Arbeitnehmer eingehalten werden sollten. Dabei herrscht weitgehend Übereinstimmung mit den Regeln der Europäischen Stiftung zur Verbesserung... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3 Abweichungen nach Abs. 2

Rz. 33 Nach § 7 Abs. 2 sind weitere Abweichungen zulässig unter der Voraussetzung, dass dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch Zeitausgleich Rechnung getragen wird. Ein Ausgleich in Geld oder durch sonstige Leistungen ist demzufolge nicht ausreichend.[1] Rz. 34 Nicht einheitlich beantwortet wird die Frage, ob es erforderlich ist, dass der zeitliche Umfang des Zeitausgle... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.2.4.3 Gesundheitsgefährdung

Rz. 35 Wird der Arbeitnehmer bei Fortführung der Nachtarbeit in seiner Gesundheit gefährdet und wurde dies arbeitsmedizinisch festgestellt, kann er einen Umsetzungsanspruch geltend machen. Diese Feststellung wird durch den Betriebsarzt oder durch einen externen Arbeitsmediziner durch Attest getroffen. Rz. 36 Die Gesundheitsgefährdung muss dabei konkreter Natur sein, sie muss ... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.2.4 Zivilrechtliche Ansprüche des Arbeitnehmers

Rz. 13 Umstritten ist, ob Schichtarbeitnehmer – und auch Nachtarbeitnehmer – aus § 6 Abs. 1 einen zivilrechtlichen Anspruch geltend machen können gegen den Arbeitgeber. Dies wird weitestgehend abgelehnt, da an einen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 keine Rechtsfolgen angeknüpft sind, es sich also um ein sogenanntes lex imperfecta handele.[1] Außerdem ist auch aufgrund des Wortlauts ... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.1.2 Abweichung bzgl. Ausgleichszeitraum (Abs. 1 Nr. 1b)

Rz. 19 § 7 Abs. 1 Nr. 1b erlaubt den Tarifvertragsparteien von dem durch § 3 Satz 2 ArbZG vorgeschriebenen Ausgleichszeitraum von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen abzuweichen. Dabei sind sowohl eine Verkürzung und Verlängerung des Zeitraums möglich als auch Festlegungen anderer Art, wie z.B. die Festlegung des Ausgleichszeitraums auf die Zeit nach der ausgleichspflichtigen A... mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.2 Sondervorschriften

Rz. 15 Nachtarbeitnehmer sind aufgrund der erhöhten körperlichen und seelischen Belastung in besonderem Maße schutzbedürftig, sodass ihnen der Schutz von § 6 Abs. 1-6 ArbZG zugutekommt. 3.2.1 Menschengerechte Gestaltung der Arbeit (Abs. 1) Rz. 16 Zunächst muss – im Gleichlauf zum Schutz der Schichtarbeitnehmer – nach Abs. 1 die Festlegung der Arbeitszeit nach den gesicherten a... mehr