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Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen

Nicola Dienst
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Die Höchstdauer der werktäglichen Arbeitszeit ergibt sich aus § 3 Satz 2 ArbZG. Danach darf die tägliche Arbeitszeit die Dauer von 10 Stunden (zuzüglich Pausen) nicht überschreiten. Maßgeblich ist ein 24-Stundenzeitraum, gerechnet ab individuellem Arbeitsbeginn ("individueller Werktag"). Ein neuer "individueller Werktag" darf jedoch immer nach Ablauf einer Ruhezeit gemäß § 5 ArbZG beginnen, auch wenn dadurch insgesamt eine Arbeitszeitdauer von 10 Stunden innerhalb eines 24-Stundenzeitraums überschritten wird.[1] Werktage sind die Tage von Montag bis Samstag, ausgenommen gesetzliche Feiertage.

 
Praxis-Beispiel

Ruhezeiten und individueller Werktag

Ein Arbeitnehmer ist zur Spätschicht von 14–23 Uhr eingeteilt. Sein individueller Werktag beginnt mit Arbeitsaufnahme um 14 Uhr und endet grundsätzlich 24 Stunden später (14 Uhr des Folgetags). Jedoch kann der Arbeitnehmer nach Einhaltung einer Ruhezeit von 11 Stunden nach Arbeitsende (23–10 Uhr) ab 10 Uhr wieder zur Arbeit eingeteilt werden. Zugleich beginnt dann um 10 Uhr ein neuer Werktag; die zwischen 10 und 14 Uhr geleistete Arbeitszeit wird dem neuen Werktag zugerechnet, sodass die Überschreitung von 10 Stunden Arbeitszeit innerhalb des "alten Werktags" (14–14 Uhr des Folgetages) unschädlich ist.

Ausgleichszeitraum/Arbeitszeitflexibilisierung

Innerhalb eines Ausgleichszeitraums von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen[2] dürfen jedoch im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.[3] Krankheits- und Urlaubstage kommen gemäß Art. 16 Buchst. b der europäischen Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 EG[4], die bei der Auslegung des ArbZG zu berücksichtigen ist, als Ausgleichstage jedoch nicht in Betracht. Dies gilt auch für Urlaubstage oberhalb des gesetzlichen Mindesturlaubs. Diese Tage müssen bei der Berechnung ...

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