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Frik/Just/Neumann-Redlin, ArbZG § 7 Abweichende Regelungen / 1.2 Abweichung durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung

Dr. Roman Frik
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Rz. 4

Eine Abweichung durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung ist nur dann möglich, wenn der Tarifvertrag eine Öffnungsklausel enthält.[1] Nicht ausreichend ist insofern lediglich ein Schweigen des Tarifvertrags zu den Regelungen, von denen aufgrund von § 7 ArbZG abgewichen werden kann. Nicht einheitlich beantwortet wird die Frage, welche Anforderungen an die Öffnungsklausel zu stellen sind. Teilweise wird gefordert, dass sie so deutlich und genau sein muss, dass Unklarheiten ausgeschlossen werden.[2] An anderer Stelle wird angenommen, dass eine Delegation an die Betriebsparteien auch dann möglich sei, wenn eine Öffnungsklausel durch Auslegung zu ermitteln ist.[3] Die Betriebsvereinbarung muss wirksam nach dem Betriebsverfassungsgesetz geschlossen und schriftlich niedergelegt sein.

Klarzustellen ist, dass eine tarifvertragliche Öffnungsklausel auch dann erforderlich ist, wenn bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber eine Abweichungsvereinbarung per Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden soll (Fall des § 7 Abs. 3). Die Öffnungsklausel muss dann in dem räumlich, zeitlich, fachlich und persönlich einschlägigen Tarifvertrag enthalten sein.

 

Rz. 5

Eine Abweichung durch Regelungsabrede oder andere formlose Einigungen zwischen dem Betriebsrat und Arbeitgeber ist aufgrund des eindeutigen Wortlautes nicht möglich.[4]

 

Rz. 6

Die obigen Ausführungen zur Abweichung durch eine Betriebsvereinbarung gelten sinngemäß auch für die Abweichung durch Dienstvereinbarung im öffentlichen Dienst.

[1] Baeck/Deutsch, § 7 ArbZG, Rz. 34.
[2] Neumann/Biebl, § 7 ArbZG, Rz. 4.
[3] Baeck/Deutsch, § 7 ArbZG, Rz. 34.
[4] Buschmann/Ulber, § 7 ArbZG, Rz. 12.

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