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Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 5.1 Ruhepausen

Nicola Dienst
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Nach § 4 ArbZG hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmern während einer zusammenhängenden Arbeitszeit Ruhepausen zu gewähren. Der Begriff der Ruhepause ist gesetzlich nicht definiert. Nach Auffassung des BAG ist eine Pause dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen und frei darüber verfügen kann, wo und wie er seine Ruhepausen verbringt.[1]

Die Gewährung einer Ruhepause gilt dabei grundsätzlich auch dann, wenn nur ein Arbeitnehmer im Betrieb anwesend ist, was gegebenenfalls zur Unterbrechung der Betriebszeit führen kann (z. B. in einer "Ein-Mann-Filiale").[2]

Die Ruhepause ist abzugrenzen von der Betriebspause. Diese liegt vor, wenn etwa aus technischen Gründen ungeplant die Arbeit unterbrochen werden muss. Die Betriebspause zählt nicht zur Ruhepause, sondern zur Arbeitszeit und ist nach den Grundsätzen des Annahmeverzugs bzw. Betriebsrisikos zu vergüten.

Die Ruhepausen müssen im Voraus festgelegt sein, insoweit ist die Festlegung eines Pausenkorridors, innerhalb dessen die Arbeitnehmer eines Arbeitsbereichs die Pause untereinander absprechen, ausreichend. Der Arbeitgeber behält aber die Verantwortung dafür, dass die Ruhepausen auch tatsächlich genommen werden und muss sicherstellen, dass die Arbeitnehmer entsprechende Absprachen treffen und gegebenenfalls die Ruhepausen selber festlegen.[3] Ein rein vergütungsrechtlicher Abzug der gesetzlich erforderlichen Ruhepausen von der (z. B. mittels elektronischer Zeiterfassung erfassten) Zeit zwischen Beginn und Ende der Arbeitszeit stellt für sich genommen keine gesetzeskonforme Pausenregelung dar. Insoweit ist entscheidend, dass die Pause auch tatsächlich genommen wird.

Die Dauer der Ruhepause beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von m...

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