Das Arbeitszeitmodell der täglichen Rahmenzeit stellt einen zusätzlichen "Filter" dar, der diejenigen Stunden, die nach § 7 Abs. 7 grundsätzlich geeignet sind, Überstunden zu sein, weiter wirksam begrenzt. Durch die Regelung zur täglichen Rahmenzeit wird die an sich gegebene Rechtsfolge "Überstunde mit Zuschlagspflicht" abgewendet und zusätzliche zuschlagsfreie Arbeitsstunden ermöglicht.

Nach § 6 Abs. 7 kann durch Betriebs-/Dienstvereinbarung in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu 12 Stunden eingeführt werden.

Abweichend von § 6 Abs. 7 TVöD sind dann nur die Arbeitsstunden Überstunden, die entweder im Falle der Festlegung einer täglichen Rahmenzeit von 12 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus angeordnet worden sind.

 
Praxis-Beispiel

Es besteht eine Betriebs-/Dienstvereinbarung über die Einrichtung einer täglichen Rahmenzeit von 12 Stunden, nämlich von 6 Uhr bis 18 Uhr. Der Arbeitgeber ordnet Arbeitsstunden an, die über die für die Woche festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Die zusätzlich angeordneten Arbeitsstunden erfüllen den Grundbegriff der Überstunde, ohne dass im Ergebnis eine zuschlagspflichtige Überstunde vorliegt. Die Stunden liegen innerhalb der durch Betriebs-/Dienstvereinbarung vereinbarten Rahmenzeit. Es liegen "abweichend von Abs. 7" keine Überstunden vor. Für die angeordneten Arbeitsstunden sind keine Zeitzuschläge zu zahlen.

Eine Besonderheit besteht für den Besonderen Teil Entsorgung – (BT-E):

Hier kann die tägliche Rahmenzeit von bis zu 12 Stunden in einer Zeitspanne von 6 bis 22 Uhr festgelegt werden.

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