Nach § 6 Abs. 7 TVöD kann durch Betriebs-/Dienstvereinbarung in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu 12 Stunden eingeführt werden. Das Arbeitszeitmodell der täglichen Rahmenzeit stellt einen zusätzlichen "Filter" dar, der diejenigen Stunden, die nach § 7 Abs. 7 TVöD grundsätzlich geeignet sind, Überstunden zu sein, weiter wirksam begrenzt. Abweichend von § 7 Abs. 7 TVöD sind dann nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle der Festlegung einer täglichen Rahmenzeit von 12 Stunden über die vereinbarte Obergrenze hinaus angeordnet worden sind. Durch die Regelung zur täglichen Rahmenzeit wird die an sich gegebene Rechtsfolge "Überstunde mit Zuschlagspflicht" abgewendet und zusätzliche zuschlagsfreie Arbeitsstunden ermöglicht.

§ 6 Abs. 7 Satz 1 TVöD-E enthält eine ergänzende Sonderregelung zu § 6 Abs. 7 TVöD. Danach kann durch Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung in der Zeit von 6 bis 22 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu 12 Stunden eingeführt werden. Die Verlängerung der Zeitspanne um 2 Stunden erhöht die Flexibilität, nicht aber die Dauer der Rahmenzeit. Das bedeutet, dass im Bereich Entsorgung der Arbeitgeber eine größere Flexibilität hinsichtlich der Arbeitszeit hat.

Die Rahmenzeit ist zu unterscheiden von der Gleitzeit. Gleitzeitregelungen sind unabhängig von den tariflichen Vorgaben zur Rahmenzeit möglich und zulässig. Dazu müssen keine tarifvertraglichen Voraussetzungen beachtet werden. TVöD-AT und der TVöD-E enthalten keine Vorgaben zur Gleitzeit. Vor allem gelten die Regelungen über das Arbeitszeitkonto nach § 10 TVöD nicht zwingend für ein Gleitzeitmodell. § 10 TVöD muss nicht, aber kann zur Anwendung gebracht werden. Allerdings dürfen betriebliche Gleitzeitregelungen keine Regelungen nach § 6 Abs. 4 TVöD enthalten (Protokollerklärung zu § 6 TVöD). Danach sind im Rahmen eines Gleitzeitmodells keine abweichenden Regelungen im Sinne von §§ 7, 12 ArbZG möglich. Ein Gleitzeitrahmen kann folglich nur maximal 10 Arbeitsstunden pro Tag mit Ausgleich umfassen (gesetzliche Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG). Eine Rahmenzeit nach § 6 Abs. 7 Satz 1 TVöD-E kann dagegen 12 Arbeitsstunden beinhalten.

Im Übrigen kann für das Arbeitszeitmodell der täglichen Rahmenzeit auf die Ausführungen im Beitrag "Arbeitszeit", dort unter 2.4.2 verwiesen werden. Diese gelten für den Bereich Entsorgung gleichermaßen.

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