Es bestehen 2 Formen der dienstlichen Mitbenutzung privater Kfz gegen unterschiedlich hohe Wegstreckenentschädigung:

  1. Die "kleine Wegstreckenentschädigung" für Kraftwagen gem. § 5 Abs. 1 BRKG, wonach 20 Cent pro gefahrenen Kilometer angerechnet werden, wenn kein besonderes dienstliches Interesse an der Benutzung des Kraftwagens besteht.
  2. Die "große Wegstreckenentschädigung" für Kraftwagen gem. § 5 Abs. 2 BRKG, wonach 30 Cent pro gefahrenen Kilometer angerechnet werden, wenn ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung des Kraftwagens besteht.[1]
 
Wichtig

Weder bei der "kleinen Wegstreckenentschädigung" von 20 Cent noch bei der "großen Wegstreckenentschädigung" von 30 Cent werden gesonderte Entschädigungen für die Mitnahme weiterer Dienstreisender oder auch Dritter, von dienstlichem oder privatem Gepäck und für die Benutzung schlechter Wegstrecken gewährt.

Die Wegstreckenentschädigungen werden nur für volle Kilometer gewährt, sodass keine Aufrundung angebrochener Kilometer gestattet ist.

Maßgebend ist die verkehrsübliche Straßenverbindung. Längere Strecken werden anerkannt, wenn sie z. B. wegen Staus oder Bauarbeiten, aus Gründen der Zeitersparnis, wegen Umleitungen, aber auch wegen übermäßiger Verkehrsbelastung oder schlechtem Zustand der Straßen und der damit verbundenen längeren Fahrzeiten zustande kommen.

Zu 1. Kleine Wegstreckenentschädigung

Es werden alle Formen der Kfz-Nutzung außerhalb des § 5 Abs. 2 BRKG erfasst. Die Verwaltung fragt nicht nach den Gründen. Die Wegstreckenentschädigung beträgt für alle motorbetriebenen Fahrzeuge einschl. Boote und Flugzeuge (ohne Abstufung nach Hubraum) 0,20 EUR je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 EUR je Dienstreise (mit Anerkennung der obersten Bundesbehörde 150 EUR). Ein Vergleich mit der bei Benutzung regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln anfallenden Reisekostenvergütung findet nicht mehr statt. Ebenso ist nicht mehr entscheidend, wer Eigentümer, Besitzer oder Halter des Kfz ist. Voraussetzung ist jedoch, dass Dienstreisende selbst das Kfz fahren. Der genannte Entschädigungssatz (mit Obergrenze) gilt auch für Taxifahrten, für die keine triftigen Gründe vorliegen. Dasselbe gilt, wenn für die Fahrten zum oder vom Bahnhof/Flughafen bzw. zur Haltestelle regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel (einschl. sog. Leerfahrten) ein privates Kfz benutzt wird. Die Wegstreckenentschädigung steht auch zu für aus dienstlichen Gründen am Geschäftsort durchgeführte Fahrten (einschl. derjenigen von und zur Unterkunft).

Die Sachschadenshaftung ist ausgeschlossen (worauf der Beschäftigte aktenkundig hinzuweisen ist), wohl aber besteht der weitergehende Unfallschutz (bei Körperschäden).

Zu 2. Große Wegstreckenentschädigung

Ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines privaten Kraftwagens gegen 0,30 EUR je Kilometer zurückgelegter Strecke (unabhängig vom Hubraum und davon, wem der Kraftwagen gehört) liegt nach Tz. 5.2.2 BRKGVwV insbesondere vor, wenn

  • das Dienstgeschäft bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nicht durchgeführt werden kann oder ein solches nicht zur Verfügung steht,
  • schweres (mindestens 25 kg) und/oder sperriges Dienstgepäck – kein persönliches Reisegepäck – mitzuführen ist oder
  • die Benutzung eines Kraftwagens es ermöglicht, an einem Tag an verschiedenen Stellen Dienstgeschäfte wahrzunehmen,
  • eine Schwerbehinderung mit den Merkzeichen – aG – vorliegt,
  • ein Diensthund mitzunehmen ist.

Ein erhebliches dienstliches Interesse kann auch angenommen werden, wenn durch die regelmäßige Benutzung von privaten Kraftwagen auf die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen (Kauf oder Leasing) verzichtet werden kann.

Ein erhebliches dienstliches Interesse kann im Einzelfall vorliegen, wenn dieses nach der Art des Dienstgeschäfts begründet ist, sich aus zwingenden anderen in der Person des Dienstreisenden liegenden Gründen allgemein ergibt oder für einen bestimmten Zeitraum festgestellt wird. Die Anerkennung des erheblichen dienstlichen Interesses hat vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise zu erfolgen. Der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die vorherige Anerkennung des erheblichen dienstlichen Interesses als eine konstitutive Voraussetzung für den Anspruch der "großen Wegstreckenentschädigung" angesehen.[2] Ein erhebliches dienstliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn durch die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs eine organisatorische Verbesserung, eine Steigerung der Dienstleistung oder eine Einsparung personeller und sächlicher Art erzielt wird. Liegt die zu erwartende dienstliche Jahresfahrleistung unter 6.000 km, wird ein erhebliches dienstliches Interesse nur dann bejaht werden können, wenn ein unabweisbares dienstliches Bedürfnis an der Verwendung eines privaten Kraftwagens besteht. Dieses ist z. B. bei Beschäftigten im Außendienst mit erheblicher regelmäßiger Reisetätigkeit gegeben; grundsätzlich aber nicht, wenn lediglich mehr Gepäck mitgenommen wird oder mehrere D...

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