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Kommentierung zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) / 3.3 Nebenbeschäftigung (Absatz 2)

Klaus Beckerle
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Eines der Ziele der Neugestaltung des Tarifrechts für die Versorgungsbetriebe war die Lösung vom Beamtenrecht. Konsequenterweise wurde beim Nebentätigkeitsrecht die bisherige Bezugnahme auf die beamtenrechtlichen Regelungen (wie in § 11 BAT) gestrichen. Das Recht des Beschäftigten, eine Nebentätigkeit auszuüben, folgt aus der Berufsfreiheit, Art. 12 GG. Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes – dazu zählen auch die unter den Geltungsbereich des TV-V fallenden Arbeitnehmer – müssen ihre Arbeitskraft grundsätzlich nur in dem vertraglich geschuldeten Maße zur Verfügung stellen.[1] Dementsprechend wurde in § 3 Abs. 2 TV-V die bisherige Genehmigungspflicht durch die im allgemeinen Arbeitsrecht übliche bloße Anzeigepflicht ersetzt.

 
Praxis-Tipp

Der Arbeitnehmer ist – nur noch – verpflichtet, entgeltliche Nebentätigkeiten rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der bisherige Erlaubnisvorbehalt ist entfallen.

Der Arbeitgeber hat jedoch das Recht, die Ausübung der Nebentätigkeit zu untersagen oder mit Auflagen zu versehen, wenn die Nebentätigkeit geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Beschäftigten oder berechtigte Arbeitgeberinteressen zu beeinträchtigen. Aufgrund der Loslösung vom Beamtenrecht besteht für die Arbeitnehmer auch keine Verpflichtung mehr zur Ablieferung von Einnahmen aus der Nebentätigkeit.

 
Wichtig

Unter einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung ist jede sonstige Tätigkeit zu verstehen, die nicht zur arbeitsvertraglichen Haupttätigkeit des Arbeitnehmers gehört und für die dieser unmittelbar oder mittelbar ein Entgelt oder einen sonstigen geldwerten Vorteil erhält. Dabei kann die Nebenbeschäftigung sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch in selbständiger Tätigkeit oder in einem Auftrags- oder Werkvertragsverhältnis erfolgen.[2]

Zwar unterl...

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