Rn 68

Der zeitliche Umfang richtet sich nach dem Arbeitsvertrag, § 2 I 2 Nr 8 NachwG; die Grenzen des ArbZG sind zu beachten. Der ArbG ist gem unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 II Nr 1 ArbSchG zur Einrichtung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet (BAG NZA 22, 1616 unter Bezug auf EuGH NJW 19, 1861). Die Lage der Arbeitszeit ist Kerngegenstand des Weisungsrechts (BAG NZA 08, 118 [BAG 17.07.2007 - 9 AZR 819/06]); bei kollektiven Tatbeständen besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, § 87 I Nr 2 BetrVG (BAG BeckRS 20, 25918; NZA 09, 1207 [BAG 18.08.2009 - 9 AZR 517/08]). Eine Pflicht zur Leistung von Überstunden besteht nur bei Vereinbarung (BAG NZA 06, 40 [BAG 27.07.2005 - 7 AZR 486/04]); die Beweislast für geleistete Überstunden trägt der ArbN (BAG NZA 13, 1100 [BAG 10.04.2013 - 5 AZR 122/12]; NZA 22, 1267 [BAG 04.05.2022 - 5 AZR 359/21]). Mehrarbeit ieS ist Arbeitsleistung, die über die durch das ArbZG vorgegebene Höchstarbeitszeit hinausgeht, Überarbeit geht über die tarifliche Arbeitszeit hinaus (BAG NZA 13, 743 [BAG 21.02.2013 - 6 AZR 406/11]; zur Pauschalabgeltung im Formularvertrag s Rn 62). Der Weg vom Wohnort zum Betrieb gehört nicht zur Arbeitszeit, der Weg vom Betrieb zur eigentlichen Arbeitsstelle hingegen kann ggf zur Arbeitszeit gehören (BAG NZA 21, 1192).

Kurzarbeit ist die Herabsetzung der im Betrieb üblichen Arbeitszeit; soweit nicht im Arbeitsvertrag vorbehalten, kann der ArbG Kurzarbeit durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Vereinbarung mit dem ArbN oder Änderungskündigung einführen; es besteht ein Mitbestimmungsrecht gem § 87 I Nr 3 BetrVG. Aufgrund der laufend aktualisierten Kurzarbeitergeldverordnung (KuGV) gelten erleichterte Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld derzeit bis zum 30.6.23.

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