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Arbeitszeit

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Zusammenfassung

 
Begriff

Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhezeiten zur Arbeitszeit.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Gesetzlich geregelt ist die Arbeitszeit im Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Zu beachten sind das Ladenschlussgesetz des Bundes und die Ladenöffnungsgesetze der Länder. Rechtsprechung: BAG, Urteil v. 25.2.2015, 5 AZR 886/12 (Definition und rechtliche Einordnung der Ruhepause); BAG, Urteil v. 12.12.2012, 5 AZR 918/11, Rz. 19 (Arbeitsbereitschaft ist die Zeit wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung und Abgrenzung zum Bereitschaftsdienst); BAG, Urteil v 25.4.2007, 6 AZR 799/06, Rz. 18 (Definition des Bereitschaftsdienstes); EuGH, Urteil v. 9.9.2003, C-151/02 (ärztlicher Bereitschaftsdienst in Klinik ist Arbeitszeit); EuGH, Urteil v. 21.2.2018, C-518/15 (Ville de Nivelles/Rudy Matzak – zu Hause geleisteter Bereitschaftsdienst kann Arbeitszeit sein).

Arbeitsrecht

1 Arbeitszeitbegriffe

Der Begriff der Arbeitszeit wird in verschiedenen Zusammenhängen eingesetzt. Je nach Themenbereich kommt ihm dabei eine unterschiedliche Bedeutung zu.

1.1 Arbeitszeit im Sinne des ArbZG

Das ArbZG definiert die Arbeitszeit als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen.[1] Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.

Der Arbeitszeitschutz nach dem ArbZG umfasst Vorschriften über die tägliche Höchstarbeitszeit, über die Festlegung der zeitlichen Lage der Arbeitszeit während eines Tages, über Pausen und arbeitsfreie Zeiten nach Ende der täglichen Arbeit sowie über Sonn- und Feiertagsruhe.

[1] § 2 Abs. 1 ArbZG.

1.2 Vertragliche Arbeitszeit

Hinter dem Begriff der vertraglichen Arbeitszeit steht die Frage, in ...

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