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Arbeitszeit / 7 Aushang und Arbeitszeitnachweis

Nicola Dienst
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Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck des Arbeitszeitgesetzes und der für den Betrieb geltenden (abweichenden) Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen; die aushangpflichtigen Gesetze und Vorschriften können auch elektronisch über die im Betrieb übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung gestellt werden.[1]

Soll die Aushangpflicht ausschließlich elektronisch erfolgen, muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass alle Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, auf die Inhalte zuzugreifen. Hier ist eine Vielzahl an Lösungsmöglichkeiten gegeben, angefangen vom individuellen Zugriff jedes einzelnen Mitarbeiters über das betriebliche Intranet am jeweils eigenen (Computer-) Arbeitsplatz bis hin zu einer Zugriffsmöglichkeit über einen für alle Mitarbeiter zugänglichen PC, der für diesen Zweck eingerichtet ist.

Ferner hat der Arbeitgeber die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit nach § 7 Abs. 7 ArbZG eingewilligt haben.[2]

 
Achtung

Rechtsprechung zur Arbeitszeiterfassung

Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht eine unionsrechtliche Verpflichtung von Arbeitgebern zur Einrichtung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems für die Erfassung sämtlicher Arbeitszeiten.[3]

Der Gesetzgeber hat die Vorgaben des EuGH bislang nicht umgesetzt. Ob und wann eine entsprechende Gesetzesanpassung in Kraft tritt, kann derzeit nicht beantwortet werden.

Vom BAG liegen aber mittlerweile 2 Entscheidungen zur Thematik vor.

Das BAG ist der Auffassung, dass Arbeitgeber bereits nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG in unionsrechtskonform...

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