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Nachhaltigkeit: Arbeitsrechtliche Herausforderungen / 3.3 Dienstreisen und Dienstwagen

Dr. Manuel Schütt
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Im Bereich der Mobilität wurde wiederum ein erhebliches finanzielles und ökologisches Einsparpotenzial gefunden. Viele Meetings wurden und werden nur noch virtuell durchgeführt und die Anzahl an Dienstreisen deutlich reduziert. Diese Entscheidung kann ein Unternehmen frei treffen. Schranken sind hier weder im Arbeitsvertrag noch im Bereich der Mitbestimmung zu erwarten, soweit die entsprechenden Programme für digitale Kommunikation im Unternehmen unter Beachtung des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG eingeführt wurden. Eine Ausnahme gibt es hier bei gesetzlich vorgegebenen Sitzungen von Arbeitnehmervertretungen. Ein Arbeitgeber kann die Arbeitnehmervertreter nur in engen Schranken ausschließlich auf digitale Lösungen für Betriebsratssitzungen verweisen.

Bei der Überarbeitung der Reiserichtlinien kommt es nicht nur darauf an, wann ein Meeting tatsächlich vor Ort durchgeführt werden soll, sondern auch wie die Arbeitnehmer zu diesen Meetings kommen. Insofern können Regelungen wie Zug vor Flug und Pkw gewählt werden. Vom Grundsatz ist eine Reiserichtlinie mitbestimmungsfrei, solange keine der Tatbestände des § 87 BetrVG vorliegen. Werden die Reisekosten digital eingereicht, kann z. B. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG einschlägig sein. Ggf. empfiehlt es sich die jeweiligen Themen in einer Reiserichtlinie zwischen mitbestimmungspflichtigen und nicht mitbestimmungspflichtigen Themen zu trennen. Auch das Thema betriebliche Übung oder der Arbeitsvertrag kann hier wiederum eine Rolle spielen. Bei der Einführung sollte deshalb darauf geachtet werden, dass diese Richtlinien jederzeit geändert und widerrufen werden können. Eine Dienstreise – insbesondere solche mit dem Pkw – kann zudem Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes darstellen. Insofern sind dann auch die Ruhezeiten und Höchstarbeitszeiten zu...

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