Dr. Sabrina Schmidt-Rudloff
§ 5 Abs. 6 TVöD regelt auch, inwieweit Zeiten, in denen der Beschäftigte an einer Qualifizierungsmaßnahme teilnimmt, als Arbeitszeit zu werten sind. Abs. 6 besagt nämlich, dass Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen als Arbeitszeit gelten. Jedoch besteht die Möglichkeit, dass der Beschäftigte Arbeitszeit als eigenen Kostenbeitrag einbringt. In einem solchen Fall ist der entsprechende Zeitanteil an der Qualifizierungsmaßnahme nicht als Arbeitszeit zu werten. Der Beschäftigte kann hier gegebenenfalls auf sein Arbeitszeitkonto im Sinne des § 10 TVöD zurückgreifen, falls ein Arbeitszeitkonto per Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung eingerichtet wurde. Für Beschäftigte mit individuellen Arbeitszeiten sollen gem. § 5 Abs. 8 TVöD Qualifizierungsmaßnahmen so angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.
Hinsichtlich der Anrechnung als Arbeitszeit sind hier die gleichen Grundsätze heranzuziehen wie bei bisherigen Fortbildungsveranstaltungen. Das bedeutet, dass grundsätzlich die Fahrzeit zum und vom Ort der Qualifizierungsmaßnahme nicht als Arbeitszeit gilt. Dementsprechend ergibt sich auch, dass die Zeit der An- und Abfahrt zur Fortbildungsveranstaltung nicht als Überstunden angerechnet werden kann. Als Arbeitszeit ist lediglich die Dauer der Qualifizierungsveranstaltung selbst anzurechnen. Nur dann, wenn diese kürzer ist als die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit, wird als Arbeitszeit die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit angerechnet. Dies resultiert daraus, dass der Beschäftigte, der an einer Qualifizierungsveranstaltung teilnimmt und unter Umständen wegen einer längeren Anreise an diesem Tag nicht arbeiten kann, nicht schlechter gestellt werden soll, als hätte er ordnungsgemäß gearbeitet. Weicht die d...