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Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 1 Überblick

Nicola Dienst
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Aus der Verfassung ergibt sich eine institutionelle Garantie der Sonn- und Feiertagsruhe. Der Gesetzgeber hat diese Verpflichtung in den §§ 9 ff. ArbZG festgeschrieben, dabei jedoch zahlreiche Ausnahmen zugelassen. Ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern aufgrund der nachstehend skizzierten gesetzlichen Bestimmungen erlaubt, bedarf es keiner behördlichen Bewilligung und grundsätzlich auch keiner Anzeige dieser Arbeiten gegenüber den Arbeitsschutzbehörden zur zulässigen Durchführung der Arbeiten.

§ 9 Abs. 1 ArbZG bestimmt, dass Arbeitnehmer grundsätzlich an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen. Das Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern ist umfassend zu verstehen und bezieht sich nicht nur auf die Erbringung vertraglich geschuldeter Arbeitszeit, sondern auch auf alle Formen von Mehrarbeit, Überstunden, Bereitschaftsdiensten, Inanspruchnahmen von Rufbereitschaften, Ausbildungs- und Reisezeiten, auch wenn diese arbeitszeitschutzrechtlich nicht als "Arbeitszeit" i. S. d. § 2 Abs. 1 ArbZG zu werten sind. Es gilt auch für Arbeitnehmer, die etwa im Rahmen von mobiler Arbeit, Homeoffice oder Dienstreisen außerhalb der Betriebsstätte beschäftigt werden.

Allerdings sind die Bestimmungen des gesetzlichen Arbeitszeitschutzes als Teil des öffentlichen Rechts auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränkt. Die Zulässigkeit der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen im Ausland richtet sich nach örtlich anwendbarem Recht. Dies gilt entsprechend für die Beschäftigung von Arbeitnehmern an nicht bundeseinheitlichen Feiertagen.

 
Praxis-Beispiel

Konkreter Beschäftigungsort

So darf ein regelmäßig in München beschäftigter Arbeitnehmer beispielsweise im Rahmen einer Dienstreise am Dreikönigstag in Hamburg beschäftigt werden, da es für die arbeitszeitrecht...

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